Begriff der Ware I – Kunstschätze
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein italienisches Gesetz sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Gegenständen, die von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sind, eine Abgabe erhoben wird. Die Abgabe wird anhand des Wertes der Gegenstände bemessen.
Einordnung des Falls
Begriff der Ware I – Kunstschätze
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In gegenständlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.
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Ja, in der Tat!
2. Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit sind nur Verbrauchsgüter oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Waren mit geschichtlichen und künstlerischem Wert fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit.
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Nein!
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Lea
14.9.2023, 12:15:55
Gibt es bezüglich des Geldwertes irgendeine bestimmte Werthöhe, die mindestens gegeben sein muss?

Nora Mommsen
14.9.2023, 14:49:45
Hallo Lea, danke für deine Frage. Es gibt keine Schwelle, die mindestens überschritten sein muss. Der sachliche Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit erfasst Waren d.h. alle Gegenstände, die einen Geldwert haben. Soweit der Geldwert von Erzeugnissen zweifelhaft ist, wird nur noch darauf abgestellt, ob sie zum Inhalt eines Handelsgeschäfts gemacht werden können. Dies ist die einzige Einschränkung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lea
14.9.2023, 14:51:27
Okay vielen Dank :)