Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Nebenintervention & Streitverkündung
Rechtliches Interesse = Rechtskrafterstreckung/Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
Rechtliches Interesse = Rechtskrafterstreckung/Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
19. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von €3.000. Kurz nach Eintritt der Rechtshängigkeit tritt er den Zahlungsanspruch an D ab, der daraufhin seinen Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenient des K erklärt. B beantragt die Zurückweisung der Nebenintervention.
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Einordnung des Falls
Rechtliches Interesse = Rechtskrafterstreckung/Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vorliegend kommt es nur darauf an, ob die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Nebenintervention erfüllt sind.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Nebenintervention sind erfüllt.
Ja!
3. Der Nebenintervenient hat nur dann ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei, wenn diese andernfalls Regressansprüche gegen ihn haben könnte.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. D hat ein rechtliches Interesse daran, dass K den Rechtsstreit gewinnt (§ 66 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. D muss sein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Ja!
6. Das Gericht wird die Nebenintervention sofort zurückweisen, wenn die Beitrittserklärung nicht den Formvorschriften des § 70 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Nebenintervention ist zulässig, sobald ein der Form des § 70 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz eingereicht wird.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Auf die Interventionswirkung kommt es vorliegend nicht an.
Ja!
9. Wenn die Klage des K keinen Erfolg hat, könnte D auf die Idee kommen, selbst eine Zahlungsklage gegen B zu erheben. Wäre eine solche zulässig?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. K sollte im Prozess weiterhin Zahlung der €3.000 an sich selbst verlangen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luisa
5.4.2024, 18:43:58
Die Frage, „die
Nebeninterventionist zulässig, sobald ein Schriftsatz“… ist missverständlich, da ja die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Frage müsste lauten, „für die
Zulässigkeitder
Nebeninterventionkommt es nur darauf an…“
TamaraB
31.1.2025, 18:05:54
Das ist mir noch nicht ganz klar geworden
AndiSchmandi
13.2.2025, 12:03:43
@[TamaraB](265527) Die Interventionswirkung kann sich ausschließlich im Folgeprozess zwischen dem
Nebenintervenienten und der Hauptpartei entfalten. Zu einem solchen Folgeprozess wird es aber nie kommen, wenn das Urteil des Vorprozesses den
Nebenintervenienten bereits bindet, da er (1. Möglichkeit): selbst materieller Rechtsinhaber ist und die andere Partei nur als Prozessstandschafter für ihn auftritt, oder (2. Möglichkeit): sich die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess bereits auf den
Nebenintervenienten erstreckt. Ein Folgeprozess der Hauptpartei gg. den
Nebenintervenienten wäre für die Hauptpartei in beiden Fällen mangels fehlender Aktivlegitimation erfolglos. Demnach kommt man gar nicht zur Frage, ob die Interventionswirkung greift oder nicht.