Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baumenthusiastin B hat in ihrem Garten eine große Birke stehen. Nachbarin N ist davon verärgert. Sie hat starken Heuschnupfen. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus, was sich mal wieder im „Mastjahr“ 2022 bemerkbar gemacht hat.
Einordnung des Falls
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 BGB).
Ja!
2. Die einzige Möglichkeit, wie B den Pollenflug verhindern könnte wäre den Baum zu fällen. Ist B hierzu verpflichtet?
Nein, das ist nicht der Fall!