+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T stiehlt von dem Schmied O 30 Kilogramm Eisen. Daraus erzeugt sie höherwertigere Werkzeuge und zwingt O dazu, diese zu einem dem Wert angemessenen Preis zu übernehmen.

Einordnung des Falls

Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt durch den erzwungenen Kauf ein Vermögensschaden bei O vor?

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Vorliegend liegt kein Vermögensschaden vor, da T durch die Verarbeitung nach § 950 BGB Eigentümerin geworden ist. Insofern hat O ab dem Zeitpunkt der Verarbeitung keinen Anspruch auf Rückgabe nach § 985 BGB mehr, sodass er durch die Zahlung auch keinen solchen Anspruch verliert. Er wird zudem durch die Übereignung nach dem Kauf auch Eigentümer, was eine neue vermögenswerte Position darstellt. Zwar hat O gegen T einen Bereicherungsanspruch nach § 951 BGB, aber dieser ist vorher wie nachher gleichermaßen durchsetzbar und durch den Verkauf nicht beeinträchtigt.

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