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Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
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Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
11. Mai 2026
18 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L leiht sich von ihrer Freundin E deren Ausgabe von „Der Untergang“. L veräußert und übergibt dieses an den gutgläubigen K, behält sich das Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Noch vor Zahlung des vollen Kaufpreises erfährt E davon und verlangt das Buch von K heraus.
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Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Hat K ein Anwartschaftsrecht an dem Buch gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
2. E kann von K unstreitig Herausgabe des Buchs verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann K durch Zahlung des Kaufpreises an L noch Eigentum an dem Buch erlangen, wenn er es zuvor an E herausgegeben hat?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
9.10.2023, 20:52:10
Verstehe ich das richtig: 1.
Gutgläubiger Erwerbvon Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn es nur tatsächlich besteht. 2.
Gutgläubiger Erwerbvon Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn Käufer sich als Eigentümer ausgibt und die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft?
Dogu
21.12.2023, 09:12:17
Bei 1. fehlt noch der Punkt: Veräußerer legt offen, dass er höchsten ein
Anwartschaftsrechtan der Sache hat.
Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:11:33
Ganz genau! Ist der Werber gut gläubig? 
Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:19:07
Sorry, für den ersten Beitrag, da hat die Tastatur komplett gesponnen :D Man muss da nach differenzieren, worauf sich der gute
Glaubedes Erwerber bezieht beziehungsweise wovon er Kenntnis hat: 1. Ist er im guten
Glauben hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers, dann findet § 932 Anwendung (Ausnahme: § 935). Er könnte sogar Eigentum erwerben, so dass dies für ein AWR erst recht gelten muss. 2. Weiß der Erwerber hingegen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sondern bezieht sich sein guter
Glaubenur auf das
Anwartschaftsrecht, dann ist ein
gutgläubiger Zweiterwerbnur möglich, wenn dieses AWR tatsächlich besteht.
katzenqueen
24.2.2024, 23:05:56
Die Frage, ob sich aus dem
Anwartschaftsrechtein Recht zum Besitz ergeben kann, lief gestern in RLP im 1. Examen
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
24.7.2024, 16:55:14
Einfach als Frage gestellt oder in einem größeren Fall?
CR7
17.1.2025, 14:18:44
@[Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝](190386) Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Thematik in Form einer eigenständigen Frage abgeprüft wurde. Womöglich war hier gemeint, dass es sich um den Hauptschwerpunkt der Falllösung handelte. Eigenständige Fragen kommen eher am Ende vor in Form von Zusatzfragen zum Prozessrecht.
HanDerenoglu
28.1.2025, 13:39:00
Feb 2024?
tesa040
5.2.2026, 23:04:20
Ist es richtig, dass K zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig sein muss? Andernfalls wüsste er
ja, dass L nicht Eigentümer und somit nicht berechtigt ist.
Foxxy
5.2.2026, 23:04:57
. Maßgeblich ist die Gutgläubigkeit beim Besitzerwerb/Übergabe (§ 932 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 929 S. 1 BGB). Ist K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig, erwirbt er das
Anwartschaftsrecht; Eigentum folgt automatisch bei vollständiger Zahlung (§ 158 Abs. 1). E bleibt bis dahin Eigentümerin und kann grundsätzlich § 985 geltend machen; aus dem
Anwartschaftsrechtfolgt regelmäßig kein Recht zum Besitz (§ 986), nur ausnahmsweise begrenzt durch § 242.
Janis
19.2.2026, 10:24:45
Bis zum Rücktritt des Eigentümers von dem Leihvertrag, müsste nicht ein RzB aus der Besitzmittlungskette bestehen? Der Leiher ist aus § 598 berechtigt, der Käufer aus § 433? Oder sagt man dass der Leiher nicht zur Überlassung des Besitzes berechtigt war?
Foxxy
19.2.2026, 10:25:23
Nein. § 986 I 1 Alt. 2 greift nur, wenn L gegenüber E zur Besitzüberlassung an Dritte befugt war. Beim Leihvertrag (§ 598) ist L regelmäßig nur zum eigenen Besitz berechtigt; ohne ausdrückliche Gestattung der E keine Weitergabe. § 433 verschafft dem Käufer nur
schuldrechtliche Ansprüche gegen L, kein Besitzrecht gegenüber E. Daher kein RzB aus der Besitzmittlungskette; E kann grundsätzlich aus § 985 herausverlangen. K hat zwar gutgläubig ein
Anwartschaftsrechterworben, das nach BGH/h.L. kein Recht zum Besitz gegenüber E begründet. Treuwidrigkeit (§ 242) kommt nur in Betracht, wenn die Vollzahlung unmittelbar bevorsteht. Mit vollständiger Zahlung erwirbt K Eigentum auch dann, wenn er zuvor an E herausgegeben hat.
Rigoletto
23.3.2026, 12:59:08
Dem ursprünglichen Eigentümer (E) stehen gegen den Verkäufer (L) in diesem Fall aber (1) vertragliche
Schadensersatzansprüche, (2) Ansprüche aus angemaßter GoA und (3) aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu - gegen wen? Den gutgläubigen Erwerber? @Foxxy?
Foxxy
23.3.2026, 13:00:16
Nein. Die genannten Ansprüche richten sich gegen L, nicht gegen den gutgläubigen Erwerber K. - vertraglicher
Schadensersatz: E gegen L aus der Leihe (§§ 598 ff., 280 BGB) wegen unbefugter Veräußerung - angemaßte GoA: E gegen L (§ 687 Abs. 2, § 681 S. 2, § 667 BGB) auf Herausgabe des Erlangten - § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: E gegen L als Nichtberechtigte auf Herausgabe des Kaufpreises Gegen K kommen daneben nur dingliche Ansprüche (insb. § 985) in Betracht; ein Recht zum Besitz aus dem
Anwartschaftsrechtwird von h.L./BGH verneint, die Geltendmachung kann aber nach § 242 treuwidrig sein, wenn der Bedingungseintritt kurz bevorsteht.

