Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Zuckerwasser (Fehlen rechtlicher Relevanz)

Zuckerwasser (Fehlen rechtlicher Relevanz)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte den B, mit dem er um den zukünftigen Chefposten konkurriert, mit Rattengift töten. Er vergreift sich in der Flasche und nimmt versehentlich Multivitaminsaft, der mit Kiwisaft angereichert ist und mischt diesen in B's Wasserglas. B bemerkt wegen der Farbe, dass etwas beigemischt worden ist, denkt sich aber nichts dabei. B trinkt und stirbt. Er ist auf Kiwis allergisch.

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Einordnung des Falls

Zuckerwasser (Fehlen rechtlicher Relevanz)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tod des B ist A objektiv zuzurechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.A hat durch Hinzugabe des Fruchtsaftes objektiv in Bezug auf den Tod bereits keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Allergikers, sich vor dem Trinken zu vergewissern, ob das Getränk Allergene enthält. Andernfalls würde sich jeder, der einem anderen ein fruchtsafthaltiges Getränk reicht, in einem strafrechtlich relevanten Bereich bewegen.
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2. A hat den Tod des B kausal verursacht.

Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A keinen Fruchtsaft in das Wasser des B gemischt, hätte B dieses nicht getrunken und wäre nicht gestorben. A hat den Tod des B kausal verursacht.
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