Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Nebenintervention & Streitverkündung
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Schadensersatzklage gegen V. Er hat bei einem Unfall mit einem Auto, das er bei V gekauft hat, einen Schaden erlitten. Er hält die Mangelhaftigkeit des Wagens für die Unfallursache. H, der das Auto hergestellt und V verkauft hat, erklärt in einem Schriftsatz seinen Beitritt zum Rechtsstreit zur Unterstützung des V.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall zur Nebenintervention – rechtliches Interesse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Beitritt zum Rechtsstreit wird H zum Nebenintervenient.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Beitritt des H ist nur wirksam, wenn der von ihm eingereichte Schriftsatz der Form des § 70 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach seinem Beitritt darf H die Mangelhaftigkeit des Autos bestreiten.
Ja!
4. Wenn V antragsgemäß verurteilt wird, und anschließend H auf Schadensersatz verklagt, kann H in diesem Prozess die Mangelhaftigkeit des Autos grundsätzlich erneut bestreiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Besteht grundsätzlich eine Möglichkeit des Nebenintervenient die Interventionswirkung im Folgeprozess wieder zu beseitigen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nocebo
23.5.2024, 12:13:04
Wird wirklich von Amts wegen geprüft, ob die Schriftform gewahrt wurde? In den einschlägigen Kommentaren steht, dass nur die Prozesshandlungsvoraussetzungen (also
Postulationsfähigkeitetc.) von Amts wegen geprüft werden. So auch der BGH: "(...) Beitritt eines Nebenintervenienten nicht nur gem. § 70 I 1 ZPO durch Schriftsatz zu erfolgen hat, sondern er als Prozesshandlung zugleich in der Person des Nebenintervenienten das Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, unter anderem auch der
Postulationsfähigkeit, erfordert. LETZTERES ist von Amts wegen festzustellen. Liegen die allgemeinen PROZESSHANDLUNGSVORAUSSETZUNGEN nicht vor, ist die Nebenintervention durch (anfechtbaren) Beschluss zurückzuweisen." (NJW 2012, 2810 Rn. 6, beck-online)
Nocebo
23.5.2024, 12:21:32
"Die sachlichen Voraussetzungen der Nebenintervention und die in § 70 genannten Förmlichkeiten werden hingegen nur auf Antrag im Verfahren des § 71 überprüft." (BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 71 Rn. 1) Wäre sehr dankbar, wenn eine Antwort erfolgen würde :)
lambogallardo
22.7.2024, 18:47:18
So auch im Thomas/Putzo - § 70 Rn. 6 Sehr aufmerksam @[Nocebo](222699)!