Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Individueller Schadenseinschlag 4 - Weiterveräußerungsmöglichkeit

Individueller Schadenseinschlag 4 - Weiterveräußerungsmöglichkeit

4. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zwingt O dazu, ihm einen Wein abzukaufen. Der Preis entspricht dem Wert des Weins. O plant den Wein einfach weiterzuverkaufen. Tatsächlich kann sie aber keinen Gewinn erzielen, sondern den Wein nur für den ursprüngliche gezahlten Preis veräußern.

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Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag 4 - Weiterveräußerungsmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages liegt ein Vermögensschaden vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden muss nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages entsprechend den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Ein Vermögensschaden könnte hier darin liegen, dass O mit der Veräußerung keinen Gewinn erzielen konnte. Keinen Gewinn zu erzielen ist aber nicht ausreichend, da kein besonderer individueller Schaden eintritt, sondern die Vermögensverhältnisse auch individuell betrachtet gleich bleiben. Ein Verlust ist nicht eingetreten.
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