Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.
Diesen Fall lösen 70,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung der Brille mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann im Rahmen der Erinnerung (§ 766 ZPO) auch den Einwand erheben, G habe ihm die Forderung erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in einem Prozess geltend machen (§ 260 ZPO).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis
3.7.2020, 08:06:36
In der ersten Frage wäre eine Konkretisierung auf die Brille hilfreich. Die Frage ist derzeit recht offen formuliert, sodass diese auch auf die fehlerhafte Antragsart (Vollstreckungsabwehr) gerichtet sein könnte.
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.7.2020, 22:06:40
Hallo Dennis, auch ich habe hier instinktiv zuerst an
767 ZPOgedacht und deswegen Frage 1 mit Nein beantwortet. Andererseits war der Lerneffekt bzgl. der Brille als unpfändbarer Gegenstand und 766 ZPO als
statthafte Antragsartdadurch größer.
Peter
24.7.2023, 10:15:31
Gutes Kapitel! Die „Fang“-Frage mit der Brille macht den Unterschied zwischen Erinnerung und
Vollstreckungsabwehrklagesehr plastisch 😊
fisko
2.12.2024, 15:58:02
Gerade bei der Frage habe ich erwartet, dass die Erinnerung nach § 766 ZPO keine taugliche Möglichkeit darstellt, da im Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Fall (zusätzlicher Erlass der Forderung) die
Vollstreckungsabwehrklagenach §
767 ZPOfestzustellen ist, dass die Schutzrichtung von §
767 ZPOweitergehender ist, wenn die gesamte ZV für
unzulässigerklärt wird und damit effektiverer Rechtsschutz möglich ist. Insofern hätte ich es besser gefunden, wenn die Frage gelautet hätte, ob § 766 ZPO S
TATTHAFT ist. Die "Falle" wäre dieselbe geblieben, mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis aber konsequenter.
Julia_2802
6.11.2024, 11:31:06
Wenn der Gläubiger doch nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen möchte könnte man dann nicht auch dahingehend argumentieren, dass dann eine allg. Vollstreckungsvoraussetzung in Form des fehlenden Antrags des Gläubigers fehlt und dann doch die Erinnerung s
tatthaft wäre?