§ 306d Abs. 1 Var. 2 StGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A plant für seine Freundin einen romantischen Abend, um ihr Einjähriges zu feiern. Dafür stellt er viele Kerzen im Wohnzimmer auf. Während seiner Abwesenheit fängt die Gardine Feuer und kurz darauf steht das ganze Wohnhaus in Flammen.
Einordnung des Falls
§ 306d Abs. 1 Var. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Wohnhaus in Brand gesetzt hat, hat er den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) erfüllt.
Genau, so ist das!
2. Indem A die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, handelt er fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!