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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A plant für seine Freundin einen romantischen Abend, um ihr Einjähriges zu feiern. Dafür stellt er viele Kerzen im Wohnzimmer auf. Während seiner Abwesenheit fängt die Gardine Feuer und kurz darauf steht das ganze Wohnhaus in Flammen.

Einordnung des Falls

§ 306d Abs. 1 Var. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Wohnhaus in Brand gesetzt hat, hat er den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Das Wohnhaus dient der Wohnung von Menschen, da es zumindest von A vorübergehend als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Das Wohnhaus ist auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

2. Indem A die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, handelt er fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektiv und subjektiv fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Im Hinblick auf Brandstiftungsdelikte handelt der Täter regelmäßig fahrlässig, wenn er Brandverhütungsvorschriften außer Acht lässt. Dies ist auch bei mangelnder Beaufsichtigung brennender Kerzen der Fall. A handelt fahrlässig.

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