(Konkludente) Entwidmung 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wohnt seit drei Jahren in einem Hausboot, das ständig in einem Hamburger Kanal anliegt. Da ihn seine Unterkunft zu langweilen beginnt, beschließt er, in eine Wohnung umzuziehen. Sein Hausboot zündet er daraufhin an.
Einordnung des Falls
(Konkludente) Entwidmung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Hausboot ist "ein Schiff, das der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
2. Indem A als Hausbootbewohner das Hausboot angezündet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Schiff nicht mehr der Wohnung von Menschen dienen soll (sog. Entwidmung).
Ja, in der Tat!
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Hannah17
22.7.2024, 08:11:54
Wenn eine Strafbarkeit nach § 306 a I Nr. 1 StGB nicht in Betracht kommt wegen der Entwidmung. Würde dann eine Strafbarkeit nach § 306 I Nr. 4 Var. 4 StGB in Betracht kommen?
Timurso
22.7.2024, 13:21:40
In Betracht kommen würde es definitiv. Wenn das Hausboot im Eigentum des Täters steht, scheitert es allerdings am Merkmal "fremd".
Hannah17
22.7.2024, 13:27:17
Stimmt 🤦🏼♀️ Danke dir! ☺️