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Klassisches Klausurproblem

T und F sind Miteigentümer eines Wochenendhauses auf Sylt. Dort haben beide öfters Wochenenden und Urlaube verbracht. Eines Tages setzt T – zu seinem Vergnügen und ohne das Wissen seiner Frau F – das Haus in Brand. F hält sich zum Tatzeitpunkt in der Stadtwohnung auf.

Einordnung des Falls

(Konkludente) Entwidmung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Wochenendhaus ist für T ein "fremdes Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Hier sind T und F Miteigentümer des Wochenendhauses. Das Haus ist für T ein "fremdes Gebäude".

2. Das Handeln des T ist durch die (konkludente) Einwilligung der F gerechtfertigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. ist die Einwilligung im Rahmen des § 306 Abs. 1 StGB Rechtfertigungsgrund. Eine Einwilligung setzt voraus: (1) ein disponibles Rechtsgut, (2) Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten, (3) ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Einwilligung, (4) vor der Tatbegehung, (5) frei von Willensmängeln, (6) Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung. Als Miteigentümer steht dem T nicht die alleinige Dispositionsbefugnis über das Wochenendhaus zu. Zudem hat F durch ihre Abwesenheit zum Tatzeitpunkt auch keine konkludente Einwilligung erteilt.

3. Das Wochenendhaus "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Ein kontinuierliches Wohnen ist somit nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Tatobjekt nur temporär benutzt wird. Die Eheleute haben das Haus öfters im Urlaub und an Wochenenden bewohnt. Sie haben es daher vorübergehend als Ort privater Lebensführung benutzt.

4. Indem T als Bewohner das Haus in Brand gesetzt hat, hat er es entwidmet.

Nein!

Grundsätzlich ist eine Entwidmung möglich, d.h. die Aufhebung der Zweckbestimmung "Wohnung". Da das "Dienen zur Wohnung" rein tatsächlich bestimmt wird, ist die Aufhebung desselben auch rein tatsächlich möglich. Nach h.M. ist eine Entwidmung sogar durch die Inbrandsetzung möglich, wenn jeder tatsächliche Bewohner das Wohnhaus anzündet oder einen anderen hiermit beauftragt. T ist indes nicht der einzige Bewohner, der das Haus zu Wohnzwecken nutzt. F wusste nichts von Ts Plan und hat diesem auch nicht zugestimmt. Das Haus ist somit nicht entwidmet und damit weiterhin taugliches Tatobjekt (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

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