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Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

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Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

11. Mai 2026

18 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

L leiht sich von ihrer Freundin E deren Ausgabe von „Der Untergang“. L veräußert und übergibt dieses an den gutgläubigen K, behält sich das Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Noch vor Zahlung des vollen Kaufpreises erfährt E davon und verlangt das Buch von K heraus.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K ein Anwartschaftsrecht an dem Buch gutgläubig erworben?

Genau, so ist das!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Beim gutgläubigen Erwerb einer Sache unter Eigentumsvorbehalt, tritt der Eigentumserwerb mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ein (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). Der Erwerber muss lediglich im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig sein. Es liegt alleine an K, den ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. K ging im Zeitpunkt des Besitzerwerbs auch davon aus, dass L Eigentümerin des Buches ist.
2. E kann von K unstreitig Herausgabe des Buchs verlangen (§ 985 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist Eigentümer, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer, und zwar (3) ohne Recht zum Besitz. Vorliegend ist E (noch) Eigentümerin und K Besitzer. Problematisch ist aber, ob aus dem Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) folgt. Das ist in Lit. und Rspr. sehr umstritten. Der BGH und die wohl h.L. lehnen die Gleichsetzung des Anwartschaftsrechts mit einem absoluten Besitzrecht ab und sehen das Eigentumsrecht als vorrangig. Das Anwartschaftsrecht sei eben nur ein Minus zum Vollrecht, das sich gegenüber dem Eigentümer als Vollrechtsinhaber nicht durchsetzen könne. Es sei allein zur Sicherung des Eigentumserwerbs gedacht, den der Anwartschaftsinhaber aber durch Kaufpreiszahlung ohnehin herbeiführen könne. Ein T.d.L. will hingegen den Schutzzweck des Anwartschaftsrechts auch auf den Besitz an der Sache ausdehnen. Vertreter dieser Auffassung betonen die Wesensgleichheit des Anwartschaftsrechts, das dem Inhaber nur dann wirklich nutze, wenn es auch starken dinglichen Schutz gewähre.
3. Kann K durch Zahlung des Kaufpreises an L noch Eigentum an dem Buch erlangen, wenn er es zuvor an E herausgegeben hat?

Ja!

Der Vorbehaltskäufer erwirbt das Eigentum automatisch in dem Zeitpunkt, in dem er die letzte Kaufpreisrate bezahlt (§ 158 Abs. 1 BGB). Es kommt nicht darauf an, dass er in diesem Zeitpunkt noch Besitzer der Sache bzw. gutgläubig ist. K wird damit Eigentümer, sobald er an L den vollen Kaufpreis bezahlt hat. Ab diesem Zeitpunkt könnte er seinerseits von E wieder Herausgabe des Buchs verlangen (§ 985 BGB). Da der Anwartschaftsberechtigte also weiterhin die Möglichkeit hat, Eigentum zu erwerben, geht der BGH davon aus, dass die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des ursprünglichen Eigentümers jedenfalls dann treuwidrig (§ 242 BGB) ist, wenn der Bedingungseintritt ohnehin kurz bevorsteht (unnötiges Hin- und Her). Dem ursprünglichen Eigentümer (E) stehen gegen den Verkäufer (L) in diesem Fall aber (1) vertragliche Schadensersatzansprüche, (2) Ansprüche aus angemaßter GoA und (3) aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

9.10.2023, 20:52:10

Verstehe ich das richtig: 1.

Gutgläubiger Erwerb

von Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn es nur tatsächlich besteht. 2.

Gutgläubiger Erwerb

von Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn Käufer sich als Eigentümer ausgibt und die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft?

Dogu

Dogu

21.12.2023, 09:12:17

Bei 1. fehlt noch der Punkt: Veräußerer legt offen, dass er höchsten ein

Anwartschaftsrecht

an der Sache hat.

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

27.5.2024, 18:11:33

Ganz genau! Ist der Werber gut gläubig? 

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

27.5.2024, 18:19:07

Sorry, für den ersten Beitrag, da hat die Tastatur komplett gesponnen :D Man muss da nach differenzieren, worauf sich der gute

Glaube

des Erwerber bezieht beziehungsweise wovon er Kenntnis hat: 1. Ist er im guten

Glaube

n hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers, dann findet § 932 Anwendung (Ausnahme: § 935). Er könnte sogar Eigentum erwerben, so dass dies für ein AWR erst recht gelten muss. 2. Weiß der Erwerber hingegen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sondern bezieht sich sein guter

Glaube

nur auf das

Anwartschaftsrecht

, dann ist ein

gutgläubiger Zweiterwerb

nur möglich, wenn dieses AWR tatsächlich besteht.

