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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren zwei minderjährigen Töchtern bewohnt. Das Sorgerecht für die Kinder steht ihr gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann B zu. Um den beabsichtigten Hausumbau zu finanzieren, beschließt A das Haus in Brand zu setzen und sodann die Feuerversicherung in Anspruch zu nehmen. In dieser Zeit befinden sich die Kinder bei ihrem Vater.

Einordnung des Falls

Entwidmung für minderjährige Kinder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Wohnhaus dient nicht mehr "der Wohnung von Menschen", wenn sowohl A als auch ihre Töchter die Nutzung des Hauses als Wohnung aufgehoben haben (sog. Entwidmung).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich müssen alle Bewohner des Hauses die Widmung zum Wohnen aufgegeben haben. Bei Minderjährigen ist jedoch der Wille der Sorgeberechtigten maßgeblich. Stellen diese durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass ihre Kinder sich im Zeitpunkt der Brandlegung außerhalb des Hauses befinden, so haben sie auch für diese den Wohnzweck des Gebäudes aufgegeben. Dass die Kinder von dem Tatplan nichts wissen, also davon ausgehen, das Haus sei weiterhin auch ihre Wohnung, ändert hieran nichts.

2. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist für die Aufgabe des Wohnzwecks (sog. Entwidmung) die Zustimmung des B notwendig.

Nein, das trifft nicht zu!

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt, so ist bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein einvernehmliches Einverständnis erforderlich (§ 1687 Abs. 1 BGB). Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zählt dazu. Dieses umfasst aber nicht das Recht, auch darüber mitzubestimmen, in welchem konkreten Haus das Kind mit dem anderen Elternteil wohnt. A ist Alleineigentümerin des Gebäudes. Nach Scheidung kann sie allein bestimmen, ob dieses den beiden Töchtern zu Wohnzwecken dienen soll. Das Mitwissen oder Einverständnis des B ist für die Aufgabe des Wohnzwecks daher nicht erforderlich.

3. Obwohl A das Haus in Brand gesetzt hat, dient das Haus noch der Wohnung von Menschen.

Nein!

Nach h.M. ist eine (konkludente) Entwidmung durch die Inbrandsetzung möglich, wenn der alleinige (volljährige) Bewohner das Wohnhaus anzündet oder einen anderen hiermit beauftragt. Indem A das Haus in Brand gesetzt hat, dient es nicht mehr der Wohnung von Menschen (Entwidmung).

4. Indem A das Haus angezündet hat, hat sie sich wegen Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten spielt der Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) häufig eine Rolle, da der Täter vielfach die Brandstiftung begeht, um sich oder einem Dritten Leistungen aus einer Brandversicherung zu verschaffen. A hat eine "versicherte Sache" (hier: das Wohnhaus) durch Brandlegung "zerstört". Diesbezüglich handelte sie vorsätzlich und mit Absicht sich selbst "eine Leistung aus der Versicherung zu verschaffen".

5. Ein Wohnhaus dient grundsätzlich "der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Dies ist bei dem Einfamilienhaus der A der Fall.

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