Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

24. Januar 2025

4 Kommentare

4,7(1.368 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

Diesen Fall lösen 86,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird. Der BGH hat entschieden, dass das Lösegeld zwar dem Wert der Bilder entspricht. T hätte die Gemälde aber ohnehin zurückgeben müssen. Insofern fließt O durch die Rückgabe kein weiterer Vermögenswert zu, sondern der ursprünglich eingetretene Schaden wird weiter vertieft. Er erleidet somit durch die Lösegeldzahlung einen neuen Schaden.Wer nur leistet, was er ohne Gegenleistung leisten muss, kann sich nicht darauf berufen, dass er einen angemessenen Gegenwert erbracht hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juratiopharm

Juratiopharm

7.6.2024, 20:22:28

Der Rückkaufwert entspricht hier ja nicht dem Wert der Bilder? Oder doch? Die Subsumtion spricht auch von keinem Schaden, die Lösung aber schon.

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 12:02:47

Hallo Juratiopharm, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat waren hier „200.00“ und das Wort „nur“ etwas verwirrend, weshalb wir dieses Wort gestrichen haben. Ein Vermögensschaden liegt also insofern vor, als zwar der Wert der drei Bilder (120.000) dem Löse

geld

entspricht, aber die 120.000 quasi im „Minus“ geleistet werden. Denn ihm wurden die Bilder geklaut und hinzu muss er nochmal

Geld

dafür zahlen, weshalb er nochmal um 40.000 im „Minus“ ist (und einen Gesamtschaden von 160.000 erlitten hat), weshalb eine Schadensvertiefung vorliegt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

David S.

David S.

23.7.2024, 17:35:14

Hey @Leo Lee, ich verstehe deine Antwort bezüglich der Berechnung des Schadens leider nicht ganz. Du gehst von einem Wert der drei Bilder in Höhe von 120.000 € aus, obwohl sich aus dem Sachverhalt ein Wert in Höhe von 200.000 € ergibt. Darüber hinaus frage ich mich, wie du auf einen Gesamtschaden in Höhe von 160.000 € kommst, obwohl der O doch nach der Zahlung der 40.000 € die Bilder zurückerhält. Somit sind doch lediglich die 40.000 €, welche der O dem T als Löse

geld

zahlte als Schaden anzusehen. Ich bedanke mich im Voraus für die Aufklärung :)

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.11.2024, 13:55:23

Ich habe es persönlich auch so verstanden wie @[David S.](224115), dass der Schaden eben i.H.v. 40.000 Euro vorliegt und auch nach Lektüre des BGH-Urteils verstehe ich nicht, wieso sich etwas anderes ergeben sollte. So wird angeführt: "Ein Vermögensschaden entfällt, wenn die Leistung des Bedrohten und der vom Täter erbrachte Gegenwert einander wirtschaftlich die Waage halten oder wenn der Wert der Täterleistung den Wert des Entgelts des Bedrohten übersteigt. So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Angeklagten waren ohnehin nach §§ 861,

985 BGB

zur alsbaldigen unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen oder gehehlten Kunstgegenstände verpflichtet. Die

Zueignung

hatte zivilrechtlich nicht die völlige Verdrängung des Berechtigten zur Folge. Die Angeklagten erbrachten deshalb mit der Herausgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihnen wertmäßig gutgebracht werden kann, sondern glichen lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder aus. Dadurch, daß sie für die Rückgabe unter

Drohung

en ein Löse

geld

verlangten und erhielten, fügten sie den Eigentümer des Kunstgegenstandes einen weiteren Schaden in Höhe des gezahlten Betrages zu." (--> "in Höhe des gezahlten Betrages, d.h. 40.000 Euro) "Wer nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten muß, kann sich nicht darauf berufen, daß er einen anrechenbaren Gegenwert erbracht hat. Die Angeklagten haben dem Genötigten einen

Vermögensnachteil

zugefügt" Diesen letzten Satz zitiert schließlich auch ihr. Wie ergibt sich dann deine Einschätzung @[Leo Lee](213375) ? Übersehen wir alle einen wichtigen Aspekt?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen