Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €2.000. Nachdem gegen B ein Versäumnisurteil ergangen ist, vollstreckt K aus diesem. Im Einspruchstermin erklärt K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, B widerspricht.

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Einordnung des Falls

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, liegt nun eine Feststellungsklage vor.

Genau, so ist das!

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.
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2. Hat sich die Klage infolge der Vollstreckung erledigt?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn die eingeklagte Forderung - vom Beklagten oder Dritten- bezahlt wird, tritt Erfüllung ein (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies gilt aber nur, soweit die Erfüllungshandlung freiwillig erfolgt. Sofern der Beklagte hingegen nach Vollstreckungsbescheid bzw. Versäumnisurteil zahlt und damit nur die Zwangsvollstreckung abwenden will, findet § 362 BGB keine Anwendung.Da gegen B ein Versäumnisurteil erging, konnte K vorläufig vollstrecken. Eine Erledigung tritt durch diese erzwungene Zahlung nicht ein.

3. Ist die hier zulässige Feststellungsklage begründet?

Nein!

Die Feststellungsklage ist unbegründet, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich nicht erledigt hat. Die Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel (Versäumnisurteil nach § 708 Nr. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar) stellt keine Erfüllung und damit auch kein erledigendes Ereignis dar. Weil keine Erfüllungswirkung eintritt, ist die ursprünglich begründete Leistungsklage durch die Vollstreckung über €2.000 aus dem Versäumnisurteil nicht unbegründet geworden. Die Feststellungsklage wird somit abgewiesen, sodass K alle Kosten trägt (§ 91 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jack Lawson

Jack Lawson

19.4.2023, 17:04:40

Hier frage ich mich, ob in diesem Fall die

Klageänderung

noch privilegiert nach § 264 Nr. 2 ZPO oder sachdienlich nach § 263 ZPO anzusehen ist. Im Idealfall müsste ein Richter hier doch wohl eher einen Hinweis geben oder halt die

Klageänderung

nicht zulassen.

ALE

Aleks_is_Y

19.2.2024, 15:55:37

Es wäre hilfreich, wenn die Aufgabe/ Erklärung um einen Block ergänzt werden würde, die das richige Vorgehen für den Kläger darstellt, nach dem er aus einem Versäumnisurteil vollstreckt und nun über den Einspruch verhandelt wird.

Nocebo

Nocebo

22.5.2024, 19:54:52

Er sollte seinen

Klageantrag

aufrechterhalten :) Er hat ja gerade nur aus dem VU vorläufig vollstreckt, das hat sich aber durch den Einspruch erledigt, d.h. er braucht noch ein vollstreckbares Endurteil.

ALE

Aleks_is_Y

22.5.2024, 19:57:51

Super! Danke für die Antwort!

Felix Finito

Felix Finito

18.4.2024, 18:19:19

Dass im Falle einer Zwangsvollstreckung keine Erledigung eintritt, ist m.E. nicht richtig. Man kann sich zwar darüber streiten, ob Erfüllung iSd § § 362 BGB eintritt oder die Forderung nach den Regeln der Zwangsvollstreckung erlischt, aber dass sie zum Erlöschen kommt, ist zumindest nach dem, was ich gefunden habe, die vorherrschende Ansicht (MüKoBGB/Fetzer BGB § 362 Rn. 42; Grünerberg § 362 Rn. 15; Staudinger/Kern, 2022, Vor § 362 Rn. 6.) Einige nehmen sogar eine Erfüllung iSd § 362 BGB an und betonen, dass eine Freiwilligkeit der Leistung gerade nicht erforderlich ist. Vielleicht könntet ihr eure Ansicht noch einmal etwas mehr begründen

BENED

Benedikt

30.4.2024, 10:24:19

Was Du gefunden hast, gilt für die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil. Im Fall ist das VU jedoch nur vorläufig vollstreckbar. Nach der Rn. im MüKo, die Du zitierst, erlischt das Rechtsverhältnis durch die Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil nicht, sondern bleibt "in der Schwebe". Die Leistung erfolgt "unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts".

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

25.10.2024, 17:47:34

Hallo @[Felix Finito](241506), @Benedikt hat Deine Frage schon gut beantwortet. Man kann für die "normale" Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln durchaus diskutieren, ob die Erfüllung nach § 362 I BGB eintritt. Wie ich das sehe, kommt es nach der Rspr und eines TdL infolge der "freiwilligen" Zahlung auf ein nur vorläufig (!) vollstreckbares Versäumnisurteil hin aber gerade nicht zum Erlöschen nach § 362 I BGB, weil der Schuldner nur unter der Prämisse, unter dem Vorbehalt leistet, dass er letztlich auch wirklich rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wird (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 1.7.2024, § 362 Rn 137 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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