Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1
Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1
24. Januar 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (1.368 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.
Diesen Fall lösen 86,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
7.6.2024, 20:22:28
Der Rückkaufwert entspricht hier ja nicht dem Wert der Bilder? Oder doch? Die Subsumtion spricht auch von keinem Schaden, die Lösung aber schon.
Leo Lee
10.6.2024, 12:02:47
Hallo Juratiopharm, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat waren hier „200.00“ und das Wort „nur“ etwas verwirrend, weshalb wir dieses Wort gestrichen haben. Ein Vermögensschaden liegt also insofern vor, als zwar der Wert der drei Bilder (120.000) dem Löse
geldentspricht, aber die 120.000 quasi im „Minus“ geleistet werden. Denn ihm wurden die Bilder geklaut und hinzu muss er nochmal
Gelddafür zahlen, weshalb er nochmal um 40.000 im „Minus“ ist (und einen Gesamtschaden von 160.000 erlitten hat), weshalb eine Schadensvertiefung vorliegt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
David S.
23.7.2024, 17:35:14
Hey @Leo Lee, ich verstehe deine Antwort bezüglich der Berechnung des Schadens leider nicht ganz. Du gehst von einem Wert der drei Bilder in Höhe von 120.000 € aus, obwohl sich aus dem Sachverhalt ein Wert in Höhe von 200.000 € ergibt. Darüber hinaus frage ich mich, wie du auf einen Gesamtschaden in Höhe von 160.000 € kommst, obwohl der O doch nach der Zahlung der 40.000 € die Bilder zurückerhält. Somit sind doch lediglich die 40.000 €, welche der O dem T als Löse
geldzahlte als Schaden anzusehen. Ich bedanke mich im Voraus für die Aufklärung :)
Major Tom(as)
21.11.2024, 13:55:23
Ich habe es persönlich auch so verstanden wie @[David S.](224115), dass der Schaden eben i.H.v. 40.000 Euro vorliegt und auch nach Lektüre des BGH-Urteils verstehe ich nicht, wieso sich etwas anderes ergeben sollte. So wird angeführt: "Ein Vermögensschaden entfällt, wenn die Leistung des Bedrohten und der vom Täter erbrachte Gegenwert einander wirtschaftlich die Waage halten oder wenn der Wert der Täterleistung den Wert des Entgelts des Bedrohten übersteigt. So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Angeklagten waren ohnehin nach §§ 861,
985 BGBzur alsbaldigen unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen oder gehehlten Kunstgegenstände verpflichtet. Die
Zueignunghatte zivilrechtlich nicht die völlige Verdrängung des Berechtigten zur Folge. Die Angeklagten erbrachten deshalb mit der Herausgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihnen wertmäßig gutgebracht werden kann, sondern glichen lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder aus. Dadurch, daß sie für die Rückgabe unter
Drohungen ein Löse
geldverlangten und erhielten, fügten sie den Eigentümer des Kunstgegenstandes einen weiteren Schaden in Höhe des gezahlten Betrages zu." (--> "in Höhe des gezahlten Betrages, d.h. 40.000 Euro) "Wer nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten muß, kann sich nicht darauf berufen, daß er einen anrechenbaren Gegenwert erbracht hat. Die Angeklagten haben dem Genötigten einen
Vermögensnachteilzugefügt" Diesen letzten Satz zitiert schließlich auch ihr. Wie ergibt sich dann deine Einschätzung @[Leo Lee](213375) ? Übersehen wir alle einen wichtigen Aspekt?