Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung der Brille mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann im Rahmen der Erinnerung (§ 766 ZPO) auch den Einwand erheben, G habe ihm die Forderung erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in einem Prozess geltend machen (§ 260 ZPO).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!