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Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
19. Februar 2025
11 Kommentare
4,9 ★ (7.113 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L leiht sich von ihrer Freundin E deren Ausgabe von „Der Untergang“. L veräußert und übergibt dieses an den gutgläubigen K, behält sich das Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Noch vor Zahlung des vollen Kaufpreises erfährt E davon und verlangt das Buch von K heraus.
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Einordnung des Falls
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K ein Anwartschaftsrecht an dem Buch gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von K unstreitig Herausgabe des Buchs verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann K durch Zahlung des Kaufpreises an L noch Eigentum an dem Buch erlangen, wenn er es zuvor an E herausgegeben hat?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
9.10.2023, 20:52:10
Verstehe ich das richtig: 1.
Gutgläubiger Erwerbvon Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn es nur tatsächlich besteht. 2.
Gutgläubiger Erwerbvon Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn Käufer sich als Eigentümer ausgibt und die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft?
Dogu
21.12.2023, 09:12:17
Bei 1. fehlt noch der Punkt: Veräußerer legt offen, dass er höchsten ein
Anwartschaftsrechtan der Sache hat.

Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:11:33
Ganz genau! Ist der Werber gut gläubig? 

Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:19:07
Sorry, für den ersten Beitrag, da hat die Tastatur komplett gesponnen :D Man muss da nach differenzieren, worauf sich der gute Glaube des Erwerber bezieht beziehungsweise wovon er Kenntnis hat: 1. Ist er
im guten Glaubenhinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers, dann findet § 932 Anwendung (Ausnahme: § 935). Er könnte sogar Eigentum erwerben, so dass dies für ein AWR erst recht gelten muss. 2. Weiß der Erwerber hingegen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sondern bezieht sich sein guter Glaube nur auf das
Anwartschaftsrecht, dann ist ein
gutgläubiger Zweiterwerbnur möglich, wenn dieses AWR tatsächlich besteht.
katzenqueen
24.2.2024, 23:05:56
Die Frage, ob sich aus dem
Anwartschaftsrechtein Recht zum Besitz ergeben kann, lief gestern in RLP im 1. Examen
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
24.7.2024, 16:55:14
Einfach als Frage gestellt oder in einem größeren Fall?

CR7
17.1.2025, 14:18:44
@[Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝](190386) Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Thematik in Form einer eigenständigen Frage abgeprüft wurde. Womöglich war hier gemeint, dass es sich um den Hauptschwerpunkt der Falllösung handelte. Eigenständige Fragen kommen eher am Ende vor in Form von Zusatzfragen zum Prozessrecht.
HanDerenoglu
28.1.2025, 13:39:00
Feb 2024?

Juraddicted
14.1.2025, 17:09:57
gibt es hierzu Argumente für den Streit? Gerade, wenn dieses thema bereits im examen gelaufen ist, wäre das doch wichtig? „Vorliegend ist E (noch) Eigentümerin und K Besitzer. Problematisch ist aber, ob aus dem
Anwartschaftsrechtein Recht zum Besitz (
§ 986 BGB) folgt. Das ist in Literatur und Rechtsprechung sehr umstritten. Der BGH lehnt die Gleichsetzung des
Anwartschaftsrechts mit einem absoluten
Besitzrechtab und sieht das Eigentumsrecht als vorrangig. Die Gegenansicht will hingegen den Schutzzweck des
Anwartschaftsrechts auch auf den Besitz an der Sache ausdehnen.“ vielen Dank :)