Bekennendes Schwarzfahren - Protest- & Flugblattaktion

3. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Leipziger Verkehrsbetriebe haben ihre Ticketpreise erhöht. E ist empört. Gegen diese Abzocke müsse doch jemand etwas tun! E druckt Protestflyer und verteilt diese im fahrenden Bus an die Fahrgäste. Eine Fahrkarte hat sie dabei nicht.

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Einordnung des Falls

Bekennendes Schwarzfahren - Protest- & Flugblattaktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mitfahrt mit dem Bus ist eine entgeltliche Beförderung mit einem Verkehrsmittel (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB).

Ja!

Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jeder Transport von Personen oder Sachen durch ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel. Entgelt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.Die Busfahrt ist eine Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel, die gegen Entgelt erfolgen soll.In solch eindeutigen Fällen kannst Du dich in der Klausur knapp im Feststellungsstil halten.
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2. Hat sich E die Fahrt mit dem Bus nach Auffassung des BGH erschlichen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rspr. liegt ein Erschleichen vor, wenn der Täter die Leistung unbefugt nutzt und sich dabei durch sein Verhalten mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt“. E ist ohne gültiges Ticket mit dem Bus gefahren. Nach Auffassung des BGH genügte das offensichtliche und offensive Verteilen von Flugblättern, um den „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ zu beseitigen. Mit einem „Erschleichen“ sei gerade typischerweise ein unauffälliges Verhalten verbunden. Der Täter habe die unentgeltliche Beförderung gegenüber dem Fahrpersonal offen in Anspruch genommen, erschlichen habe er sie also nicht. Über das Ergebnis dieser mehr als 50 Jahre alten Entscheidung (BayObLG, NJW 1969, 1042) kann man diskutieren. Insbesondere scheint zweifelhaft, ob allein das Verteilen von Protestflyern darauf schließen lassen soll, dass kein gültiger Fahrschein gelöst wurde. In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB).

3. E hat sich die Fahrt aber nach der h.L. erschlichen.

Nein!

Die h.L. verlangt für ein Erschleichen eine täuschungsähnliche Handlung, was sich nicht zuletzt aus der Stellung des § 265a StGB im Abschnitt der Betrugsdelikte ergebe. E besaß während ihrer Fahrt kein gültiges Ticket. Sie hat sich allerdings nicht einmal bemüht, nicht aufzufallen, sondern für alle erkennbar ihre Protestflyer verteilt. Getäuscht hat sie dadurch nicht. Auch nach der h.L. hat sie sich die Beförderung also nicht erschlichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAR

Marvin

10.1.2024, 08:49:14

Ich finde aus dem Sachverhalt geht nicht eindeutig hervor, dass E eindeutig zum Ausdruck bringt kein Ticket zu haben. Soll man schon aus ihrer Protestaktion und dem Verteilen der Flyer darauf schließen können?

Dogu

Dogu

14.1.2024, 15:59:23

Volle Zustimmung. Teilweise gibt es sogar Rechtsprechung, dass dafür ein Schild mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" nicht ausreicht. Daher ist es bei dem vorliegenden SV sogar fernliegend, die Erschleichung zu verneinen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

