Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.

Das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal scheidet also aus.

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