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Wie erlangt der Idealverein seine Rechtsfähigkeit?

Wie erlangt der Idealverein seine Rechtsfähigkeit?

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachdem S und ihre Kommilitonen ihren Lacrosseverein gegründet haben, möchten sie nun auch die Rechtsfähigkeit erlangen. Sie fragen sich, was sie dafür tun müssen.

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Einordnung des Falls

Wie erlangt der Idealverein seine Rechtsfähigkeit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Genügt es für die Eintragung, dass der Verein wirksam gegründet wurde?

Nein!

Allein die wirksame Vereinsgründung eines Idealvereins genügt noch nicht für die Eintragung. Vielmehr bedarf es hierfür bestimmter Mindestanforderungen an die Satzung (§ 57 BGB), die für die Eintragung erfüllt sein müssen. Auch sollen nach § 56 BGB sieben Mitglieder vorhanden sein. Weiterhin muss nach § 59 Abs. 1 BGB der Vorstand den Verein zur Eintragung anmelden. Dieser muss daher logischerweise bereits berufen worden sein. Schließlich muss die Satzung auch vorsehen, dass der Verein die Eintragung in das Vereinsregister anstrebt.
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2. Alle Mitglieder müssen gemeinsam den Verein beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden (§ 59 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 59 Abs. 1 BGB ist der Vorstand für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung zuständig. Der Vorstand des Vereins kann die Anmeldung beim Amtsgericht daher allein vornehmen. Die anderen Mitglieder müssen weder dabei sein, noch den Vorstand dazu gesondert bevollmächtigen.

3. Bei der Anmeldung zum Vereinsregister sind die unterschriebene Satzung sowie die Urkunden der Bestellung des Vorstandes beizufügen (§ 59 Abs. 2 und 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 59 Abs. 2 und 3 BGB sind die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung und die Urkunden der Bestellung des Vorstandes beizufügen.

4. Für die einzureichenden Dokumente gilt das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB.

Nein!

§ 77 BGB sieht vor, dass die Anmeldungen zum Vereinsregister mittels öffentlich beglaubigter Erklärung vorgenommen werden. Die öffentliche Beglaubigung ist in § 129 BGB geregelt. Die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes müssen daher von einem Notar beglaubigt werden, bevor diese eingetragen werden können.

5. Das Amtsgericht nimmt eine materielle Prüfung der Anmeldung vor und trägt den Verein dann in das Vereinsregister ein.

Genau, so ist das!

Der Prüfungsumfang beschränkt sich nicht bloß auf das Vorliegen der notwendigen Dokumente. Vielmehr prüft das Amtsgericht in materieller Hinsicht, ob die Gründung des Vereins rechtmäßig verlief und insbesondere, ob Satzung und Zweck gegen materielles Recht verstoßen. Dabei sind unter anderem die Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VereinsG und § 33 Abs. 1 PartG von Bedeutung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EI

Eike-Christian

27.5.2023, 18:00:18

Nur die Anmeldungserklärung durch den Vorstand wird öffentlich beglaubigt, die Satzung und die Urkunde(n) über die Bestellung des Vorstands müssen der Schriftform genügen, brauchen aber nicht öffentlich beglaubigt zu werden.


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