Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.

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Einordnung des Falls

Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann gegen die Pfändung der Brille mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S kann die Verletzung des Pfändungsverbots (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ZPO) rügen. Diese Vorschrift, nach der die Pfändung unter anderem von Sachen, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, verboten ist, stellt eine Verfahrensvorschrift dar. Die Erinnerung ist der richtige Rechtsbehelf. Zum 01.01.2022 wurde § 811 ZPO geändert. § 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ZPO n.F. = § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F.
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2. S kann im Rahmen der Erinnerung (§ 766 ZPO) auch den Einwand erheben, G habe ihm die Forderung erlassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Erinnerung (§ 766 ZPO) dient nicht dazu, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch geltend zu machen. Materielle Rechtsfragen soll (und kann) das Vollstreckungsorgan wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht prüfen. Die Einwendung, G habe S die Forderung erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB), stellt eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst dar. Diese kann nicht mit der Erinnerung geltend gemacht werden. Richtiger Rechtsbehelf für diese Einwendung ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

3. S kann die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in einem Prozess geltend machen (§ 260 ZPO).

Nein!

Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und Erinnerung (§ 766 ZPO) lassen sich nicht verbinden (§ 260 ZPO). Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine Gestaltungsklage, die durch Urteil entschieden wird. Die Erinnerung ist hingegen kein Klageverfahren und wird durch Beschluss entschieden. S muss beide Rechtsbehelfe separat einlegen. Dabei zielt die Erinnerung auf die Aufhebung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme (hier: Pfändung der Brille) ab, während die Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt beseitigen soll. § 767 ZPO geht in seiner Zielrichtung daher über die Erinnerung nach § 766 ZPO hinaus.
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