Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Baumenthusiastin B hat in ihrem Garten eine große Birke stehen. Nachbarin N ist davon verärgert. Sie hat starken Heuschnupfen. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus, was sich mal wieder im „Mastjahr“ 2022 bemerkbar gemacht hat.
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Einordnung des Falls
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die einzige Möglichkeit, wie B den Pollenflug verhindern könnte wäre den Baum zu fällen. Ist B hierzu verpflichtet?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Miriam
8.10.2024, 13:26:54
Ich hätte hier angenommen, dass es sich nicht um eine
ortsübliche Beeinträchtigung handelt, da der Baum einen außgewöhnlich starken Pollenflug hat. In dem Fall mit der Photovoltaikanlage wurde festgestellt, dass die davon ausgehende starke Blendung nicht
ortsüblichist und nicht rein auf die
Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen abgestellt werden kann. Wäre das hier dann nicht das gleiche? Dass es zwar
ortsüblichnatürlich Bäume gibt, aber nicht solche, die einen außergewöhnlich starken Pollenflug aufweisen, wodurch dieser Baum nicht
ortsüblichist? Oder habe ich da evtl. etwas falsch verstanden?

Paulah
11.12.2024, 10:32:43
Der Eigentümer kann die Stärke des Pollenflugs nicht beeinträchtigen und ist dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen. Auch eine Birke hat, wie ich aus eigener leidvoller Erfahrung weiß, nicht immer einen gleich starken Pollenflug. Das hängt vom Wetter und vom Klima ab. Eine Birke ist zumindest in Deutschland auch kein besonders außergewöhnlicher Baum. Ein Anspruch bei Einwirkungen durch Naturkräfte besteht nur, wenn das Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, d. h. wenn der Baum z. B. zu nah an der Grundstücksgrenze steht. Wichtig ist in den Erklärungen der letzte Satz: "Sind die Bäume ordnungsgemäß gepflanzt, so verneint der BGH nach neuerer Rechtsprechung bereits die Störereigenschaft des Eigentümers. Eine Inanspruchnahme des Eigentümers scheidet dann schon mangels Verantwortlichkeit aus."
Miriam
11.12.2024, 11:50:08
Vielen lieben Dank dir! Jetzt hab ichs auch verstanden :)