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Relevanz der Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlicher Verein

Relevanz der Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlicher Verein

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist Jurastudentin und möchte mit ihren Kommilitonen einen Verein gründen, um darüber Lehrbücher und Skripte zu kaufen und zu verkaufen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Relevanz der Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlicher Verein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das BGB unterscheidet zwischen dem wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen.

Ja, in der Tat!

Die nicht wirtschaftlichen Vereine werden auch Idealvereine genannt. Die meisten Vorschriften des BGB beziehen sich auf diese Idealvereine, die ihre Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen. Wirtschaftliche Vereine hingegen sind auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Sie erlangen Rechtsfähigkeit gemäß § 22 S. 1 BGB nur durch staatliche Verleihung, also mittels eines Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG.Die genaue Abgrenzung gestaltet sich im Einzelfall jedoch schwierig.
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2. Die Abgrenzung dient hauptsächlich dazu, den Rechtsverkehr zu schützen und die Umgehung der strenger regulierten Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

Ja!

Der Schutz des Rechtsverkehrs ist beim wirtschaftlichen Verein unter mehreren Gesichtspunkten notwendig. Es besteht im Gegensatz zur Personengesellschaft keine persönliche Haftung der Mitglieder. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft liegt kein verpflichtendes Vereinsvermögen als Haftungsmasse vor. Diese für den Verein günstige Ausgestaltung könnte zulasten von Gläubigern ausgenutzt werden, die dann ihre Forderungen im Zweifel nicht durchsetzen könnten. Daher soll der wirtschaftliche Verein subsidiär zu anderen Rechtsformen sein und nur ausnahmsweise zulässig sein.

3. Für die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein ist primär auf den Zweck des Vereins sowie den Gläubigerschutz abzustellen.

Genau, so ist das!

Zur Abgrenzung werden verschiedene Ansätze vertreten. Erforderlich ist jedenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser liegt vor, wenn der Verein mit der Absicht des Erwerbs wirtschaftlicher Vorteile dauernd und planmäßig am Rechtsverkehr teilnimmt, und wenn dies den Hauptzweck des Vereins bildet. Weiterhin ist nach h.M. der Normzweck des § 22 BGB zu betrachten und daher die Frage zu stellen, welchen Vereinen aus Gläubigerschutzerwägungen der Zugang zur Rechtsform des Vereins versagt werden sollte.

4. Handelt es sich bei dem von S und ihren Kommilitonen zu gründenden Verein um einen Idealverein.

Nein, das trifft nicht zu!

Um einen Idealverein handelt es sich dann, wenn dieser nicht primär einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein nach außen wirtschaftlich tätig wird und dieses Tätigwerden nicht einem ideellen Hauptzweck unterzuordnen ist. Hier wird der Verein gerade dazu gegründet, mit Büchern zu handeln und damit dauerhaft und planmäßig am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Ein ideeller Zweck, dem der Handel untergeordnet ist, ist nicht ersichtlich.
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