„Schwarzfahren“ bei Fehlvorstellung des Bordpersonals
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A steigt in Berlin in einen Zug der Deutschen Bahn ein, ohne eine gültige Fahrkarte gekauft zu haben. Das Bordpersonal geht mit der Vorstellung durch den Zug, dass alle Passagiere eine gültige Fahrkarte besitzen. A sitzt seelenruhig auf seinem Platz und liest Zeitung.
Einordnung des Falls
„Schwarzfahren“ bei Fehlvorstellung des Bordpersonals
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat das Bordpersonal konkludent darüber "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB), dass er eine Fahrkarte hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. A hat das Bordpersonal durch ein strafbares Unterlassen "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!