Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baumenthusiastin B hat in ihrem Garten eine große Birke stehen. Nachbarin N ist davon verärgert. Sie hat starken Heuschnupfen. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus, was sich mal wieder im „Mastjahr“ 2022 bemerkbar gemacht hat.
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Einordnung des Falls
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, wenn keine Möglichkeit zur Beseitigung besteht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die einzige Möglichkeit, wie B den Pollenflug verhindern könnte wäre den Baum zu fällen. Ist B hierzu verpflichtet?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Miriam
8.10.2024, 13:26:54
Ich hätte hier angenommen, dass es sich nicht um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt, da der Baum einen außgewöhnlich starken Pollenflug hat. In dem Fall mit der Photovoltaikanlage wurde festgestellt, dass die davon ausgehende starke Blendung nicht ortsüblich ist und nicht rein auf die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen abgestellt werden kann. Wäre das hier dann nicht das gleiche? Dass es zwar ortsüblich natürlich Bäume gibt, aber nicht solche, die einen außergewöhnlich starken Pollenflug aufweisen, wodurch dieser Baum nicht ortsüblich ist? Oder habe ich da evtl. etwas falsch verstanden?