Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, nach allen Auffassungen Diebstahl

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, nach allen Auffassungen Diebstahl

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T klingelt bei O. Ihm öffnet Os Gärtner G. T behauptet wahrheitswidrig, er sei Os Angestellter und solle O seinen Laptop bringen. G gibt dem T gutgläubig Os Laptop. T will den Laptop für sich behalten.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, nach allen Auffassungen Diebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat G getäuscht, woraufhin G sich geirrt hat (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.T hat behauptet, zur Abholung des Laptops ermächtigt zu sein. Darüber hat G sich täuschungsbedingt geirrt.
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2. Nach der Befugnistheorie hat G über Os Vermögen verfügt.

Nein!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Bei einem Dreiecksbetrug ist dafür erforderlich, dass das Verhalten dem geschädigten Dritten zugerechnet werden kann. Nach der „Befugnistheorie“ muss der Getäuschte zivilrechtlich zur Verfügung (Besitzübertragung) über das Vermögen des Dritten berechtigt sein.G ist Os Gärtner. Er ist zivilrechtlich nicht ermächtigt, über Os Vermögen zu verfügen. Nach der Befugnistheorie liegt keine Vermögensverfügung vor.

3. Nach der Lagertheorie hat G über Os Vermögen verfügt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Bei einem Dreiecksbetrug ist dafür erforderlich, dass das Verhalten dem geschädigten Dritten zugerechnet werden kann. Nach der Lagertheorie genügt es, dass der Getäuschte im „Lager“ des Dritten steht, also in einem faktischen Näheverhältnis zum Vermögenskreis des Geschädigten steht und eine Schutzposition für den Vermögensgegenstand inne hat.G arbeitet für O und ist kein beliebiger, dem O fremder Dritter. Allerdings steht G als Gärtner in keinerlei Obhutsbeziehung zu den Gegenständen des Haushalts und damit nicht in Os Lager. G konnte somit nicht über Os Vermögen verfügen.

4. Scheidet eine Strafbarkeit des T damit ganz aus?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der (Dreiecks-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) ausscheidet, kommt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (§ 242 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) in Frage. Voraussetzung dafür ist (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.T hat gegenüber G behauptet zur Abholung ermächtigt zu sein. G war gutgläubig und handelte unvorsätzlich. T hatte Wissens- und Willensherrschaft über das Geschehen. Hier zeigt sich der Unterschied zwischen dem Betrug als Selbstschädigungs- und dem Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt. Wird eine Verfügung dem Geschädigten zugerechnet, erfolgt sie gleichsam von innen heraus. Dann liegt der selbstschädigende Betrug vor. Wird durch einen Dritten von außen auf das Vermögen zugegriffen, handelt es sich um den fremdschädigenden Diebstahl.
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