+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
A wohnt seit drei Jahren in einem Hausboot, das ständig in einem Hamburger Kanal anliegt. Da ihn seine Unterkunft zu langweilen beginnt, beschließt er, in eine Wohnung umzuziehen. Sein Hausboot zündet er daraufhin an.
Einordnung des Falls
(Konkludente) Entwidmung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Hausboot ist "ein Schiff, das der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Bei Schiffen ist darauf zu achten, dass diese nicht nur dem Transport, sondern auch der Wohnung dienen. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Schiffs an.
Dementsprechend fällt auch As Hausboot in den Schutzbereich des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
2. Indem A als Hausbootbewohner das Hausboot angezündet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Schiff nicht mehr der Wohnung von Menschen dienen soll (sog. Entwidmung).
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Ja, in der Tat!
Grundsätzlich ist eine Entwidmung möglich, d.h. die Aufhebung der Zweckbestimmung "Wohnung". Da das "Dienen zur Wohnung" rein tatsächlich bestimmt wird, ist die Aufhebung desselben auch rein tatsächlich möglich. Nach h.M. ist eine (konkludente) Entwidmung sogar durch die Inbrandsetzung möglich, wenn der alleinige Bewohner damit erkennbar macht, dass er die Räume nicht mehr als seine Wohnung betrachtet.
A wollte in Zukunft in einer Wohnung wohnen. Indem er das Boot angezündet hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er das Hausboot nicht mehr als seine "Wohnung" betrachtet (Aufgabewillen). Er hat sich nicht wegen § 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.