Besitz von Gesellschaften
20. Mai 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (20.689 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführer G der Dr. Oetker GmbH in Bielefeld nutzt seinen Firmenwagen, um zu einem Kunden zu fahren.
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Einordnung des Falls
Besitz von Gesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem G den Firmenwagen in Benutzung nimmt, erwirbt er Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Schaafrichter Johannes
17.3.2020, 07:32:01
In meinen Augen ist der AN
Besitzdienerbzgl der verwandten Sache. Aber so oder so wurde die vorhandene oder nicht vorhandene Besitztdienerschaft nicht begründet, sondern behauptet.
ehemalige:r Nutzer:in
19.3.2020, 19:05:19
Wer ist AN (=Arbeitnehmer?)

Schaafrichter Johannes
19.3.2020, 19:33:47
Hab den Sachverhalt nicht mehr vor Augen. Aber es ging wohl um die
Besitzdienerschaftund mittelbaren Besitz bei Arbeitsverhältnissen. AN nutze ich eigentlich nur für Arbeitnehmer. Also ja

Lukas_Mengestu
23.3.2021, 10:30:09
Danke euch beiden für die Rückfrage. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass G vorliegend gerade nicht "einfacher" Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer und damit Organ der GmbH ist. Für eine
Besitzdienerschaftfehlt es insofern bereits an der nach § 855 BGB notwendigen Weisungsgebundenheit. Wie JS93 im parallelen Thread zudem zurecht ausgeführt hat, wird Gs Besitz direkt der GmbH zugerechnet (
Organbesitz). Sie übt somit durch ihren Geschäftsführer Besitz aus, nicht er selbst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dr.Who
28.8.2023, 11:57:41
Lieber Lucas, ich würde gerne die in dem von dir erwähnten parallelen Thread gestellte Nachfrage aufgreifen: wer ist in der gegebenen Konstellation unmittelbarer, wer
mittelbarer Besitzer?

Lukas_Mengestu
28.8.2023, 14:38:37
Hallo
alicalein, in dem Fall hier ist die Dr. Oetker GmbH selbst die unmittelbare Besitzerin. Auch wenn sie als juristische Person nicht aktiv handeln kann, übt sie ihren unmittelbaren Besitz durch ihren Geschäftsführer aus (sog.
Organbesitz). Anders wäre es zB, wenn ein einfacher Angestellter einen Firmenwagen erhält. Dann wäre die Firma lediglich mittelbare Besitzerin und der Angestellte un
mittelbarer Besitzer. Denn da der Angestellte kein Organ der Firma ist, kann sein un
mittelbarer Besitzder GmbH nicht direkt zugerechnet werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas

Dr.Who
31.8.2023, 10:09:00
Danke! :)
JS93
24.3.2020, 06:57:21
Der GmbH-Geschäftsführer ist aus zweierlei Gründen kein
Besitzdiener(§ 855). Zum einen fehlt es beim GmbH- Geschäftsführer an dem für die
Besitzdienerschafttypischen Weisungs- und Unterordnungsverhältnis. Zum anderen würde die
Besitzdienerschaftvoraussetzen, dass die GmbH selbst unmittelbare Besitzerin ist. Besitz ist die tatsächliche Ausübung der
Sachherrschaft(§ 854 BGB). Den Besitz kann die GmbH als juristische Person nicht selbst ausüben, sondern ist auf die für sie handelnden Organe angewiesen. Bei Annahme von
Besitzdienerschafthätte der Geschäftsführer eine Doppelfunktion: Er würde als
Besitzdienernicht selbst besitzen, da die GmbH unmittelbare Besitzerin wäre. Da sie dies nicht sein kann, müsste der GmbH der Besitz des Geschäftsführers zugerechnet werden.
Dominic
21.7.2023, 13:45:36
Ich habe eine Frage dazu: Die GmbH ist doch wohl unmittelbare Besitzerin oder nicht? Klar übt sie selbst keine
Sachherrschaftaus, aber sie erhält doch den (unmittelbaren) Besitz von G vermittelt oder? (Vermittlung hier nicht im Sinne von Besitzmittlung beim mittelbaren Besitz) Andernfalls wäre doch niemand unmittelbarer Besitzer
Dominic
21.7.2023, 14:20:14
Vielleicht sollte man aus Klarstellungsgründen deutlich machen, dass der Begriff "
Organbesitz" irreführend ist.
Organbesitzimpliziert, dass das Organ den Besitz innehat. Tatsächlich ist die Gesellschaft jedoch Besitzerin und zwar wird die
tatsächliche Sachherrschaft, die der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Organwalter der Gesellschaft ausübt, der GmbH zugerechnet. (
Tatsächliche Sachherrschaftist noch kein Besitz) Juristisch ist also die GmbH selbst Besitzerin. Streng genommen sollte es daher besser "Gesellschaftsbesitz" heißen und dabei deutlich gemacht werden, dass dieser Besitz durch Zurechnung der tatsächlichen
Sachherrschaftdes Organs an die Gesellschaft entsteht.

