Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten
Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung von €2.000. Nachdem gegen B ein Versäumnisurteil ergangen ist, vollstreckt K aus diesem. Im Einspruchstermin erklärt K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, B widerspricht.
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Einordnung des Falls
Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, liegt nun eine Feststellungsklage vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich die Klage infolge der Vollstreckung erledigt?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist die hier zulässige Feststellungsklage begründet?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jack Lawson
19.4.2023, 17:04:40
Hier frage ich mich, ob in diesem Fall die
Klageänderungnoch privilegiert nach § 264 Nr. 2 ZPO oder sachdienlich nach § 263 ZPO anzusehen ist. Im Idealfall müsste ein Richter hier doch wohl eher einen Hinweis geben oder halt die
Klageänderungnicht zulassen.
Aleks_is_Y
19.2.2024, 15:55:37
Es wäre hilfreich, wenn die Aufgabe/ Erklärung um einen Block ergänzt werden würde, die das richige Vorgehen für den Kläger darstellt, nach dem er aus einem Versäumnisurteil vollstreckt und nun über den Einspruch verhandelt wird.
Nocebo
22.5.2024, 19:54:52
Er sollte seinen
Klageantragaufrechterhalten :) Er hat ja gerade nur aus dem VU vorläufig vollstreckt, das hat sich aber durch den Einspruch erledigt, d.h. er braucht noch ein vollstreckbares Endurteil.
Aleks_is_Y
22.5.2024, 19:57:51
Super! Danke für die Antwort!
Felix Finito
18.4.2024, 18:19:19
Dass im Falle einer Zwangsvollstreckung keine Erledigung eintritt, ist m.E. nicht richtig. Man kann sich zwar darüber streiten, ob Erfüllung iSd § § 362 BGB eintritt oder die Forderung nach den Regeln der Zwangsvollstreckung erlischt, aber dass sie zum Erlöschen kommt, ist zumindest nach dem, was ich gefunden habe, die vorherrschende Ansicht (MüKoBGB/Fetzer BGB § 362 Rn. 42; Grünerberg § 362 Rn. 15; Staudinger/Kern, 2022, Vor § 362 Rn. 6.) Einige nehmen sogar eine Erfüllung iSd § 362 BGB an und betonen, dass eine Freiwilligkeit der Leistung gerade nicht erforderlich ist. Vielleicht könntet ihr eure Ansicht noch einmal etwas mehr begründen
Benedikt
30.4.2024, 10:24:19
Was Du gefunden hast, gilt für die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil. Im Fall ist das VU jedoch nur vorläufig vollstreckbar. Nach der Rn. im MüKo, die Du zitierst, erlischt das Rechtsverhältnis durch die Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil nicht, sondern bleibt "in der Schwebe". Die Leistung erfolgt "unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts".
Sebastian Schmitt
25.10.2024, 17:47:34
Hallo @[Felix Finito](241506), @Benedikt hat Deine Frage schon gut beantwortet. Man kann für die "normale" Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln durchaus diskutieren, ob die Erfüllung nach § 362 I BGB eintritt. Wie ich das sehe, kommt es nach der Rspr und eines TdL infolge der "freiwilligen" Zahlung auf ein nur vorläufig (!) vollstreckbares Versäumnisurteil hin aber gerade nicht zum Erlöschen nach § 362 I BGB, weil der Schuldner nur unter der Prämisse, unter dem Vorbehalt leistet, dass er letztlich auch wirklich rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wird (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 1.7.2024, § 362 Rn 137 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team