§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der betrunkene Fahrlehrer T und seine Fahrschülerin F unternehmen eine Fahrschulfahrt. F lenkt das Fahrzeug und T bestimmt den Fahrtweg. Die zusätzlichen Pedalen auf der Beifahrerseite bedient T nicht.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Genau, so ist das!
2. Indem T den Fahrtweg bestimmte, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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![TeamRahad 🧞](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_30535.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
TeamRahad 🧞
20.5.2021, 19:31:09
Hier fände ich noch den Hinweis gut, dass die Fahrzeugführereigenschaft von Fahrlehrern im Zivilrecht bejaht wird gem § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG :)
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
20.5.2021, 20:03:52
Genau richtig. Das bemerkenswerte an der Entscheidung des OLG ist, dass das Gericht den „Fahrzeugführer“- Begriff des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht auf das Strafrecht überträgt. Das hat das OLG damit begründet, dass der Begriff des „Führens“ bereits nach dem Wortlaut der o.g. Vorschrift ausschließlich für das StVG gelte. Eine Übertragung auf das StGB verbiete sich, da § 2 Abs. 15 StVG ein Schutzgesetz zugunsten des Fahrschülers darstelle. Sie diene insbesondere dazu, den Fahrschüler vor einer Strafbarkeit nach § 21 StVG zu schützen und entfalte im Übrigen nur Wirkung für die Frage zivilrechtlicher Gefährdungshaftung. Mit anderen Worten: Im Rahmen des Strafrechts (§§ 315 ff. StGB) ist grundsätzlich ausschließlich der Fahrschüler als Führer eines Kfz anzusehen. Eine Ausnahme soll nur dann gegeben sein, wenn die das Fahrzeug bedienende Person sich „bedingungslos“ den Anweisungen eines Beifahrers folgt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 315c Rn. 3a).
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.5.2021, 11:24:05
Vielen Dank euch beiden, wir haben einen entsprechenden Vertiefungshinweis hinzugefügt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team