Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
§ 306d Abs. 1 Var. 3 StGB
§ 306d Abs. 1 Var. 3 StGB
26. August 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um Frust abzubauen, wirft A eine Brandflasche in ein abgelegenes, herrenloses Haus. Dadurch wird zunächst das obere Stockwerk erheblich beschädigt. In dessen Folge lösen sich Dachziegel, die unweit von dem einsamen Landstreicher L auf den Boden fallen. A ging davon aus, dass sich in dieser Gegend keine Menschen aufhalten. Danach brennt das Haus nieder.
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