Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - Reine behördliche Weisung an einen Beamten


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L ist Landesbeamtin in einem Verwaltungsamt. Sie ist dort in einem bestimmten Sachgebiet tätig. Nachdem Stellen gestrichen werden müssen, bekommt L von der Hausleitung zusätzlich noch drei weitere Sachgebiete zugewiesen.

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - Reine behördliche Weisung an einen Beamten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zuweisung drei weiterer Sachgebiete an L ist eine "hoheitliche Maßnahme" "einer Behörde" "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Hier hat das Verwaltungsamt, eine Behörde, durch ihre Hausleitung gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-Unterordnungs-Verhältnis. Die Zuweisung drei weiterer Sachgebiete an L ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Beamtenrechts. Da eine hoheitliche Maßnahme vorliegt, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Die Zuweisung drei weiterer Sachgebiete an L beinhaltet eine "Regelung" für einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen.Die Zuweisung drei weiterer Sachgebiete an L begründet unmittelbar Pflichten für L in Bezug auf die Bearbeitung dieser Sachgebiete. Einzelfall-Maßnahmen sind jedenfalls konkret-individuelle Regelungen. Die Zuweisung betrifft nur L und ist damit konkret-individuell.

3. Die Zuweisung drei weiterer Sachgebiete an L hat "Außenwirkung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Außenwirkung hat eine Maßnahme, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt. Das Merkmal dient der Abgrenzung zu rein verwaltungsinternem Handeln. Bei Anordnungen gegenüber unterstellten Beamten kann es sich um innerdienstliche Weisungen oder um Maßnahmen mit Außenwirkung handeln. Bei innerdienstlichen Weisungen ist der Beamte als Amtswalter betroffen, bei Maßnahmen mit Außenwirkung als selbstständige Rechtsperson.Die Zuweisung weiterer Sachgebiete mag L zwar auch persönlich ärgern, aber das ist nicht maßgeblich; die Zuweisung betrifft die amtliche Zuordnung der zu bearbeitenden Aufgaben und trifft L damit nur in amtlicher Hinsicht. Die Zuweisung hat somit keine Außenwirkung und ist folglich kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

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