Rechtsschutzbedürfnis

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.500. Als S nicht freiwillig zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z pfändet den Dackel des S, versteigert ihn und zahlt den Erlös an G. S will gegen die Vollstreckung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Pfändung des Dackels ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Hier rügt S die unzulässige Pfändung eines Haustiers (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) und damit die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf. Zum 01.01.2022 wurde § 811c ZPO geändert. § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO n.F. = § 811c Abs. 1 ZPO a.F.
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2. S ist erinnerungsbefugt.

Ja, in der Tat!

Erinnerungsbefugt ist, wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). S ist als Vollstreckungsschuldner grundsätzlich durch jede Vollstreckungshandlung beschwert, deren Adressat er ist. Die Vorschriften über die Unpfändbarkeit bestimmter, dem Schuldner gehörender Gegenstände dienen auch gerade dem Schutz des Schuldners. Eine Verletzung der Rechte des S erscheint hier möglich. S ist erinnerungsbefugt.

3. S hat ein Rechtsschutzbedürfnis.

Nein!

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich gegeben, sobald die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist. Die Erinnerung zielt auf die Aufhebung der Maßnahme ab (§ 775 Nr. 1 ZPO). Die Aufhebung einer ohnehin beendeten Maßnahme ist mit ihr aber nicht möglich. Durch die Erlösauskehr an G nach der Versteigerung des Dackels ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet. S kann die Aufhebung der Maßnahme nicht mehr erreichen. Für die Erinnerung des S besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

4. S kann den Verwertungserlös von G zurückverlangen.

Ja!

Ein Herausgabeanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) besteht, wenn der Anspruchsgegner (1) etwas erlangt (2) in sonstiger Weise (3) auf Kosten des Anspruchsinhabers (4) ohne Rechtsgrund. S hat gegen G einen Herausgabeanspruch bezüglich des Versteigerungserlöses (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). G hat mit dem Erlös etwas auf sonstige Art und Weise (durch Hoheitsakt) und auf Kosten des S erlangt. Dafür fehlt der Rechtsgrund: G hat wegen des Verstoßes des Z gegen ein Pfändungsverbot kein Pfändungspfandrecht an dem Hund erworben, sodass er gegenüber S keine Berechtigung hat, aus der Verwertung des Hundes Befriedigung zu erlangen und das von Z erhaltene Geld behalten zu dürfen.
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