Zivilrecht
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Sachenrechtliche Einordnung einer modularen Freiflächen-Photovoltaikanlage
Sachenrechtliche Einordnung einer modularen Freiflächen-Photovoltaikanlage
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V errichtet auf einem gemieteten Grundstück eine Freiland-Photovoltaikanlage. Die modulartig verschraubte, gerüstähnliche Unterkonstruktion trägt 5.000 austauschbare Solarmodule. Ein Jahr später „verkauft und übereignet“ V 20 der Solarmodule an K.
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Einordnung des Falls
Sachenrechtliche Einordnung einer modularen Freiflächen-Photovoltaikanlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übereignung einer beweglichen Sache setzt stets eine dingliche Einigung voraus (§§ 929 ff. BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die dingliche Einigung zwischen V und K ist nur wirksam, wenn die Solarmodule im Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig waren (§§ 93 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Photovoltaikanlage im Ganzen war im Zeitpunkt der Übereignung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB).
Nein!
4. Den 20 Solarmodulen fehlt es aber auch dann an der eigenständigen Sonderrechtsfähigkeit, wenn sie ihrerseits wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind (§§ 93, 94 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
5. Die Definition eines Gebäudes in §§ 94, 95 BGB entspricht derjenigen eines Bauwerks (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Stellt die Photovoltaikanlage ein Gebäude dar (§ 94 Abs. 2 BGB)?
Nein!
7. Die Module könnten im Zeitpunkt der Übereignung wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB gewesen sein. Waren sie Bestandteile dieser Anlage?
Genau, so ist das!
8. Die Module waren im Zeitpunkt der Übereignung allerdings bloße Scheinbestandteile der Photovoltaikanlage nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Können die Regelungen zu Scheinbestandteilen auf bewegliche Sachen analog angewendet werden, sodass die Module bereits deshalb sonderrechtsfähig sind (§ 95 Abs. 1 S. 1 BGB analog)?
Nein!
10. Waren die Module im Zeitpunkt der Übereignung auch wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB), sodass es ihnen zu diesem Zeitpunkt an der Sonderrechtsfähigkeit fehlt?
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Zum Zeitpunkt der Installation konnten die Module noch nicht ausgetauscht werden. Ändert dies etwas an der Beurteilung der Wesentlichkeit der Module für die Photovoltaikanlage im Hinblick (§ 93 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jenny24
23.8.2023, 11:37:01
Waere toll wenn auch prozessuale fragen eingebaut würden. Fürs 2.Examen. Danke
Speckner
23.2.2025, 17:17:10
Schön wäre es. Hast du einen bestimmten Wunsch diesbezüglich?
jenny24
23.2.2025, 17:56:12
Ich hab den Fall jetzt nicht mehr genau vor augen aber ich meine im original wurde erst ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen und außerdem die Anlage während des Prozesses veräußert.

Nordisch
22.12.2023, 18:24:26
War heute eine Teilfrage im 1. Examen Hamburg (und NRW)

Lukas_Mengestu
23.12.2023, 01:05:37
Vielen Dank für die Meldung, Nordisch!
jonas0108
24.9.2024, 11:56:12
Hallo, ich habe eine Frage zum SV. Wie kann ich mir das vorstellen, dass die Trennung der Solarmodule bei der Montage unmöglich war, aber dann im Zeitpunkt der
Übereignungdann möglich ist. Was hat sich denn ganz real in der Zwischenzeit geändert, was die Trennung ermöglicht hat? Vielen Dank im Voraus für die Antwort :)
Leo Lee
6.10.2024, 09:40:52
Hallo jonas0108, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du uns vielleicht kurz darüber aufklären, was du mit "
Unmöglichkeit" der Trennung der Solarmodule meinst? Im Fall selbst wird nicht darauf abgestellt, sondern vielmehr sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie austauschbar bzw. durch das Abschrauben den Wert verliert oder nicht. Falls du was anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns über eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jonas0108
6.10.2024, 14:54:19
Hey Leo Lee, ich meinte damit vor allem was unter 11. angesprochen wird: 11. Zum Zeitpunkt der Installation konnten die Module noch nicht ausgetauscht werden. Ändert dies etwas an der Beurteilung der Wesentlichkeit der Module für die Photovoltaikanlage im Hinblick (
§ 93 BGB)? Im Hinblick auf die Wesentlichkeit eines Bestandteils sei zu differenzieren: (1)Sofern diese über die Frage des Untergangs eines Rechts infolge Verbindung entscheide, sei der Zeitpunkt der Verbindung maßgeblich (RdNr. 29, 31; BGHZ 191, 285 RdNr. 23). (2)Wenn die Wesentlichkeit dagegen über die Begründbarkeit eines Rechts durch Dritte entscheide (zB
Übereignung), sei der Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts maßgeblich. Dies gebiete der Normzweck. Danach sollen unwirtschaftliche Zerschlagungen von Sachen verhindert werden. Sofern zum Zeitpunkt der
Übereignungeine wirtschaftliche Trennung aber möglich sei, so spreche dies dafür, hier die
Sonderrechtsfähigkeitanzuerkennen. Mich hat dabei interessiert, was sich denn tatsächlich zwischen Montage und der folgenden
Übereignungan den in der Anlage montierten Modulen so verändern kann, dass wirtschaftlich zunächst ein Ausbau unwirtschaftlich, aber dann zum Zeitpunkt der
Übereignungnicht mehr unwirtschaftlich sein kann. Insofern danke ich dir für die Präzisierung: "unmöglich" ist der Ausbau natürlich nicht!
Speckner
23.2.2025, 17:16:25
Wir sind alle auf die Antwort gespannt.^^
Roxxin
27.5.2025, 12:07:29
@[Leo Lee](213375) kommt noch eine Antwort? @[jonas0108](145364) hat seine Frage konkretisiert und ihr habt sie ohnehin schon nach seiner ersten Frage korrekt verstanden :)