Possessorischer Besitzschutz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R kauft einen neuen Laptop von C auf Raten. C behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Nachdem C ein besseres Angebot für den Laptop erhält, sucht er die R auf und entreißt ihr den Laptop.

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Einordnung des Falls

Possessorischer Besitzschutz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann R von C nach § 985 BGB verlangen, dass C ihr den Laptop zurückgibt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist Eigentümer, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer, (3) Ohne Recht zum Besitz.R hat den Laptop unter Eigentumsvorbehalt erworben. Das heißt, C hat das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen (vgl. § 449 Abs. 1 BGB). R hat den Kaufpreis für den Laptop noch nicht beglichen und damit noch kein Eigentum an dem Laptop erworben. Vielmehr ist C hier noch Eigentümer des Laptops.Streitig ist, ob dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts ein Anspruch analog § 985 BGB zusteht. Die herrschende Auffassung lehnt dies mangels Regelungslücke ab.
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2. Kann R Herausgabe nach § 861 Abs. 1 BGB verlangen?

Ja, in der Tat!

Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller war Besitzer, (2) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) Kein Ausschluss (§ 861 Abs. 2 BGB), (4) Kein Erlöschen (§ 864 BGB).R war Besitzerin des Laptops. Der Besitz hieran wurde ihr ohne ihren Willen und ohne eine ersichtliche Rechtfertigung entzogen (verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB). Cs Besitz ist gegenüber R fehlerhaft, Rs Besitz war gegenüber C hingegen nicht fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 BGB) und seit dem Entzug des Besitzes ist noch kein Jahr vergangen.
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