Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist von Anfang an unzulässig oder unbegründet

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist von Anfang an unzulässig oder unbegründet

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung wegen eines Schadens aus einem Verkehrsunfall. Nach Klagezustellung bezahlt B alles. Bei der Anhörung des Sachverständigen stellt sich heraus, dass allein K den Unfall verschuldet hat. K erklärt daraufhin für erledigt, B widerspricht.

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Einordnung des Falls

Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist von Anfang an unzulässig oder unbegründet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Erledigungserklärung ist in der Hauptsache über die ursprüngliche Leistungsklage zu entscheiden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die einseitige Erledigungserklärung begehrt der Kläger statt der Leistung nunmehr die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist., d.h. dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies stellt eine zulässige Klageänderung dar (§ 264 Nr.2 ZPO). Es wird nach der einseitigen Erledigungserklärung also nur noch über die Feststellungsklage entschieden.
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2. Ob die ursprüngliche Leistungsklage begründet war, ist damit irrelevant.

Nein, das trifft nicht zu!

In den Entscheidungsgründen (Begründetheit) ist zu prüfen, ob (1) die Klage ursprünglich zulässig und (2) begründet war und durch (3) ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (4) unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Leistungsklage war von Anfang an unbegründet, da K den Unfall allein verschuldet hat und ihm daher zu keiner Zeit ein Schadensersatzanspruch gegen B zustand. Sofern unsicher ist, ob die Leistungsklage ursprünglich begründet war, muss hierüber auch noch nach einseitiger Erledigungserklärung Beweis erhoben werden (z.B. durch Vernehmung weiterer Unfallzeugen).

3. Hat die Feststellungsklage der K Aussicht auf Erfolge?

Nein!

Die Feststellungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Sie ist begründet, wenn die Leistungsklage ursprünglich (1) zulässig und (2) begründet war und durch (3) ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (4) unzulässig oder unbegründet geworden ist. Hier ist die Leistungsklage der K nicht erst nachträglich infolge eines erledigenden Ereignisses unbegründet geworden, sondern war von Anfang an unbegründet. Damit ist die Feststellungsklage unbegründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YM

Y. M.

26.5.2024, 20:54:30

Noch viel "lustiger" ist, wenn die Klage tatsächlich begründet war aber man "irrig" wegen der Vollstreckung die Klage für einseitig erledigt erklärt hat. Dann ist nämlich die (neue) FK unbegründet, obwohl man eigentlich gewonnen hätte, weil es nämlich an einem erledigten Ereignis nach Rechtsgängigkeit fehlt . Hatten so ein Fall mal in der AG 🤣


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