Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe – PreussenElektra
Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe – PreussenElektra
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein nationales Gesetz verpflichtet die S-AG dazu, aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom zu einem festgelegten Mindestpreis abzunehmen. Der Preis liegt über dem tatsächlichen Wert des Stroms. Geschäftsführerin S ärgert sich, weil die „Öko“-AGs dadurch begünstigt würden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe – PreussenElektra
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Warenverkehrsfreiheit schützt in gegenständlicher Hinsicht nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren. Stellt Strom eine Ware in diesem Sinne dar?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der räumliche Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit erfordert einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Ist der räumliche Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil die nationale Vorschrift nur auf Strom Anwendung findet, der in Deutschland erzeugt wurde?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Vorschrift gewährt den „Öko“-AGs, welche Storm auf erneuerbaren Energien gewinnen, einen wirtschaftlichen Vorteil.
Ja!
4. Der wirtschaftliche Vorteil infolge der Abnahmepflicht stellt eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV dar. Die Vorschrift ist daher zumindest auch am europäischen Beihilferecht zu messen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
13.7.2023, 11:41:13
Wieso handelt es sich hier um einen grenzüberschreitenden SV ?
hannabuma
29.12.2023, 14:41:28
Die S-AG wird ja durch das nationale Gesetz dazu verpflichtet ausschließlich aus erneuerbaren Energien, in Deutschland erzeugten Strom zu einem festgelegten Mindestpreis zu kaufen. Diese Vorschrift beeinträchtigt zunächst unmittelbar nur den Stromkauf von deutschen Anbietern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dadurch, dass die S-AG aber durch das nationale Gesetz zur Abnahme von deutschen Anbietern verpflichtet wird, hat sie nicht die Möglichkeit stattdessen diesen Stromanteil von ausländischen Anbietern zu beziehen. Dies stellt eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung der ausländischen Stromanbieter dar. Ein weiteres Argument für eine Beeinträchtigung ist, dass der Mindestpreis nur für in Deutschland erzeugten Strom festgelegt ist und die ausländischen Anbieter sich darauf nicht berufen können und damit nicht begünstigt werden. So habe ich die Lösungshinweise verstanden. Um darauf zu kommen wäre mMn aber eine Info im SV hilfreich, dass die Vorschrift eben nur für in DE erzeugten Strom gilt.