Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Während der normalen Betriebszeit fährt T in einem Parkhaus mit seinem Pkw, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw im Parkhaus fuhr, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt.
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2. T hat seinen Pkw „im Verkehr“ geführt (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der öffentliche Straßenverkehr ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Die Eigentumsverhältnisse sind irrelevant. Daher sind auch Parkhäuser als faktische Öffentlichkeit erfasst. Da T sein Fahrzeug während der normalen Betriebszeit in dem Parkhaus führte, gehörte es auch erkennbar zum öffentlichen Verkehrsraum.

3. T hat seinen Pkw trotz „Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Genau, so ist das!

Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ursache hierfür muss Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel sein. Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (absolute Fahruntüchtigkeit). Da T zur Tatzeit eine BAK von 1,1‰ aufwies, war er nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen unwiderleglich nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen.

4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb bereits schlichtes Handeln den Tatbestand erfüllt. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass hier keine kritische Verkehrssituation eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.
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