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Jurafuchs

Die Abiturientin A schenkt beim Abi-Streich unter dem Motto „Porno“ an Schüler der 5. und 6. Klasse Cola aus. Diese wirken danach „schwer betrunken“ und leiden an Erbrechen. Alkohol und Drogen sind nicht nachweisbar. Aufgrund des Genusses der Cola kam es zu einer Art Massenhysterie.

Einordnung des Falls

Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A sind die Gesundheitsschädigungen objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Keine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung liegt vor, wenn der Grad der Gefährdung so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt, wie bei ganz entfernten Bedingungen und unbeherrschbaren Kausalverläufen (Unglück).Die Ausgabe lebensmittelrechtlich zugelassener Limonaden, deren Verkauf und Genuss nicht an eine Altersgrenze geknüpft ist, ist sozialadäquat. Sähe man die minimale Gefahr der Gesundheitsgefährdung durch koffeinhaltige Getränke als relevantes Risiko an, hätte sich dieses nicht im konkreten Erfolg (der auf die Massenhysterie zurückzuführen ist) realisiert.

2. Indem A an die Schüler Cola ausgeschenkt hat, hat sie die Gesundheitsschädigungen der Schüler kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Obwohl weder Alkohol noch Drogen in der verabreichten Cola nachgewiesen werden konnten, war das Ausschenken der Cola eine Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkreten Gesundheitsschädigungen entfielen. Das Ausschenken war der Auslöser des gruppendynamischen Effekts und damit ursächlich.

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