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Klassisches Klausurproblem

S will dem Vermieter V kündigen. Die Kündigung muss bis zum 15.11. erklärt werden. S schickt sie als Einwurf-Einschreiben. Postbote P wirft das Einschreiben am 13.11. vormittags in den Briefkasten des V und bestätigt den Vorgang mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg.

Einordnung des Falls

Einwurf-Einschreiben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V ist am 13.11. wirksam geworden.

Genau, so ist das!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Einwurfeinschreiben, die dem Absender den Nachweis des Zugangszeitpunktes ermöglichen sollen, gehen wie normale Briefe zu. Das Einschreiben ist mit Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des V gelangt. Bei bis 18 Uhr eingeworfenen Briefen ist in der Regel mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen am selben Tag zu rechnen. Tatsächliche Kenntnisnahme (Phase 4) ist irrelevant.Der Zeitpunkt, bis wann noch mit einer Leerung des Briefkasten (und damit einer Kenntnisnahme des Empfängers) zu rechnen ist, kann regional abweichen, z. B. weil in bestimmten Regionen besonders früh nur Post ausgeliefert wird.

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FABE

Fabian Elfeld

31.8.2020, 19:51:37

Habt ihr mal ausgerechnet, wie viele der Figuren in euren Beispielfällen weiße Typen sind und wie viele Frauen, BIPOC oder andere vorkommen? Behinderte Menschen? Warum nicht mal ein bisschen Vielfalt und Repräsentation für marginalisierte Gruppen?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

1.9.2020, 09:34:13

Hi Fabian, danke für den Beitrag und den guten Vorschlag! Machen wir. Besten Gruß, - Christian

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

4.9.2020, 09:42:20

Also störst du dich konkret an den Visualisierungen? Warum sollte man sowas aus ausrechnen? Facepalm

Ciranje

Ciranje

10.11.2020, 10:43:20

ALLE Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Und so ist das hier bei Jurafuchs eben auch zu sehen. Ich finde gerade eine künstlich Unterteilung führt zu Diskriminierung... dann müsste man echt anfangen zu berechnen wie viele Mörder etc. jetzt weiblich, behindert oder jüdisch sein müssten. Zudem steht hier doch gar nicht ob S nicht ein homosexueller buddhistischer Priester ist ;-) Deiner Vorstellungskraft sind also keine Grenzen gesetzt.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.1.2021, 16:27:56

Ich hätte mal eine Frage zur Beweiswirkung des Auslieferungsbeleges, wenn sich der Vermieter V nun schlicht auf den Standpunkt stellt er hätte keine Kündigung erhalten. Ist so ein Auslieferungsbeleg in einem gedachte Prozess hinreichend?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

17.1.2021, 01:49:47

Sehr gute Frage, ist nämlich tatsächlich gar nicht so einfach. Von den sog strengbeweismitteln kommt nur die Urkunde in Betracht (bzw Vernehmung des Zusteller). Das Problem ist, dass lediglich die öffentliche Urkunde auch Beweis über die inhaltliche Richtigkeit erbringt, eine privaturkunde dagegen nicht. Der BGH hat 2016 aber entschieden, dass der auslieferungsbeleg jedenfalls als anscheinsbeweis herangezogen werden kann (Urteil des BGH vom 27. September 2016 (II ZR 299/15)). Nur in der arbeitsgerichtsbarkeit wird dies noch teilweise anders gesehen. Eine Klärung des bag gibt es bislang nicht.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

19.1.2021, 20:27:37

Danke Dir. Einen Anscheinsbeweis könnte man im Zweifel entkräften. Man ist dann wohl etwas auf das Wohlwollen des Richtes angewiesen?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

19.1.2021, 21:41:52

Ja und nein :D richtig ist, dass es beim anscheinsbeweis genügt, die Grundlage zu erschüttern. Der volle Gegenbeweis muss also nicht angetreten werden. Dennoch muss man das erstmal schaffen, also zB nachweisen, dass es in dem Haus wo man wohnt in letzter Zeit schon häufiger fehlwürfe von einschreiben gab. Das wird häufig nicht gelingen, weswegen der anscheinsbeweis einem durchaus den Prozess vereinfacht

