Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Entwidmung für minderjährige Kinder
Entwidmung für minderjährige Kinder
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren zwei minderjährigen Töchtern bewohnt. Das Sorgerecht für die Kinder steht ihr gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann B zu. Um den beabsichtigten Hausumbau zu finanzieren, beschließt A das Haus in Brand zu setzen und sodann die Feuerversicherung in Anspruch zu nehmen. In dieser Zeit befinden sich die Kinder bei ihrem Vater.
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Einordnung des Falls
Entwidmung für minderjährige Kinder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Wohnhaus dient nicht mehr "der Wohnung von Menschen", wenn sowohl A als auch ihre Töchter die Nutzung des Hauses als Wohnung aufgehoben haben (sog. Entwidmung).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist für die Aufgabe des Wohnzwecks (sog. Entwidmung) die Zustimmung des B notwendig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Obwohl A das Haus in Brand gesetzt hat, dient das Haus noch der Wohnung von Menschen.
Nein!
4. Indem A das Haus angezündet hat, hat sie sich wegen Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
5. Ein Wohnhaus dient grundsätzlich "der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juliaaaaaaaaaaaa
23.8.2024, 18:51:39
Könnte sie sich nicht auch wegen §263 III Nr. 5 strafbar gemacht haben?
as.mzkw
21.9.2024, 11:43:17
Ja, auf jeden Fall! Wäre in der Klausur auch vor § 265 StGB zu prüfen.
agi
13.10.2024, 21:10:39
Ich finde für die Annahme des §263 III Nr.5 fehlt es im SV an Angaben. Bzw. Ein
unmittelbares Ansetzenerkenne ich nicht, eine Vollendung/Beendigung der Brandstiftung auch nicht. Aber grds. ergibt sich aus § 265 I a.E ja, dass die Norm subsidiär zu § 263 ist. § 265 erfasst die vom Täter im Vorfeld ausgeführte Handlungen. Sofern §263 einschlägig ist, egal ob Beendet oder im Versuch, fällt der §265 weg. Geht es nur um die Vorbereitungshandlung, dann ist §265 einschlägig,
rübi
16.10.2024, 18:23:01
Ich meine, dass § 263 III Nr. 5 erst in Betracht kommt, wenn bei der Versicherung ein Versicherungsfall gemeldet wurde, da es vorher am unmittelbaren Ansetzen fehlt (jedenfalls im Versuch)