Erwerb vom Berechtigten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B erwirbt von A einen neuen Sportwagen unter Eigentumsvorbehalt. Weil B dringend wieder Geld braucht, veräußert er den Wagen am 01.04. an C, dem sie den Eigentumsvorbehalt gegenüber offenlegt. C bezahlt am 03.04. die letzte Rate.

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Einordnung des Falls

Erwerb vom Berechtigten

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Bayern 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist C am 01.04. Eigentümerin des Wagens geworden (§ 929 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung.B war nicht Eigentümerin des Wagens und hat dies auch offengelegt. Entsprechend war bereits die Einigung der beiden nicht auf den Vollrechtserwerb gerichtet.Zudem hat es B an der Veräußerungsberechtigung gefehlt. Mangels Gutgläubigkeit wäre auch ein gutgläubiger Erwerb gescheitert.
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2. B konnte aber zumindest das Anwartschaftsrecht wirksam auf C übertragen.

Ja, in der Tat!

Nach hM handelt es sich beim Anwartschaftsrecht um ein wesensgleiches Minus zum Volleigentum, weshalb die Vorschriften zum Eigentumserwerb analog angewendet werden können. Das Anwartschaftsrecht kann insofern entsprechend § 929 S. 1 BGB übertragen werden. Hierfür spricht schon das Interesse des Anwartschaftsinhabers und des Rechtsverkehrs daran, auch ein Anwartschaftsrecht verwerten zu können.Die Veräußerung unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ist so auszulegen, dass B und C sind darüber einig waren, dass das Anwartschaftsrecht an dem Sportwagen auf C übergehen sollte. B hat dem C den Wagen auch übergeben und war als Anwartschaftsinhaberin zur Übertragung berechtigt.

3. A kann die Zahlung durch C verweigern, weil nur B ihre Vertragspartnerin ist.

Nein!

Soweit der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, kann die Leistung auch durch einen Dritten erfolgen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Gläubiger kann die Annahme der Leistung nur verweigern, wenn der Schuldner der Leistung durch den Dritten widerspricht (§ 267 Abs. 2 BGB).Vorliegend begleicht C eine Geldschuld der B, die diese nicht persönlich erfüllen muss. Somit muss A die verbleibenden Raten auch von B akzeptieren.Die h.M. geht im Hinblick auf Anwartschaftsrecht zudem davon aus, dass das Widerspruchsrecht des Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen ist.

4. Kann A dem Eigentumsübergang auf C nach Begleichung der letzten Rate am 03.04. widersprechen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird das Anwartschaftsrecht auf einen Dritten übertragen, erwirbt dieser bei Bedingungseintritt unmittelbar und ohne weiteres Zwischengeschäft das Eigentum an der Sache. Ein Widerspruchsrecht des ursprünglichen Veräußerers scheidet schon deshalb aus, weil er auch nicht verhindern könnte, dass der Anwartschaftsberechtigte das Eigentum nach der vollständigen Kaufpreiszahlung auf einen Dritten überträgt.Mit der vollständigen Kaufpreiszahlung (=Bedingungseintritt i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB) wird C Eigentümer des Sportwagens, ohne dass A oder B dies noch verhindern könnten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

5.6.2023, 10:22:07

Ich habe drei Fragen dazu. Wenn C hier die letzte Rate an B gezahlt hätte, dann wäre keine Erfüllung iSv § 362 I eingetreten und C damit kein Eigentümer geworden? Meine zweite Frage, wie sähe der Fall aus, wenn B mit C unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts vereinbart hätte, dass C an B die Raten zahlen soll? Würde in diesem Fall schon ein

gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts

des C scheitern, weil er weiß, dass B nicht zum Einzug der Forderung berechtigt ist? Und meine dritte Frage, wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn B unter Offenlegung des Eigentumvorbehalts über eine

Vorausabtretungsklausel

täuscht und damit C über eine Einzugsermächtigung täuscht, könnte der gutgläubige C dann mit Zahlung der letzten Rate an B Eigentümer werden? Oder entfalten diese Konstellationen lediglich auf der schuldrechtliche Ebene Wirkung, sodass die Übertragung des Anwartschaftrechtes in jedem Fall wirksam wäre und A sich in diesen Fällen über § 816 an B halten müsste?


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