Possessorischer Besitzschutz

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R kauft einen neuen Laptop von C auf Raten. C behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Nachdem C ein besseres Angebot für den Laptop erhält, sucht er die R auf und entreißt ihr den Laptop.

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Einordnung des Falls

Possessorischer Besitzschutz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann R von C nach § 985 BGB verlangen, dass C ihr den Laptop zurückgibt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist Eigentümer, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer, (3) Ohne Recht zum Besitz.R hat den Laptop unter Eigentumsvorbehalt erworben. Das heißt, C hat das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen (vgl. § 449 Abs. 1 BGB). R hat den Kaufpreis für den Laptop noch nicht beglichen und damit noch kein Eigentum an dem Laptop erworben. Vielmehr ist C hier noch Eigentümer des Laptops.Streitig ist, ob dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts ein Anspruch analog § 985 BGB zusteht. Die herrschende Auffassung lehnt dies mangels Regelungslücke ab.
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2. Kann R Herausgabe nach § 861 Abs. 1 BGB verlangen?

Ja, in der Tat!

Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller war Besitzer, (2) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) Kein Ausschluss (§ 861 Abs. 2 BGB), (4) Kein Erlöschen (§ 864 BGB).R war Besitzerin des Laptops. Der Besitz hieran wurde ihr ohne ihren Willen und ohne eine ersichtliche Rechtfertigung entzogen (verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB). Cs Besitz ist gegenüber R fehlerhaft, Rs Besitz war gegenüber C hingegen nicht fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 BGB) und seit dem Entzug des Besitzes ist noch kein Jahr vergangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

juramk

20.4.2023, 21:38:58

Ihr habt in einem vorigen Fall (leider weiß ich nicht mehr, welcher) geschrieben, dass die hM das bestehen eines Anspruchs aus § 985 analog annimmt. Und hier steht jetzt, dass die hM den Anspruch ablehnt. Was ist denn richtig?

Macke

Macke

23.6.2023, 14:28:42

Darüber bin ich auch gestolpert.

SI

Simon

27.6.2023, 12:51:48

Ich ebenso 🫤

IA

Iris A

14.7.2023, 16:43:37

Meine Idee wäre jetzt noch gewesen, dass man § 985 BGB analog nur ggü. Dritten anwenden kann und gerade nicht ggü. dem eigentlichen Eigentümer?

RO

Rozaa

27.7.2023, 23:05:02

Könntet ihr darüber Klarheit schaffen? Die Frage hat mich auch verwirrt.

Niklas V.

Niklas V.

28.9.2023, 20:46:53

Ich glaube in diesem Fall geht es nicht weil er Eigentümer ist. Analog findet 985 BGB, so wie ich das verstanden habe, nur gegen Dritte Anwendung

DIAA

Diaa

9.10.2023, 19:34:27

.

JEN

Jennifer1

9.1.2024, 20:20:07

ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen :)

CR7

CR7

14.1.2024, 09:39:28

Liebes Team, bitte aufklären! Vielen Dank

IT

Itsajourney

26.1.2024, 12:59:21

Würde mich ebenfalls über eine Begründung freuen, warum analog § 985 gegenüber Dritten.

Jonah

Jonah

9.2.2024, 12:54:37

Liebes Team und liebe User, der (gesuchte) Vergleichsfall - der hier zu Unmut führt - ist in diesem Abschnitt drei „Teilbereiche“ weiter oben unter „Begründung des

Anwartschaftsrecht

s“ (1. Fall) zu finden. Grundsätzlich wendet die h.M. den § 985 BGB bei einem Anwartschaftsberechtigen analog an (vgl. Jauernig/Berger § 929 Rn. 57; Wellenhofer § 14 Rn.22). Ob dies auch wie hier gegen die Eigentümerin analog angewandt werden kann würde mich auch interessieren. Liebe Grüße

LENA

Lenale

17.2.2024, 11:30:33

Ich schließe mich der Frage an, liebes Team. Bislang habe ich nur Quellen gefunden, die die Heranziehung des § 985 analog generell als streitig sehen; nichts jedoch zu einer Differenzierung hinsichtlich des

Anspruchsgegner

s. Wobei es tatsächlich befremdlich wirkt, das

Anwartschaftsrecht

nach § 985 analog „über“ das (Noch-)Eigentum des Veräußerers zu stellen. Zumal dieser selbst noch einen potentiellen

Herausgabeanspruch

ggü dem

Anwartschaftsberechtigte

n inne hat, sofern dieser seine Raten nicht tilgt. Ein solcher ergibt sich schuldrechtlich zwar einerseits aus den Vorschriften des Rücktritts, parallel hierzu steht aber auch der § 985 des Vorbehaltsverkäufers. Das ist mMn widersprüchlich, sodass ich im Falle eines Anspruchs ggü dem Vorbehaltsverkäufers als (Noch-)Eigentümer, mit der (eigentlichen Minder-)Meinung gehen würde und eine analoge Anwendung des § 985 ablehnen würde. So würde ich mir das Ganze herleiten - rein nach Bauchgefühl. Wäre super, wenn ihr eure Fallherleitung mal erläutern würdet! :)

TAT

Tat

19.2.2024, 00:25:53

Ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen!

David S.

David S.

28.3.2024, 16:46:11

Ich schließe mich auch an.

CR7

CR7

29.3.2024, 10:35:29

@[Lukas_Mengestu](136780)

LI

Lilyphant

2.8.2024, 08:25:06

Eine abschließend klarstellende Antwort vom Team wäre super :)

SCH

Schmalinho

18.9.2024, 15:48:35

Immer noch keine Antwort. Schade


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