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Klassisches Klausurproblem

Die Leipziger Verkehrsbetriebe haben ihre Ticketpreise erhöht. E ist empört. Gegen diese Abzocke müsse doch jemand etwas tun! E druckt Protestflyer und verteilt diese im fahrenden Bus an die Fahrgäste. Eine Fahrkarte hat sie dabei nicht.

Einordnung des Falls

Bekennendes Schwarzfahren - Protest- & Flugblattaktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mitfahrt mit dem Bus ist eine entgeltliche Beförderung mit einem Verkehrsmittel (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB).

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Ja!

Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jeder Transport von Personen oder Sachen durch ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel.Entgelt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.Die Busfahrt ist eine Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel, die gegen Entgelt erfolgen soll.In solch eindeutigen Fällen kannst Du dich in der Klausur knapp im Feststellungsstil halten.

2. Hat sich E die Fahrt mit dem Bus nach Auffassung der herrschenden Lehre erschlichen?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Erschleichen liegt nach herrschender Lehre vor, wenn der Täter die Leistung nutzt und dafür Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen ausschaltet oder umgeht.E hat keinerlei Sicherheitsvorkehrungen ausgeschaltet oder umgangen. Sie hat sich die Beförderung nach dieser Ansicht nicht erschlichen.

3. Allerdings hat sich E nach Auffassung der Rspr. die Busfahrt erschlichen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Rechtsprechung liegt ein Erschleichen vor, wenn der Täter die Leistung nutzt und sich dabei durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.E ist mit dem Bus gefahren. Die Fahrt hat sie dabei offensiv für eine Protestaktion gegen die Verkehrsbetriebe genutzt. Sie hat damit offen und deutlich sichtbar gezeigt, dass sie die Beförderung unentgeltlich nutzt. Damit hat E sich nicht mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgeben. Auch nach der Meinung der Rechtsprechung hat sich E die Beförderung nicht erschlichen.In einem solchen Fall kommt allenfalls Hausfriedensbruch in Betracht (§ 123 Abs. 1 StGB).

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