KAT

katzenqueen

24.2.2024, 23:05:56

Die Frage, ob sich aus dem

Anwartschaftsrecht

ein Recht zum Besitz ergeben kann, lief gestern in RLP im 1. Examen

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

24.7.2024, 16:55:14

Einfach als Frage gestellt oder in einem größeren Fall?

CR7

CR7

17.1.2025, 14:18:44

@[Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝](190386) Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Thematik in Form einer eigenständigen Frage abgeprüft wurde. Womöglich war hier gemeint, dass es sich um den Hauptschwerpunkt der Falllösung handelte. Eigenständige Fragen kommen eher am Ende vor in Form von Zusatzfragen zum Prozessrecht.

HANDE

HanDerenoglu

28.1.2025, 13:39:00

Feb 2024?

tesa040

tesa040

5.2.2026, 23:04:20

Ist es richtig, dass K zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig sein muss? Andernfalls wüsste er

ja

, dass L nicht Eigentümer und somit nicht berechtigt ist.

Foxxy

Foxxy

5.2.2026, 23:04:57

Ja

. Maßgeblich ist die Gutgläubigkeit beim Besitzerwerb/Übergabe (§ 932 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 929 S. 1 BGB). Ist K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig, erwirbt er das

Anwartschaftsrecht

; Eigentum folgt automatisch bei vollständiger Zahlung (§ 158 Abs. 1). E bleibt bis dahin Eigentümerin und kann grundsätzlich § 985 geltend machen; aus dem

Anwartschaftsrecht

folgt regelmäßig kein Recht zum Besitz (§ 986), nur ausnahmsweise begrenzt durch § 242.

JAN

Janis

19.2.2026, 10:24:45

Bis zum Rücktritt des Eigentümers von dem Leihvertrag, müsste nicht ein RzB aus der Besitzmittlungskette bestehen? Der Leiher ist aus § 598 berechtigt, der Käufer aus § 433? Oder sagt man dass der Leiher nicht zur Überlassung des Besitzes berechtigt war?

Foxxy

Foxxy

19.2.2026, 10:25:23

Nein. § 986 I 1 Alt. 2 greift nur, wenn L gegenüber E zur Besitzüberlassung an Dritte befugt war. Beim Leihvertrag (§ 598) ist L regelmäßig nur zum eigenen Besitz berechtigt; ohne ausdrückliche Gestattung der E keine Weitergabe. § 433 verschafft dem Käufer nur

schuld

rechtliche Ansprüche gegen L, kein Besitzrecht gegenüber E. Daher kein RzB aus der Besitzmittlungskette; E kann grundsätzlich aus § 985 herausverlangen. K hat zwar gutgläubig ein

Anwartschaftsrecht

erworben, das nach BGH/h.L. kein Recht zum Besitz gegenüber E begründet. Treuwidrigkeit (§ 242) kommt nur in Betracht, wenn die Vollzahlung unmittelbar bevorsteht. Mit vollständiger Zahlung erwirbt K Eigentum auch dann, wenn er zuvor an E herausgegeben hat.

Rigoletto

Rigoletto

23.3.2026, 12:59:08

Dem ursprünglichen Eigentümer (E) stehen gegen den Verkäufer (L) in diesem Fall aber (1) vertragliche

Schaden

sersatzansprüche, (2) Ansprüche aus angemaßter GoA und (3) aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu - gegen wen? Den gutgläubigen Erwerber? @Foxxy?

Foxxy

Foxxy

23.3.2026, 13:00:16

Nein. Die genannten Ansprüche richten sich gegen L, nicht gegen den gutgläubigen Erwerber K. - vertraglicher

Schaden

sersatz: E gegen L aus der Leihe (§§ 598 ff., 280 BGB) wegen unbefugter Veräußerung - angemaßte GoA: E gegen L (§ 687 Abs. 2, § 681 S. 2, § 667 BGB) auf Herausgabe des Erlangten - § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: E gegen L als Nichtberechtigte auf Herausgabe des Kaufpreises Gegen K kommen daneben nur dingliche Ansprüche (insb. § 985) in Betracht; ein Recht zum Besitz aus dem

Anwartschaftsrecht

wird von h.L./BGH verneint, die Geltendmachung kann aber nach § 242 treuwidrig sein, wenn der Bedingungseintritt kurz bevorsteht.