31.12.2024, 10:13:10

Hallo @Marvin, hallo @[Dogu](137074), vielen Dank für Eure Hinweise. Ich kann Eure Verwirrung gut nachvollziehen. Tatsächlich ergeben sich aber aus der Originalentscheidung des BayObLG kaum weitere Anhaltspunkte. Im Original-Tatbestand des Urteils (dort mit einer Straßenbahn) hieß es (BayObLG, NJW 1969, 1042, 1042): "Der Angeklagte gehörte zu einer Gruppe von 15 bis 20 jungen Leuten, die am Nachmittag des 17.10.1967 vorwiegend am K.-Platz in M. eine Protestaktion gegen die tags zuvor in Kraft getretene Erhöhung der M.er Straßenbahntarife veranstalteten. Sie verteilten dabei Flugblätter entsprechenden Inhalts auch in fahrenden Straßenbahnzügen, die sie zu diesem Zwecke zwischen dem K.-Platz und den nächstgelegenen Haltestellen benutzten. Das LG stellt dazu fest: „Auch der Angeklagte bestieg im Laufe des Nachmittags mehrfach schaffnerlose Triebwagen oder mit einem Schaffner besetzte Anhängerwagen und verteilte in diesen während der Fahrt an Fahrgäste mit dem Ausruf „Fahrgastinformationen” Flugblätter, die sich gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife richteten. Obwohl ihm bekannt war, daß er bei Benützung der Straßenbahn den Fahrpreis zu entrichten hatte, unterließ er es, wenn er in einem Triebwagen fuhr, eine Mehrfahrtenkarte abzustempeln und, wenn er einen Anhängerwagen bestiegen hatte, einen Fahrschein beim jeweiligen Schaffner zu lösen.”" Das BayObLG schloss letztlich darauf, dass die Beförderung offensichtlich unentgeltlich in Anspruch genommen werde. Typischerweise, so das Gericht, sei mit einem Erschleichen gerade ein unauffälliges Verhalten verbunden, damit man nicht auffällt. Das sei hier eben anders gewesen. Hier habe der Täter "offen" ggü dem Fahrpersonal gehandelt und deshalb liege letztlich kein Erschleichen vor (BayObLG, NJW 1969, 1042, 1043). Die entsprechende Passage aus dem Urteil hänge ich ans Ende meines Posts. Man wird sicherlich berücksichtigen müssen, dass die Entscheidung gute 50 Jahre alt ist. Wir haben das jetzt auch in einem Vertiefungshinweis kurz angedeutet. Das waren damals einfach andere Zeiten und Verhaltensweisen, die man evtl heutzutage locker als "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" durchgehen lassen würde, waren damals doch recht ungewöhnlich. Auch digitale Bezahlmethoden für Tickets wird man heute berücksichtigen müssen. Damals ging es nur durch Fahrkartenkauf beim Schaffner oder Abstempeln von Mehrfachfahrkarten. Schon von außen war daher recht leicht erkennbar, wer ohne Ticket fährt. "Das angefochtene Urteil kann aber aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben. Das LG ist der Auffassung, der Angeklagte habe den objektiven Tatbestand des § 265 a bereits dadurch erfüllt, daß er die Beförderung durch die Straßenbahn unbefugt unentgeltlich in Anspruch nahm. Dem kann, obwohl die gleiche Meinung sich mehrfach auch im Schrifttum [...] findet, nicht beigetreten werden. Wenn der Gesetzgeber § 265 a StGB so hätte verstanden wissen wollen, hätte er nicht das Erschleichen, sondern schon das bloße unbefugte unentgeltliche Sichverschaffen mit Strafe bedroht. Die für die Vorschrift gewählte Fassung bedeutet also, daß der Täter sich so benehmen muß, als habe er das Entgelt entrichtet, das er für die von ihm in Anspruch genommene Leistung schuldet [...]. Dafür genügt freilich auch ein untätiges Verhalten, und daß ein anderer getäuscht würde, wird nicht verlangt. Auf die Errichtung eines entsprechenden Anscheins darf aber nicht völlig verzichtet werden, wenn anders von einem Erschleichen überhaupt noch soll gesprochen werden können. Das Nichtlösen eines Fahrscheins für die Benutzung der Straßenbahn oder das Unterlassen der Entwertung einer bereits gelösten Fahrkarte erfüllt für sich allein den Tatbestand daher nicht schlechthin und unter allen Umständen. In der Regel geht es allerdings mit einem unauffälligen Verhalten einher, das die Fahr

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hinterziehung nicht aufscheinen lassen soll. Bei solcher Fallgestaltung steht die Erfüllung des Tatbestands des § 265 a StGB außer Frage. Das gilt insbesondere in den Fällen der Benutzung eines schaffnerlosen Triebwagens. Wenn jedoch ein Fahrgast eine unentgeltliche Beförderung durch die Straßenbahn deren Fahrpersonal gegenüber, gleich aus welchen Gründen, ganz offen in Anspruch nimmt, kann von einem Erschleichen schlechterdings nicht mehr gesprochen werden. Dann kommt allenfalls Hausfriedensbruch in Betracht [...]. Für dessen Verfolgung fehlt es hier aber bereits an dem erforderlichen

Strafantrag

." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

17.1.2025, 17:21:05

Ihr habt in einer vorherigen Aufgabe, in der Argumente bezüglich der hL und der Rspr. zusammengefasst worden sind bemängelt, dass die Rspr. eben nicht auf die "List" des Erschleichens abstellen würde.


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