Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Abiturientin A schenkt beim Abi-Streich unter dem Motto „Porno“ an Schüler der 5. und 6. Klasse Cola aus. Diese wirken danach „schwer betrunken“ und leiden an Erbrechen. Alkohol und Drogen sind nicht nachweisbar. Aufgrund des Genusses der Cola kam es zu einer Art Massenhysterie.
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Einordnung des Falls
Abi-Streich mit Folgen (Sozialadäquat)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sind die Gesundheitsschädigungen objektiv zuzurechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A an die Schüler Cola ausgeschenkt hat, hat sie die Gesundheitsschädigungen der Schüler kausal verursacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
23.11.2019, 20:39:31
Bei uns an der Uni Bayreuth wird gelehrt, dass sich Respr. nach der Adäquanztheorie richtet und infolgedessen zB den Prüfungspunkt obj. Zurechenbarkeit in Gutachten garnicht beachtet. Entweder liegt meine Professorin hier falsch oder ihr habt da einen Fehler gemacht.
gelöscht
23.11.2019, 21:03:21
Also ich kenne es aus entsprechenden Lehrbüchern, z.B. Rolf Schmid, dass sich sich die Rechts. nach der
Äquivalenztheorieoder wie auch gerne gesagt wird, conditio sine qua non formel richtet. Das würde mich wundern, wenn dies tatsächlich bei euch gelehrt wird.
Christian Leupold-Wendling
28.11.2019, 11:56:03
Danke für die Anmerkung! Zunächst wichtig zu unterscheiden: 1) Kausalität und 2)
objektive Zurechnung. Zu 1): Bei der Kausalität folgt die Rechtsprechung NICHT der Adäquanztheorie. Die Adäquanztheorie wird auch in der Literatur nur vereinzelt vertreten. Herrschend ist die
Äquivalenztheorie(conditio sine qua non-Formel). Zu 2): Die L
ehrevon der objektiven Zurechnung hat die Rechtsprechung "bisher nicht explizit übernommen" (Fischer, Vor § 13 RdNr. 31). Sie behandelt die Probleme begrifflich als Kausalitätsprobleme oder auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Wir stellen dennoch die in der Literatur herrschende L
ehrevon der objektiven Zurechnung dar. Denn ohne die L
ehrevon der objektiven Zurechnung wird es schwer, auch nur eine einzige Klausur im Strafrecht zu bestehen.
Patros
13.1.2020, 08:01:54
Behandelt die Rspr. die Angelegenheit der objektiven Zurechnung nicht innerhalb des
Vorsatzes (
atypischer Kausalverlauf)?
Agit
27.3.2020, 04:01:06
Die Rechtssprechung prüft keine
objektive Zurechnungim objektiven Tatbestand. Im objektiven Tatbestand bedient sie sich der Kausalität. Im subjektiven Tatbestand lässt sie Wertungen der objektiven Zurechnung einfließen und schließt damit den Unrechtstatbestand ingesamt aus. Paradebeispiel ist hierbei der
Jauchegrubenfall. Die Rechtssprechung hat dies über einen
Irrtum über den Kausalverlaufgelöst. Die Frage der „Vorhersehbarkeit“ Fließtext hierbei in das wesentliche oder unwesentliche abweichen des kausalverlaufs ein.
Simon
31.8.2020, 23:17:44
Ich finde den Fall nicht ganz unproblematisch. Meiner Meinung nach kommt es darauf an, wie viel Cola ausgeschenkt wurde, denn massenhaft koffeinhaltige Getränke an 11-jährige Kinder auszugeben führt mE doch recht wahrscheinlich zu den angegebenen Folgen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
2.9.2020, 16:57:14
Hallo Simon, danke für die Anmerkung. Bei normaler Cola ist ein geringer Koffeingehalt von ca. 10 mg pro 100 ml vorhanden. Deswegen gilt für den Ausschank dieser auch keine Altersbeschränkung. Deswegen gehen wir hier davon aus, dass durch den Ausschank keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde. Etwas anderes wäre vielleicht vertretbar, wenn an einzelne Personen m
ehrere Liter Cola oder Energie-Drinks mit deutlich höherem Koffeingehalt ausgeschenkt worden wären.