Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L leiht sich von ihrer Freundin E deren Ausgabe von „Der Untergang“. L veräußert und übergibt dieses an den gutgläubigen K, behält sich das Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Noch vor Zahlung des vollen Kaufpreises erfährt E davon und verlangt das Buch von K heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht zum Besitz? - gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K ein Anwartschaftsrecht an dem Buch gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von K unstreitig Herausgabe des Buchs verlangen (§ 985 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann K durch Zahlung des Kaufpreises an L noch Eigentum an dem Buch erlangen, wenn er es zuvor an E herausgegeben hat?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
9.10.2023, 20:52:10
Verstehe ich das richtig: 1. Gutgläubiger Erwerb von Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn es nur tatsächlich besteht. 2. Gutgläubiger Erwerb von Anwartschaft ist nach hm möglich, wenn Käufer sich als Eigentümer ausgibt und die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft?
Dogu
21.12.2023, 09:12:17
Bei 1. fehlt noch der Punkt: Veräußerer legt offen, dass er höchsten ein
Anwartschaftsrechtan der Sache hat.
Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:11:33
Ganz genau! Ist der Werber gut gläubig? 
Falsus Prokuristor
27.5.2024, 18:19:07
Sorry, für den ersten Beitrag, da hat die Tastatur komplett gesponnen :D Man muss da nach differenzieren, worauf sich der gute Glaube des Erwerber bezieht beziehungsweise wovon er Kenntnis hat: 1. Ist er im guten Glauben hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers, dann findet §
932Anwendung (Ausnahme: § 935). Er könnte sogar Eigentum erwerben, so dass dies für ein AWR erst recht gelten muss. 2. Weiß der Erwerber hingegen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sondern bezieht sich sein guter Glaube nur auf das
Anwartschaftsrecht, dann ist ein gutgläubiger Zweiterwerb nur möglich, wenn dieses AWR tatsächlich besteht.
katzenqueen
24.2.2024, 23:05:56
Die Frage, ob sich aus dem
Anwartschaftsrechtein Recht zum Besitz ergeben kann, lief gestern in RLP im 1. Examen
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
24.7.2024, 16:55:14
Einfach als Frage gestellt oder in einem größeren Fall?