Begriff der Ware I – Kunstschätze

19. Mai 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ein italienisches Gesetz sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Gegenständen, die von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sind, eine Abgabe erhoben wird. Die Abgabe wird anhand des Wertes der Gegenstände bemessen.

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Einordnung des Falls

Begriff der Ware I – Kunstschätze

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In gegenständlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.

Ja, in der Tat!

Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßig eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich in der Union im freien Verkehr befindet.
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2. Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit sind nur Verbrauchsgüter oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Waren mit geschichtlichem und künstlerischem Wert fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit.

Nein!

Waren sind nach der Rechtsprechung des EuGH alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Auch die Gegenstände von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung haben einen Geldwert und können daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abgabe nach dem italienischen Gesetz anhand des Wertes der Gegenstände festgesetzt wird. Die Gegenstände unterfallen somit dem Warenbegriff und sind den Regelungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit unterworfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEA

Lea

14.9.2023, 12:15:55

Gibt es bezüglich des

Geld

wertes irgendeine bestimmte Werthöhe, die mindestens gegeben sein muss?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:49:45

Hallo Lea, danke für deine Frage. Es gibt keine Schwelle, die mindestens überschritten sein muss. Der sachliche Anwendungsbereich der

Warenverkehrsfreiheit

erfasst

Ware

n d.h. alle Gegenstände, die einen

Geld

wert haben. Soweit der

Geld

wert von Erzeugnissen zweifelhaft ist, wird nur noch darauf abgestellt, ob sie zum Inhalt eines

Handelsgeschäft

s gemacht werden können. Dies ist die einzige Einschränkung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LEA

Lea

14.9.2023, 14:51:27

Okay vielen Dank :)

luisahrn

luisahrn

3.1.2025, 18:27:08

Nach der Definition der „

Ware

“ sind dies alle „beweglichen und körperlichen Gegenstönde, die …“. Bei der vorherigen Frage war jedoch auch Strom vom Begriff der „

Ware

“ umfasst, weil er Gegenstand eines Handelskaufs im Sinne des Güteraustausches sein kann. Strom ist ja aber gerade weder körperlich noch beweglich. Müsste man die definition dementsprechend anpassen?

SCHAU

schaumi98

30.3.2025, 19:22:16

bro europarecht ist verarsche

yusdix

yusdix

2.4.2025, 10:07:18

​Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der „

Ware

“ im Sinne des EU-Rechts nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie elektrischen Strom. Der EuGH stellt fest, dass Elektrizität als

Ware

anzusehen ist, da sie einen

Geld

wert hat und Gegenstand von

Handelsgeschäft

en sein kann (Urteil vom 27. April 1994 (Rechtssache C-393/92, Gemeente Almelo)). Daher ist die klassische Definition von „

Ware

“ als beweglicher und körperlicher Gegenstand im Lichte dieser Rechtsprechung funktional auszulegen, um auch solche immateriellen Güter einzuschließen.​


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