(Konkludente) Entwidmung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und F sind Miteigentümer eines Wochenendhauses auf Sylt. Dort haben beide öfters Wochenenden und Urlaube verbracht. Eines Tages setzt T – zu seinem Vergnügen und ohne das Wissen seiner Frau F – das Haus in Brand. F hält sich zum Tatzeitpunkt in der Stadtwohnung auf.
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Einordnung des Falls
(Konkludente) Entwidmung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Wochenendhaus ist für T ein "fremdes Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Handeln des T ist durch die (konkludente) Einwilligung der F gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Wochenendhaus "dient der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Indem T als Bewohner das Haus in Brand gesetzt hat, hat er es entwidmet.
Nein!
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