Rechtsschutzbedürfnis
5. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.500. Als S nicht freiwillig zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z pfändet den Dackel des S, versteigert ihn und zahlt den Erlös an G. S will gegen die Vollstreckung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Pfändung des Dackels ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist erinnerungsbefugt.
Ja, in der Tat!
3. S hat ein Rechtsschutzbedürfnis.
Nein!
4. S kann den Verwertungserlös von G zurückverlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurianne
5.1.2021, 12:53:49
Ich habe eine kleine Frage, ob G hier als RG ein PfändungspfandR zusteht: nach der hM ist dies doch der Fall, wenn eine Forderung besteht (hier +), der Schuldner Eigentümer ist (wie hier auch) und keine wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen verletzt sind. Laut Putzo tangiert aber die Verletzung von 811 c ZPO die Wirksamkeit der Pfändung nicht, weshalb hier doch dann alle VS für das Entstehen eines PfändungspfandR vorliegen müssten und ein RG bestehen würde oder was übersehe ich?
Enya
10.6.2021, 07:14:08
Hier musst du zwischen den drei Theorien zur Entstehung des PfPfR unterscheiden. Und nach der gemischten (privatrechtlichen-öffentlichrechtlichen) Theorie (Rspr.) ist Voraussetzung, dass auch die wesentlichen Verfahrensvorschriften der ZPO eingehalten werden. Und das ist hier dann mit 811c ZPO nicht der Fall. Demnach darf nach der gemischten Theorie zwar Verwertet werden (weil es nur auf die wirksame
Verstrickungankommt), aber es entsteht gerade kein PfPfR als Begaltensgrund. Ich hoffe, das ist irgendwie verständlich...

Jurianne
10.6.2021, 07:16:41
Absolut vielen Dank für deine ausführliches Antwort:)! Mir ist mein Fehler mit der Zeit jetzt auch aufgefallen :)

Juraluchs
13.2.2023, 07:54:16
... und die Geltendmachung dann im Wege des öR Erstattungsanspruchs, oder gibt es etwas spezielleres?
jurafuchsles
13.3.2024, 15:38:42
das heißt es gibt keine Möglichkeit für ihn den Dackel wieder zu bekommen?
sar84
29.10.2024, 11:38:15
Nein, den Dackel bekommt er nicht wieder. Er kann nur der Versteigerungserlös von seinem ursprünglichen Gläubiger zurück fordern.

urheberrechtler
22.11.2024, 13:13:53
😔😔😔
Julia_2802
6.11.2024, 11:21:31
sind hier auch Amtshaftungsansprüche gegen den GV denkbar? Neben dem Anspruch auf Verwertungserlös?