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Ein italienisches Gesetz sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Gegenständen, die von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sind, eine Abgabe erhoben wird. Die Abgabe wird anhand des Wertes der Gegenstände bemessen.

Einordnung des Falls

Begriff der Ware I – Kunstschätze

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In gegenständlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.

Ja, in der Tat!

Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßig eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich in der Union im freien Verkehr befindet.

2. Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit sind nur Verbrauchsgüter oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Waren mit geschichtlichen und künstlerischem Wert fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit.

Nein!

Waren sind nach der Rechtsprechung des EuGH alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Auch die Gegenstände von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung haben einen Geldwert und können daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abgabe nach dem italienischen Gesetz anhand des Wertes der Gegenstände festgesetzt wird. Die Gegenstände unterfallen somit dem Warenbegriff und sind den Regelungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit unterworfen.

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