Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)

Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Abiturientin A schenkt beim Abi-Streich unter dem Motto „Porno“ an Schüler der 5. und 6. Klasse Cola aus. Diese wirken danach „schwer betrunken“ und leiden an Erbrechen. Alkohol und Drogen sind nicht nachweisbar. Aufgrund des Genusses der Cola kam es zu einer Art Massenhysterie.

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Einordnung des Falls

Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A sind die Gesundheitsschädigungen objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Keine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung liegt vor, wenn der Grad der Gefährdung so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt, wie bei ganz entfernten Bedingungen und unbeherrschbaren Kausalverläufen (Unglück).Die Ausgabe lebensmittelrechtlich zugelassener Limonaden, deren Verkauf und Genuss nicht an eine Altersgrenze geknüpft ist, ist sozialadäquat. Sähe man die minimale Gefahr der Gesundheitsgefährdung durch koffeinhaltige Getränke als relevantes Risiko an, hätte sich dieses nicht im konkreten Erfolg (der auf die Massenhysterie zurückzuführen ist) realisiert.
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2. Indem A an die Schüler Cola ausgeschenkt hat, hat sie die Gesundheitsschädigungen der Schüler kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Obwohl weder Alkohol noch Drogen in der verabreichten Cola nachgewiesen werden konnten, war das Ausschenken der Cola eine Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkreten Gesundheitsschädigungen entfielen. Das Ausschenken war der Auslöser des gruppendynamischen Effekts und damit ursächlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

23.11.2019, 20:39:31

Bei uns an der Uni Bayreuth wird gelehrt, dass sich Respr. nach der Adäquanztheorie richtet und infolgedessen zB den Prüfungspunkt obj. Zurechenbarkeit in Gutachten garnicht beachtet. Entweder liegt meine Professorin hier falsch oder ihr habt da einen Fehler gemacht.

GEL

gelöscht

23.11.2019, 21:03:21

Also ich kenne es aus entsprechenden Lehrbüchern, z.B. Rolf Schmid, dass sich sich die Rechts. nach der

Äquivalenztheorie

oder wie auch gerne gesagt wird, conditio sine qua non formel richtet. Das würde mich wundern, wenn dies tatsächlich bei euch gelehrt wird.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.11.2019, 11:56:03

Danke für die Anmerkung! Zunächst wichtig zu unterscheiden: 1) Kausalität und 2)

objektive Zurechnung

. Zu 1): Bei der Kausalität folgt die Rechtsprechung NICHT der Adäquanztheorie. Die Adäquanztheorie wird auch in der Literatur nur vereinzelt vertreten. Herrschend ist die

Äquivalenztheorie

(conditio sine qua non-Formel). Zu 2): Die L

ehre

von der objektiven Zurechnung hat die Rechtsprechung "bisher nicht explizit übernommen" (Fischer, Vor § 13 RdNr. 31). Sie behandelt die Probleme begrifflich als Kausalitätsprobleme oder auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Wir stellen dennoch die in der Literatur herrschende L

ehre

von der objektiven Zurechnung dar. Denn ohne die L

ehre

von der objektiven Zurechnung wird es schwer, auch nur eine einzige Klausur im Strafrecht zu bestehen.

PAT

Patros

13.1.2020, 08:01:54

Behandelt die Rspr. die Angelegenheit der objektiven Zurechnung nicht innerhalb des

Vorsatz

es (

atypischer Kausalverlauf

)?

Agit

Agit

27.3.2020, 04:01:06

Die Rechtssprechung prüft keine

objektive Zurechnung

im objektiven Tatbestand. Im objektiven Tatbestand bedient sie sich der Kausalität. Im subjektiven Tatbestand lässt sie Wertungen der objektiven Zurechnung einfließen und schließt damit den Unrechtstatbestand ingesamt aus. Paradebeispiel ist hierbei der

Jauchegrubenfall

. Die Rechtssprechung hat dies über einen

Irrtum über den Kausalverlauf

gelöst. Die Frage der „Vorhersehbarkeit“ Fließtext hierbei in das wesentliche oder unwesentliche abweichen des kausalverlaufs ein.

Simon

Simon

31.8.2020, 23:17:44

Ich finde den Fall nicht ganz unproblematisch. Meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie viel Cola ausgeschenkt wurde, denn massenhaft koffeinhaltige Getränke an 11-jährige Kinder auszugeben führt mE doch recht wahrscheinlich zu den angegebenen Folgen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.9.2020, 16:57:14

Hallo Simon, danke für die Anmerkung. Bei normaler Cola ist ein geringer Koffeingehalt von ca. 10 mg pro 100 ml vorhanden. Deswegen gilt für den Ausschank dieser auch keine Altersbeschränkung. Deswegen gehen wir hier davon aus, dass durch den Ausschank keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde. Etwas anderes wäre vielleicht vertretbar, wenn an einzelne Personen m

ehre

re Liter Cola oder Energie-Drinks mit deutlich höherem Koffeingehalt ausgeschenkt worden wären.


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