Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis

Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis

21. November 2024

4,8(4.969 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Auf Hinweis des Gerichts über seine Unzuständigkeit stellt K einen Verweisungsantrag. B zahlt schließlich alles, sodass K den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, noch bevor die Verweisung an das zuständige Gericht tatsächlich erfolgt.

Diesen Fall lösen 85,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, liegt nun eine Feststellungsklage vor.

Ja, in der Tat!

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Feststellungsklage ist stets begründet, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt hat.

Nein!

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn (1) die Leistungsklage ursprünglich zulässig und (2) begründet war und durch (3) ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (4) unzulässig oder unbegründet geworden ist.

3. K hat die Klage beim unzuständigen Gericht eingereicht, sodass sie zunächst unzulässig war. Ist damit seine Feststellungsklage unbegründet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar beim unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war, steht dies der Begründetheit der Feststellungsklage nicht zwingend entgegen. Dies setzt allerdings voraus, dass vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist (vgl. § 281 Abs.1 S.1 ZPO). Die bloße Verweisungsmöglichkeit reicht nicht aus, der Antrag muss bereits gestellt worden sein. K hat den Verweisungsantrag noch vor der Zahlung durch B gestellt. Der ursprüngliche Zulässigkeitsmangel steht der Begründetheit der Festsstellungsklage nicht entgegen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julian

19.3.2024, 17:12:25

Ergibt sich nicht aus § 17b Abs. 1 S. 2 GVG, dass die

Rechtshängigkeit

beim unzuständigen Gericht begründet wird und dann bestehen bleibt? Wieso muss der Antrag vor dem erledigenden Ereignis gestellt werden?

PK

P K

19.3.2024, 17:57:05

Weil die Klage ohne den

Verweisungsantrag

der Abweisung unterläge. Nach Erledigung kann zwar noch verwiesen werden, die Klage ist in diesem Zeitpunkt aber unbegründet. Entscheidend ist der Zeitpunkt der erledigenden Ereignisses. Im Zeitpunkt der Zahlung war der Rechtsstreit bei einem unzuständigen Gericht anhängig, das über die Sache nicht entscheiden durfte. Dass man auf den

Verweisungsantrag

abstellt (T/P, § 91a Rn. 33), hängt damit zusammen, dass der Kläger nicht beeinflussen kann, wann der Rechtsstreit tatsächlich verwiesen wird. Der ganze Witz der Erledigung ist doch, dass ein Beklagter den Kläger nicht ins Messer laufen lassen können soll, indem er nach Klageerhebung einfach zahlt und darauf spekuliert, dass der Kläger von einer Klageerhebung generell absieht. Er gibt durch seine Nichterfüllung Anlass zur Klage. Er gibt allerdings keinen Anlass zur Klage vor einem unzuständigen Gericht.

LAL

lal

25.7.2024, 10:57:18

zur Vertiefung wäre hier ein Kasten mit den Argumenten für diesen rechtlichen Umstand hilfreich.

frausummer

frausummer

4.10.2024, 14:47:00

Zum besseren Verständnis wäre es hier hilfreich auch zu erwähnen, dass B der Änderung widersprochen hat.

flari0n

flari0n

6.10.2024, 13:38:18

In der Aufgabe heißt es "einseitig für erledigt erklärt“ - was man zugegebenermaßen leicht übersehen kann 😅


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen