Possessorischer Besitzschutz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R kauft einen neuen Laptop von C auf Raten. C behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Nachdem C ein besseres Angebot für den Laptop erhält, sucht er die R auf und entreißt ihr den Laptop.
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Einordnung des Falls
Possessorischer Besitzschutz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann R von C nach § 985 BGB verlangen, dass C ihr den Laptop zurückgibt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann R Herausgabe nach § 861 Abs. 1 BGB verlangen?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramk
20.4.2023, 21:38:58
Ihr habt in einem vorigen Fall (leider weiß ich nicht mehr, welcher) geschrieben, dass die hM das bestehen eines Anspruchs aus § 985 analog annimmt. Und hier steht jetzt, dass die hM den Anspruch ablehnt. Was ist denn richtig?
Macke
23.6.2023, 14:28:42
Darüber bin ich auch gestolpert.
Simon
27.6.2023, 12:51:48
Ich ebenso 🫤
Iris A
14.7.2023, 16:43:37
Meine Idee wäre jetzt noch gewesen, dass man § 985 BGB analog nur ggü. Dritten anwenden kann und gerade nicht ggü. dem eigentlichen Eigentümer?
Rozaa
27.7.2023, 23:05:02
Könntet ihr darüber Klarheit schaffen? Die Frage hat mich auch verwirrt.
Niklas V.
28.9.2023, 20:46:53
Ich glaube in diesem Fall geht es nicht weil er Eigentümer ist. Analog findet 985 BGB, so wie ich das verstanden habe, nur gegen Dritte Anwendung
Diaa
9.10.2023, 19:34:27
.
Jennifer1
9.1.2024, 20:20:07
ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen :)
CR7
14.1.2024, 09:39:28
Liebes Team, bitte aufklären! Vielen Dank
Itsajourney
26.1.2024, 12:59:21
Würde mich ebenfalls über eine Begründung freuen, warum analog § 985 gegenüber Dritten.
Jonah
9.2.2024, 12:54:37
Liebes Team und liebe User, der (gesuchte) Vergleichsfall - der hier zu Unmut führt - ist in diesem Abschnitt drei „Teilbereiche“ weiter oben unter „Begründung des
Anwartschaftsrechts“ (1. Fall) zu finden. Grundsätzlich wendet die h.M. den § 985 BGB bei einem Anwartschaftsberechtigen analog an (vgl. Jauernig/Berger § 929 Rn. 57; Wellenhofer § 14 Rn.22). Ob dies auch wie hier gegen die Eigentümerin analog angewandt werden kann würde mich auch interessieren. Liebe Grüße
Lenale
17.2.2024, 11:30:33
Ich schließe mich der Frage an, liebes Team. Bislang habe ich nur Quellen gefunden, die die Heranziehung des § 985 analog generell als streitig sehen; nichts jedoch zu einer Differenzierung hinsichtlich des
Anspruchsgegners. Wobei es tatsächlich befremdlich wirkt, das
Anwartschaftsrechtnach § 985 analog „über“ das (Noch-)Eigentum des Veräußerers zu stellen. Zumal dieser selbst noch einen potentiellen
Herausgabeanspruchggü dem
Anwartschaftsberechtigten inne hat, sofern dieser seine Raten nicht tilgt. Ein solcher ergibt sich schuldrechtlich zwar einerseits aus den Vorschriften des Rücktritts, parallel hierzu steht aber auch der § 985 des Vorbehaltsverkäufers. Das ist mMn widersprüchlich, sodass ich im Falle eines Anspruchs ggü dem Vorbehaltsverkäufers als (Noch-)Eigentümer, mit der (eigentlichen Minder-)Meinung gehen würde und eine analoge Anwendung des § 985 ablehnen würde. So würde ich mir das Ganze herleiten - rein nach Bauchgefühl. Wäre super, wenn ihr eure Fallherleitung mal erläutern würdet! :)
Tat
19.2.2024, 00:25:53
Ich würde mich auch über eine Klarstellung freuen!
David S.
28.3.2024, 16:46:11
Ich schließe mich auch an.
CR7
29.3.2024, 10:35:29
@[Lukas_Mengestu](136780)
Lilyphant
2.8.2024, 08:25:06
Eine abschließend klarstellende Antwort vom Team wäre super :)
Schmalinho
18.9.2024, 15:48:35
Immer noch keine Antwort. Schade