Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB – Kein „öffentlicher Verkehrsraum“ wegen Schranke
§ 316 StGB – Kein „öffentlicher Verkehrsraum“ wegen Schranke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stellt ihren Lkw auf einem Tankstellenparkplatz ab und betrinkt sich. Außerhalb der normalen Betriebszeit will sie von dem Parkplatz wieder herunterfahren. Also fährt sie auf die Ausfahrt zu, muss aber feststellen, dass die Schranke schon längst geschlossen ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB – Kein „öffentlicher Verkehrsraum“ wegen Schranke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit ihrem Lkw auf die Ausfahrt zufuhr, hat sie ein „Fahrzeug geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den Lkw „im Verkehr“ geführt (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Versuch der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ist straflos.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David
12.2.2023, 16:57:31
Das ist jetzt vielleicht ein wenig weit gegriffen, aber könnte man hier nicht argumentieren, dass der Parkplatz grundsätzlich für Jedermann zugänglich ist, weil ja nur die Schranke für die "Ausfahrt" geschlossen ist, demnach zumindest bei der "Einfahrt" weitere LKW, bzw. auch andere Verkehrsteilnehmer Zugang hätten? Oder nehme ich den Fall zu wortwörtlich, ist also auch die Einfahrt des Parkplatzes geschlossen?
Lukas_Mengestu
13.2.2023, 13:11:30
Hallo David, in der Tat zielt der Sachverhalt darauf ab, dass der Parkplatz insgesamt der Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Es sind also sowohl die Ein- als auch die Ausfahrt versperrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
8.11.2023, 14:59:24
Muss mich @David anschließen, der Sachverhalt ist eindeutig irreführend an dieser Stelle. Zudem wird teilweise auch noch bei Parkplätzen darauf abgestellt, dass für die "Öffentlichkeit" des Verkehrs mitentscheidend sei, dass sich innerhalb des Parkplatzes frei bewegt werden könne und keine persönliche Beziehung zwischen den Verkehrsteilnehmern besteht. Aufgrund der gegebenen Information lässt sich schlicht nicht sagen, ob der Verkehr öffentlich ist, oder eben nicht.
TubaTheo
15.7.2024, 16:08:07
Könnte man nicht argumentieren, dass auf dem Parkplatz noch weitere Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug hätten abstellen können, bevor die Schranke heruntergelassen wurde (wie bei T) und diese Fahrzeuge dann abstrakt durch die Trunkenheitsfahrt gefährdet wurden? Bei dem Delikt handelt es sich ja eben um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und die Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer trotz geschlossener Schranke betroffen sind, besteht. Oder muss es dafür im Sachverhalt angelegt sein, dass dort andere Autos geparkt sind (quasi eine abstrakte Gefährdung im konkreten Fall)? Oder sind diese Autos dann generell auch nicht mehr in der Öffentlichkeit und bei einem Unfall handelt es sich um eine bloße Privatangelegenheit zwischen den beiden Parteien?
agi
14.10.2024, 17:54:22
@[TubaTheo](201157) man darf ja grds nichts zum SV hinzufügen. Sondern du musst mit dem was der SV dir an Infos gibt arbeiten. Hier hat die T einfach Glück, dass die Schranke unten ist, somit keine für die Öfdwntlichjeit zugängliche Straße gegeben ist und die Strafbarkeit wegen Versuch nicht unter Strafe steht