Possessorischer Besitzschutz

4. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R kauft einen neuen Laptop von C auf Raten. C behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Nachdem C ein besseres Angebot für den Laptop erhält, sucht er die R auf und entreißt ihr den Laptop.

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Einordnung des Falls

Possessorischer Besitzschutz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann R von C nach § 985 BGB verlangen, dass C ihr den Laptop zurückgibt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist Eigentümer, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer, (3) Ohne Recht zum Besitz.R hat den Laptop unter Eigentumsvorbehalt erworben. Das heißt, C hat das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen (vgl. § 449 Abs. 1 BGB). R hat den Kaufpreis für den Laptop noch nicht beglichen und damit noch kein Eigentum an dem Laptop erworben. Vielmehr ist C hier noch Eigentümer des Laptops.Streitig ist, ob dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts ein Anspruch analog § 985 BGB zusteht. Die herrschende Auffassung lehnt dies mangels Regelungslücke ab.
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2. Kann R Herausgabe nach § 861 Abs. 1 BGB verlangen?

Ja, in der Tat!

Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller war Besitzer, (2) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) Kein Ausschluss (§ 861 Abs. 2 BGB), (4) Kein Erlöschen (§ 864 BGB).R war Besitzerin des Laptops. Der Besitz hieran wurde ihr ohne ihren Willen und ohne eine ersichtliche Rechtfertigung entzogen (verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB). Cs Besitz ist gegenüber R fehlerhaft, Rs Besitz war gegenüber C hingegen nicht fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 BGB) und seit dem Entzug des Besitzes ist noch kein Jahr vergangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

juramk

20.4.2023, 21:38:58

Ihr habt in einem vorigen Fall (leider weiß ich nicht mehr, welcher) geschrieben, dass die hM das bestehen eines Anspruchs aus § 985 analog annimmt. Und hier steht jetzt, dass die hM den Anspruch ablehnt. Was ist denn richtig?

Macke

Macke

23.6.2023, 14:28:42

Darüber bin ich auch gestolpert.

SI

Simon

27.6.2023, 12:51:48

Ich ebenso 🫤

IA

Iris A

14.7.2023, 16:43:37

Meine Idee wäre jetzt noch gewesen, dass man § 985 BGB analog nur ggü. Dritten anwenden kann und gerade nicht ggü. dem eigentlichen Eigentümer?

RO

Rozaa

27.7.2023, 23:05:02

Könntet ihr darüber Klarheit schaffen? Die Frage hat mich auch verwirrt.

Niklas V.

Niklas V.

28.9.2023, 20:46:53

Ich glaube in diesem Fall geht es nicht weil er Eigentümer ist. Analog findet 985 BGB, so wie ich das verstanden habe, nur gegen Dritte Anwendung

DIAA

Diaa

9.10.2023, 19:34:27

.

JEN

Jennifer1

9.1.2024, 20:20:07

ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen :)

CR7

CR7

14.1.2024, 09:39:28

Liebes Team, bitte aufklären! Vielen Dank

IT

Itsajourney

26.1.2024, 12:59:21

Würde mich ebenfalls über eine Begründung freuen, warum analog § 985 gegenüber Dritten.

Jonah

Jonah

9.2.2024, 12:54:37

Liebes Team und liebe User, der (gesuchte) Vergleichsfall - der hier zu Unmut führt - ist in diesem Abschnitt drei „Teilbereiche“ weiter oben unter „Begründung des

Anwartschaftsrecht

s“ (1. Fall) zu finden. Grundsätzlich wendet die h.M. den § 985 BGB bei einem Anwartschaftsberechtigen analog an (vgl. Jauernig/Berger § 929 Rn. 57; Wellenhofer § 14 Rn.22). Ob dies auch wie hier gegen die Eigentümerin analog angewandt werden kann würde mich auch interessieren. Liebe Grüße

LENA

Lenale

17.2.2024, 11:30:33

Ich schließe mich der Frage an, liebes Team. Bislang habe ich nur Quellen gefunden, die die Heranziehung des § 985 analog generell als streitig sehen; nichts jedoch zu einer Differenzierung hinsichtlich des

Anspruchsgegner

s. Wobei es tatsächlich befremdlich wirkt, das

Anwartschaftsrecht

nach § 985 analog „über“ das (Noch-)Eigentum des Veräußerers zu stellen. Zumal dieser selbst noch einen potentiellen Herausgabeanspruch ggü dem

Anwartschaftsberechtigte

n inne hat, sofern dieser seine Raten nicht tilgt. Ein solcher ergibt sich schuldrechtlich zwar einerseits aus den Vorschriften des

Rücktritt

s, parallel hierzu steht aber auch der § 985 des Vorbehaltsverkäufers. Das ist mMn widersprüchlich, sodass ich im Falle eines Anspruchs ggü dem Vorbehaltsverkäufers als (Noch-)Eigentümer, mit der (eigentlichen Minder-)Meinung gehen würde und eine analoge Anwendung des § 985 ablehnen würde. So würde ich mir das Ganze herleiten - rein nach Bauchgefühl. Wäre super, wenn ihr eure Fallherleitung mal erläutern würdet! :)

TAT

Tat

19.2.2024, 00:25:53

Ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen!

David S.

David S.

28.3.2024, 16:46:11

Ich schließe mich auch an.

CR7

CR7

29.3.2024, 10:35:29

@[Lukas_Mengestu](136780)

LI

Lilyphant

2.8.2024, 08:25:06

Eine abschließend klarstellende Antwort vom Team wäre super :)

SCH

Schmalinho

18.9.2024, 15:48:35

Immer noch keine Antwort. Schade

BUT

buttiful

1.12.2024, 23:39:39

Bin mal gespannt, wie viele Nachrichten es noch braucht. Eine Antwort würde mich auch brennend interessieren.

Kiara256

Kiara256

17.12.2024, 13:35:34

Ich habe das so verstanden/ bzw. von der vorherigen Aufgabe in Erinnerung, dass die Mindermeinung die analoge Anwendung von §985 in Bezug auf §§ 862, 1007 ablehnt, weil der Anspruchsteller ja hierdurch schon geschützt wäre und keine planwidrige Regelungslücke bestünde. Ich meine dort gelesen zu haben, dass die analoge Anwendung strittig ist, aber bei einer Prüfung in der Klausur auf jeden Fall auch an diese beiden Ansprüche gedacht werden soll. Vielleicht sollte hier nur noch einmal gezeigt werden, dass auch andere Ansprüche des Anwartschaftsb

esi

tzers bestehen? Ausführungen vom Team wären Gold wert...

HANDE

HanDerenoglu

28.1.2025, 12:36:02

Kann jemand endlich vom Team antworten?

erikxxx

erikxxx

4.3.2025, 11:52:55

Immer noch keine Antwort.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

19.3.2025, 15:04:38

Bitte ebenfalls um eine Antwort.

Jonah

Jonah

19.3.2025, 15:07:35

Bitte eine Antwort vor GTA VI


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