+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Vermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)

T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

Einordnung des Falls

Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird. Der BGH hat entschieden, dass das Lösegeld zwar dem Wert der Bilder entspricht. T hätte die Gemälde aber ohnehin zurückgeben müssen. Insofern fließt O durch die Rückgabe kein weiterer Vermögenswert zu, sondern der ursprünglich eingetretene Schaden wird weiter vertieft. Er erleidet somit durch die Lösegeldzahlung einen neuen Schaden.Wer nur leistet, was er ohne Gegenleistung leisten muss, kann sich nicht darauf berufen, dass er einen angemessenen Gegenwert erbracht hat.

Jurafuchs kostenlos testen


Juratiopharm

Juratiopharm

7.6.2024, 20:22:28

Der Rückkaufwert entspricht hier ja nicht dem Wert der Bilder? Oder doch? Die Subsumtion spricht auch von keinem Schaden, die Lösung aber schon.

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 12:02:47

Hallo Juratiopharm, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat waren hier „200.00“ und das Wort „nur“ etwas verwirrend, weshalb wir dieses Wort gestrichen haben. Ein Vermögensschaden liegt also insofern vor, als zwar der Wert der drei Bilder (120.000) dem Lösegeld entspricht, aber die 120.000 quasi im „Minus“ geleistet werden. Denn ihm wurden die Bilder geklaut und hinzu muss er nochmal Geld dafür zahlen, weshalb er nochmal um 40.000 im „Minus“ ist (und einen Gesamtschaden von 160.000 erlitten hat), weshalb eine Schadensvertiefung vorliegt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


© Jurafuchs 2024