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Klassisches Klausurproblem

Geschäftsführer G der Dr. Oetker GmbH in Bielefeld nutzt seinen Firmenwagen, um zu einem Kunden zu fahren.

Einordnung des Falls

Besitz von Gesellschaften

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G den Firmenwagen in Benutzung nimmt, erwirbt er Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Bei juristischen Personen wird der Besitz durch ihre Organe ausgeübt (Organbesitz juristischer Personen).Benutzt G in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft den Wagen, vermittelt er als Organ der GmbH tatsächliche Sachherrschaft an dem Pkw und begründet für die GmbH als Organ einen Besitzwillen. G ist weder Besitzer noch Besitzdiener.

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