Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?

Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Baumenthusiastin B hat in ihrem Garten eine große Birke stehen. Nachbarin N ist davon verärgert. Sie hat starken Heuschnupfen. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus, was sich mal wieder im „Mastjahr“ 2022 bemerkbar gemacht hat.

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Einordnung des Falls

Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es handelt sich um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 BGB).

Ja!

Die Beeinträchtigung ist „wesentlich“, wenn sie auch unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist anhand Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln. Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden räumlichen Bereich tatsächlich häufiger vorkommt. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus. Hierin liegt eine wesentliche Beeinträchtigung. Zwar gibt der Sachverhalt keine Angaben über Bäume im umliegenden Gebiet. Es ist aber davon auszugehen, dass Bäume ortsüblich sind.
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2. Die einzige Möglichkeit, wie B den Pollenflug verhindern könnte wäre den Baum zu fällen. Ist B hierzu verpflichtet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine wesentliche, ortsübliche Einwirkung muss nicht geduldet werden, wenn sie durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. B könnte die Beeinträchtigung durch Fällen der Bäume mit geringem (wirtschaftlichen) Aufwand beseitigen. Eine völlige Beseitigung der Bäume geht aber deutlich über eine mögliche Unterlassungspflicht hinsichtlich des Pollenflugs aus § 1004 BGB hinaus und ist deshalb nicht zumutbar.Sind die Bäume ordnungsgemäß gepflanzt, so verneint der BGH nach neuerer Rechtsprechung bereits die Störereigenschaft des Eigentümers. Eine Inanspruchnahme des Eigentümers scheidet dann schon mangels Verantwortlichkeit aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Miriam

8.10.2024, 13:26:54

Ich hätte hier angenommen, dass es sich nicht um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt, da der Baum einen außgewöhnlich starken Pollenflug hat. In dem Fall mit der Photovoltaikanlage wurde festgestellt, dass die davon ausgehende starke Blendung nicht ortsüblich ist und nicht rein auf die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen abgestellt werden kann. Wäre das hier dann nicht das gleiche? Dass es zwar ortsüblich natürlich Bäume gibt, aber nicht solche, die einen außergewöhnlich starken Pollenflug aufweisen, wodurch dieser Baum nicht ortsüblich ist? Oder habe ich da evtl. etwas falsch verstanden?


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