Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Nebenintervention & Streitverkündung
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
30. Juni 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Schadensersatzklage gegen V. Er hat bei einem Unfall mit einem Auto, das er bei V gekauft hat, einen Schaden erlitten. Er hält die Mangelhaftigkeit des Wagens für die Unfallursache. H, der das Auto hergestellt und V verkauft hat, erklärt in einem Schriftsatz seinen Beitritt zum Rechtsstreit zur Unterstützung des V.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Beitritt zum Rechtsstreit wird H zum Nebenintervenient.
Genau, so ist das!
2. Der Beitritt des H ist nur wirksam, wenn der von ihm eingereichte Schriftsatz der Form des § 70 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach seinem Beitritt darf H die Mangelhaftigkeit des Autos bestreiten.
Ja!
4. Wenn V antragsgemäß verurteilt wird, und anschließend H auf Schadensersatz verklagt, kann H in diesem Prozess die Mangelhaftigkeit des Autos grundsätzlich erneut bestreiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Besteht grundsätzlich eine Möglichkeit des Nebenintervenient die Interventionswirkung im Folgeprozess wieder zu beseitigen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hille93
8.4.2025, 12:46:54
Wenn es heißt: "Von Amts wegen wird lediglich geprüft, ob die Prozesshandlungsvoraussetzungen (
Parteifähigkeit,
Prozessfähigkeit,
Postulationsfähigkeit) beim Beitretenden vorliegen. Nur auf einen Antrag auf Zurückweisung der
Nebeninterventionhin (§ 71 Abs. 1 ZPO) ist dagegen zu prüfen, ob der Beitretende ein
rechtliches Interesseam Obsiegen der unterstützten Partei hat (§ 66 Abs. 1 ZPO)" verstehe ich dann richtig, dass ich das rechtliche Interesse nicht bzw nur auf Rüge im Urteil erwähne? Hingegen im Gutachten einer Anwaltsklausur müsste ich es jedenfalls prüfen?