Erwerb vom Berechtigten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erwirbt von A einen neuen Sportwagen unter Eigentumsvorbehalt. Weil B dringend wieder Geld braucht, veräußert er den Wagen am 01.04. an C, dem sie den Eigentumsvorbehalt gegenüber offenlegt. C bezahlt am 03.04. die letzte Rate.
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Einordnung des Falls
Erwerb vom Berechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist C am 01.04. Eigentümerin des Wagens geworden (§ 929 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B konnte aber zumindest das Anwartschaftsrecht wirksam auf C übertragen.
Ja, in der Tat!
3. A kann die Zahlung durch C verweigern, weil nur B ihre Vertragspartnerin ist.
Nein!
4. Kann A dem Eigentumsübergang auf C nach Begleichung der letzten Rate am 03.04. widersprechen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
5.6.2023, 10:22:07
Ich habe drei Fragen dazu. Wenn C hier die letzte Rate an B gezahlt hätte, dann wäre keine Erfüllung iSv § 362 I eingetreten und C damit kein Eigentümer geworden? Meine zweite Frage, wie sähe der Fall aus, wenn B mit C unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts vereinbart hätte, dass C an B die Raten zahlen soll? Würde in diesem Fall schon ein gutgläubiger Erwerb des
Anwartschaftsrechts des C scheitern, weil er weiß, dass B nicht zum Einzug der Forderung berechtigt ist? Und meine dritte Frage, wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn B unter Offenlegung des Eigentumvorbehalts über eine
Vorausabtretungsklauseltäuscht und damit C über eine Einzugsermächtigung täuscht, könnte der gutgläubige C dann mit Zahlung der letzten Rate an B Eigentümer werden? Oder entfalten diese Konstellationen lediglich auf der schuldrechtliche Ebene Wirkung, sodass die Übertragung des Anwartschaftrechtes in jedem Fall wirksam wäre und A sich in diesen Fällen über § 816 an B halten müsste?