§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der betrunkene Fahrlehrer T und seine Fahrschülerin F unternehmen eine Fahrschulfahrt. F lenkt das Fahrzeug und T bestimmt den Fahrtweg. Die zusätzlichen Pedalen auf der Beifahrerseite bedient T nicht.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Genau, so ist das!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.

2. Indem T den Fahrtweg bestimmte, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw ist ein Fahrzeug. Da T keine wesentlichen technischen Einrichtungen des Pkw bediente, sondern sich auf die bloße Bestimmung des Fahrtwegs beschränkte, hat er den Pkw nicht geführt. Dass T sich vorbehielt, notfalls einzugreifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Die strafrechtliche Auslegung des Begriffes „Fahrzeugführer“ erfolgt insofern unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen des StVG. Denn dort gilt, dass der Fahrlehrer auch Fahrzeugführer ist (§ 2 Abs. 15 S. 2 StVG).

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

20.5.2021, 19:31:09

Hier fände ich noch den Hinweis gut, dass die Fahrzeugführereigenschaft von Fahrlehrern im Zivilrecht bejaht wird gem § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG :)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

20.5.2021, 20:03:52

Genau richtig. Das bemerkenswerte an der Entscheidung des OLG ist, dass das Gericht den „Fahrzeugführer“- Begriff des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht auf das Strafrecht überträgt. Das hat das OLG damit begründet, dass der Begriff des „Führens“ bereits nach dem Wortlaut der o.g. Vorschrift ausschließlich für das StVG gelte. Eine Übertragung auf das StGB verbiete sich, da § 2 Abs. 15 StVG ein Schutzgesetz zugunsten des Fahrschülers darstelle. Sie diene insbesondere dazu, den Fahrschüler vor einer Strafbarkeit nach § 21 StVG zu schützen und entfalte im Übrigen nur Wirkung für die Frage zivilrechtlicher Gefährdungshaftung. Mit anderen Worten: Im Rahmen des Strafrechts (§§ 315 ff. StGB) ist grundsätzlich ausschließlich der Fahrschüler als Führer eines Kfz anzusehen. Eine Ausnahme soll nur dann gegeben sein, wenn die das Fahrzeug bedienende Person sich „bedingungslos“ den Anweisungen eines Beifahrers folgt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 315c Rn. 3a).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.5.2021, 11:24:05

Vielen Dank euch beiden, wir haben einen entsprechenden Vertiefungshinweis hinzugefügt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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