Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.
Einordnung des Falls
Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung der Brille mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Genau, so ist das!
2. S kann im Rahmen der Erinnerung (§ 766 ZPO) auch den Einwand erheben, G habe ihm die Forderung erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in einem Prozess geltend machen (§ 260 ZPO).
Nein!
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Dennis
3.7.2020, 08:06:36
In der ersten Frage wäre eine
Konkretisierungauf die Brille hilfreich. Die Frage ist derzeit recht offen formuliert, sodass diese auch auf die fehlerhafte Antragsart (Vollstreckungsabwehr) gerichtet sein könnte.
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.7.2020, 22:06:40
Hallo Dennis, auch ich habe hier instinktiv zuerst an 767 ZPO gedacht und deswegen Frage 1 mit Nein beantwortet. Andererseits war der Lerneffekt bzgl. der Brille als unpfändbarer Gegenstand und 766 ZPO als statthafte Antragsart dadurch größer.
Peter
24.7.2023, 10:15:31
Gutes Kapitel! Die „Fang“-Frage mit der Brille macht den Unterschied zwischen Erinnerung und Vollstreckungsabwehrklage sehr plastisch 😊