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

11.3.2021, 08:43:09

Ist nicht das eigentliche Problem bei der Beweisbarkeit, dass V ggf. behaupten kann, der Umschlag hätte einen ganz anderen Inhalt gehabt? Ich meine, Prof. Lorenz hätte dazu damals in der Vorlesung gemeint: Der beste Beweis ist, wenn man zwei Zeugen das Schreiben zeigt und dann vor deren Augen in den Umschlag steckt und in den Empfängerbriefkasten einwirft :D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2021, 09:39:34

Vielen Dank, Team Rahad, das ist in der Tat das nächste Problem. Allerdings ist dies erst die zweite Verteidigungslinie. Liegt schon kein Zugang des Umschlages vor, so kommt es auch nicht auf den Inhalt an. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

PADLA

Paddy's Law

14.3.2021, 14:11:00

Das Einwurf-Einschreiben wird doch nicht direkt mit dem Zeitpunkt des Einwurfes wirksam, oder? M.E. geschieht das erst im Laufe des Tages, womit die Antwort doch "stimmt nicht" sein müsste.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2021, 09:12:00

Vielen Dank für die gute Nachfrage! Hier steckt der Teufel wieder im Detail. Gefragt war danach, ob die Kündigung am 13.11 wirksam geworden ist, nicht ob in der Sekunde des Einwurf Wirksamkeit vorlag. Insofern muss die Frage mit "stimmt" beantwortet werden, da - wie du zurecht annimmst - mit einer Kenntnisnahme im Laufe des Tages gerechnet werden kann. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

EFN

EFN

26.7.2021, 13:53:11

Die Frage ist doch „Die Kündigung an V ist wirksam geworden, ALS P das Einschreiben am 13.11. …“ Und die Antwort wäre doch dann, Nein, die Willenserklärung ist nicht wirksam geworden, ALS das Einschreiben in den Postkasten geworfen wurde. Oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2021, 01:16:38

Vielen Dank für die Nachfrage, Elias! Wir haben die Frage nun zur Vermeidung weiterer Missverständnisse etwas schlanker gefasst, sodass noch deutlicher wird, worauf diese abzielt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DerChristoph

DerChristoph

12.11.2021, 15:41:04

Nach Bearbeitung der letzen Aufgaben habe ich den Eindruck, dass ein Einwurf-Einschreiben aus Sicht des Erklärenden die „einfachere Methode“ im Vergleich zum Übergabe-Einschreiben wäre, da es viel schneller und praktisch „von alleine“ in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Spätestens mit zweitem Zustellversuch gelangt man zwar zum selben Ergebnis — aber eben nur mit Zwischenschritten. Ist das tatsächlich so?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 16:16:11

Hallo Christoph, in der Tat ist das

Übergabeeinschreiben

an dieser Stelle an und für sich die "einfachere" Methode. Das einzige Problem ist dabei, dass durch das

Übergabeeinschreiben

nicht zu 100% bewiesen ist, dass die Erklärung tatsächlich zuging. Aber jüngst hat der BGH zumindest anerkannt, dass hierfür ein Anscheinsbeweis spricht (BGH NJW 2017, 68). Das heißt der Empfänger muss diesen ersten Anschein erschüttern. Gelingt ihm dies nicht, so wird im Prozess davon ausgegangen, dass die Erklärung tatsächlich zugegangen ist (zur Vertiefung: Karcher/Mengestu, Die Beweiskraft eines Einwurf-Einschreibens im Prozess, DB 2021, 565). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Felix_99

Felix_99

16.10.2023, 16:35:00

Ist das Übergabe-Einschreiben die sicherste Alternative, den Zugang nachzuweisen?

SE.

se.si.sc

16.10.2023, 17:57:28

Das Problem bei sämtlichen (Ein-)Schreiben ist immer, dass man damit zwar den Zugang EINES Schreibens nachweisen kann, aber nicht WELCHES Schreibens mit welchem Inhalt. Selber schon in der Praxis erlebt: Die Gegenseite behauptet, der Umschlag sei zwar an dem genannten Datum angekommen, darin habe sich aber kein Inhalt befunden, der sei wohl vergessen worden. Willst du jetzt den Zugang einer bestimmten Kündigung nachweisen, hast du ein Problem, weil du dafür darlegungs- und beweispflichtig bist. Einziger wirklich sicherer Ausweg für besonders wichtige Willenserklärungen: nach §§ 132 I BGB iVm 192 ff ZPO durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nur so hast du auch einen Nachweis über den Inhalt der zugegangenen Erklärung.


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