+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und F sind Miteigentümer eines Waldgrundstücks. Dieses ist Gegenstand eines Kaufvertrags, den beide mit K geschlossen haben. Obwohl K den Kaufpreis bereits entrichtet hat, weigern sich E und F die Auflassung zu erklären. Auf die Klage des K hin erscheint nur F zum Gerichtstermin.
Diesen Fall lösen 80,6 % der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Säumnis eines notwendigen Streitgenossen/materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und F sind einfache Streitgenossen (§§ 59 f. ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft bestehen die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse unabhängig nebeneinander. Dieses sog. Trennungsprinzip (§§ 61, 63 ZPO) wird bei einer notwendigen Streitgenossenschaft mehrfach durchbrochen. Insbesondere bedarf es gegenüber notwendigen Streitgenossen aus Rechtsgründen einer einheitlichen Entscheidung (§ 62 ZPO). Eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 61 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegt vor, wenn ein materielles Recht nur von oder gegenüber mehreren ausgeübt werden kann.
Nach § 747 S. 2 BGB können Miteigentümer über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Entsprechend sind sie hinsichtlich der geforderten Auflassung materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen iSd § 61 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
2. Wäre eine Klage gegen E oder F allein zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft muss aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) oder materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) eine einheitliche Entscheidung ergehen. Bei einer prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ist eine Einzelklage bzw. das Verklagen eines Einzelnen zulässig. Bei einer materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ist dagegen auch die Herbeiführung einer Streitgenossenschaft notwendig (Verbot der Einzelklage).
E und F sind materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen und mussten daher gemeinsam verklagt werden. Ansonsten wäre die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
3. Da E zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist er säumig (§ 331 Abs. 1 ZPO).
Nein!
Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten setzt nach § 331 Abs. 1 ZPO zunächst dessen Säumnis voraus. Säumnis liegt vor, wenn eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und sie auch von keinem anderen vertreten wird bzw. sie nicht postulationsfähig ist. Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft wird ein säumiger Streitgenosse durch einen nicht säumigen Streitgenossen vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO).
E und F sind notwendige Streitgenossen. E ist zwar nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, wird jedoch durch den nicht säumigen notwendigen Streitgenossen F vertreten. Daher ist E nicht säumig.
4. Das streitige Endurteil gegen E und F kann nur einheitlich erfolgen.
Genau, so ist das!
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft muss aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) oder materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) eine einheitliche Entscheidung ergehen.
E und F sind materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen. Es kann nur eine einheitliche Sachentscheidung gegen sie ergehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.