Nora Mommsen
27.5.2024, 18:12:14
Hallo Dominic, danke für deine Anmerkung! Du hast Recht, dass es auf den ersten Blick irreführend erscheinen mag. Tatsächlich ist aber "
Organbesitz" der in der Rechtswissenschaft der geläufige Begriff für die Konstellation, dass ein Organ die
Sachherrschafthat und somit einer juristischen Person der Besitz zugeordnet werden kann. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amastris
12.4.2024, 12:23:39
Ist der GF als Organ denn
Besitzmittler? Wie verhält es sich wenn er den Wagen nicht in seiner Funktion als GF benutzt sondern eine private Fahrt unternimmt?
algru
15.4.2024, 13:53:02
Kind als Schaden
3.5.2024, 12:23:31
Es muss hier irgendwie ein Fehler passiert sein. Gefragt wird ja nach dem BesitzERWERB. In der Lösung wird dann aber überhaupt nichts zum Besitzerwerb geprüft oder definiert. Besitzerwerb würde ja voraussetzen, dass der ursprüngliche Besitzer (GmbH durch ihren Vertreter) die
Sachherrschaftvollständig aufgegeben haben auf ihre Veranlassung usw... Stattdessen wird einfach darauf gesprungen, wie eine GmbH Besitz ausübt. Daher kommt vermutlich auch die ganze Verwirrung und Kommentare hier.

CR7
21.8.2024, 13:54:55
Ich stimme zu.
Dennis
27.8.2024, 14:30:19
Entweder die Frage wurde angepasst, oder ich verstehe das Problem nicht. G hat keinen Besitz erlangt, weil er im Sinne der GmbH handelt und für diese dann den Besitz erlangt wie es dann auch in der Antwort steht

Sebastian Schmitt
4.11.2024, 11:29:53
Hallo @[
Kind als Schaden](207572), gefragt ist in der Tat nach dem BesitzERWERB. Wie der Besitz erworben wird, sagt uns § 854 I BGB: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache + (nach hM) Besitzwille als ungeschriebenes Merkmal. Für den (originären) Besitzerwerb genügt das, denn so erlangt ja zB auch der Dieb Besitz (vgl § 858 II 1 BGB). Das ist also unser "Minimalprogramm". Was Du im Kopf hast, ist die (derivative) ÜBERGABE des Besitzes, zB iRd § 929 S 1 BGB, dann kommt es auf die von Dir angedeuteten Kriterien an. Letzteres ist eine weitere Form der Besitzerlangung, nämlich abgeleitet, mit Zustimmung und Mitwirkung des Vorbesitzers. Für einen Besitzerwerb ist das aber nicht zwingend
erforderlich, unsere Frage ist insoweit schlicht allgemeiner gehalten. Und natürlich liegt es nahe, dass im Hintergrund hier eine irgendwie geartete Übergabe des Wagens an G stattfand. Das lässt sich unserer kurzen Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen. Deswegen finde ich es durchaus vertretbar, hier zunächst mit den Voraussetzungen des originären Erwerbs zu arbeiten - auf die es iE in unserem Fall ja ohnehin nicht im Detail ankommt, weil der Besitz allein der GmbH zugerechnet wird. In der Aufgabe haben wir jetzt versucht, das Ganze durch einige kleinere Änderungen noch etwas deutlich zu machen. Die Lösung als solche ist aber mE durchaus in Ordnung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Alex
19.11.2024, 20:27:24
Er werb
Kind als Schaden
19.11.2024, 20:45:43
@[Sebastian Schmitt](263562) Danke für die Arbeit. Habr mir den Fall nun nach langer Zeit nochmal angeschaut und finde ihn gut.