Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

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Einordnung des Falls

Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird. Der BGH hat entschieden, dass das Lösegeld zwar dem Wert der Bilder entspricht. T hätte die Gemälde aber ohnehin zurückgeben müssen. Insofern fließt O durch die Rückgabe kein weiterer Vermögenswert zu, sondern der ursprünglich eingetretene Schaden wird weiter vertieft. Er erleidet somit durch die Lösegeldzahlung einen neuen Schaden.Wer nur leistet, was er ohne Gegenleistung leisten muss, kann sich nicht darauf berufen, dass er einen angemessenen Gegenwert erbracht hat.
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