Begriff der Ware I – Kunstschätze
30. Juni 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein italienisches Gesetz sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Gegenständen, die von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sind, eine Abgabe erhoben wird. Die Abgabe wird anhand des Wertes der Gegenstände bemessen.
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Einordnung des Falls
Begriff der Ware I – Kunstschätze
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In gegenständlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.
Ja, in der Tat!
2. Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit sind nur Verbrauchsgüter oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Waren mit geschichtlichem und künstlerischem Wert fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
14.9.2023, 12:15:55

Nora Mommsen
14.9.2023, 14:49:45
Hallo Lea, danke für deine Frage. Es gibt keine Schwelle, die mindestens überschritten sein muss. Der sachliche Anwendungsbereich der
Warenverkehrsfreiheiterfasst Waren d.h. alle Gegenstände, die einen
Geldwert haben. Soweit der
Geldwert von Erzeugnissen zweifelhaft ist, wird nur noch darauf abgestellt, ob sie zum Inhalt eines Handelsgeschäfts gemacht werden können. Dies ist die einzige Einschränkung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lea
14.9.2023, 14:51:27
Okay vielen Dank :)

luisahrn
3.1.2025, 18:27:08
Nach der Definition der „Ware“ sind dies alle „beweglichen und körperlichen Gegenstönde, die …“. Bei der vorherigen Frage war jedoch auch Strom vom Begriff der „Ware“ umfasst, weil er Gegenstand eines Handelskaufs im Sinne des Güteraustausches sein kann. Strom ist ja aber gerade weder körperlich noch beweglich. Müsste man die definition dementsprechend anpassen?
schaumi98
30.3.2025, 19:22:16
bro europarecht ist verarsche

yusdix
2.4.2025, 10:07:18
Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der „Ware“ im Sinne des EU-Rechts nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie elektrischen Strom. Der EuGH stellt fest, dass Elektrizität als Ware anzusehen ist, da sie einen
Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann (Urteil vom 27. April 1994 (Rechtssache C-393/92, Gemeente Almelo)). Daher ist die klassische Definition von „Ware“ als beweglicher und körperlicher Gegenstand im Lichte dieser Rechtsprechung funktional auszulegen, um auch solche immateriellen Güter einzuschließen.
wasabi
9.6.2025, 17:32:25
der eugh macht was er will. für interessierte sei mal auf die fenin-rechtsprechung des eugh verwiesen. da behauptet das eug aus wirtschaftswissenschaftlicher sicht, vorsichtig formuliert, diskutable dinge. der eugh verweist dann in einem an zirkelschlüssigkeit kaum erreichbaren grad auf sich selbst und das eug und damit ist die rechtsmeinung des eugh etabliert. das ist teilweise wirklich spannend. zuzugeben ist, dass ich das natürlich nicht vollends überblicke, die stimmen in der literatur sind da aber ähnlicher ansicht (von denen hab ich schließlich meine ansicht:D)