(Konkludente) Entwidmung 2
3. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T und F sind Miteigentümer eines Wochenendhauses auf Sylt. Dort haben beide öfters Wochenenden und Urlaube verbracht. Eines Tages setzt T – zu seinem Vergnügen und ohne das Wissen seiner Frau F – das Haus in Brand. F hält sich zum Tatzeitpunkt in der Stadtwohnung auf.
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Einordnung des Falls
(Konkludente) Entwidmung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Wochenendhaus ist für T ein "fremdes Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Handeln des T ist durch die (konkludente) Einwilligung der F gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Wochenendhaus "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Indem T als Bewohner das Haus in Brand gesetzt hat, hat er es entwidmet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Noah342
27.1.2025, 12:02:25
Ich bin etwas verwirrt was das Verhältnis von der Charakterisierung des Delikts als abstraktes Gefährdungsdelikt angeht. Dass hier ein taugliches Tatobjekt vorliegt weil die Widmung bestand hat erschließt sich mir. Ich verstehe aber nicht warum hier eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, denn hier (zumindest bei meinem lebensnahen Sachverhaltsverständnis) ist dem T ja bewusst dass das Haus leer ist weil er (lebensnah) ja vermutlich weiß wo seine Frau sich aufhält. Ist in so einem Fall dann eine teleologische Reduktion abgebracht (wie zB in BGHSt 26, 121) oder wie wäre der Sachverhalt hier zu bewerten? Danke im Voraus :)
Michael
10.2.2025, 10:49:55
Die teleologische Restriktion im Falle eines "Sichergehens", dass sich niemand im Gebäude befindet ist sehr restriktiv anzuwenden. Da es sich immer noch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kann nie ausgeschlossen werden, dass sich irgendwo im Gebäude noch ein Mensch befinden könnte. (Selbst wenn es ein Obdachloser ist, welcher sich
rechtswidrigim Haus aufhält) Deshalb solle die teleologische Restriktion ausschließlich in Fällen möglich sein, in welchen auf einen Blick überschaut werden kann, ob sich jemand in dem Gebäude befindet. D.h. nur in winzigen Hütten bzw. 1-Raum-Gebäuden ist dies möglich.