Besitz von Gesellschaften

4. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Geschäftsführer G der Dr. Oetker GmbH in Bielefeld nutzt seinen Firmenwagen, um zu einem Kunden zu fahren.

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Einordnung des Falls

Besitz von Gesellschaften

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G den Firmenwagen in Benutzung nimmt, erwirbt er Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz wird erworben durch die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). Bei juristischen Personen wird der Besitz durch ihre Organe ausgeübt, soweit sich das Organ innerhalb seines Aufgabenbereichs bewegt (Organbesitz juristischer Personen).Benutzt G in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft den Wagen, vermittelt er der GmbH tatsächliche Sachherrschaft an dem Pkw und begründet für die GmbH als Organ einen Besitzwillen. G hat selbst keinen Besitz erworben, ist weder Besitzer noch Besitzdiener.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Schaafrichter Johannes

Schaafrichter Johannes

17.3.2020, 07:32:01

In meinen Augen ist der AN

Besitzdiener

bzgl der verwandten Sache. Aber so oder so wurde die vorhandene oder nicht vorhandene B

esi

tztdienerschaft nicht begründet, sondern behauptet.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.3.2020, 19:05:19

Wer ist AN (=Arbeitnehmer?)

Schaafrichter Johannes

Schaafrichter Johannes

19.3.2020, 19:33:47

Hab den Sachverhalt nicht mehr vor Augen. Aber es ging wohl um die

Besitzdiener

schaft und mittelbaren B

esi

tz bei Arbeitsverhältnissen. AN nutze ich eigentlich nur für Arbeitnehmer. Also ja

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2021, 10:30:09

Danke euch beiden für die Rückfrage. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass G vorliegend gerade nicht "einfacher" Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer und damit Organ der GmbH ist. Für eine

Besitzdiener

schaft fehlt es insofern bereits an der nach § 855 BGB notwendigen Weisungsgebundenheit. Wie JS93 im parallelen Thread zudem zurecht ausgeführt hat, wird Gs B

esi

tz direkt der GmbH zugerechnet (

Organbesitz

). Sie übt somit durch ihren Geschäftsführer B

esi

tz aus, nicht er selbst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dr.Who

Dr.Who

28.8.2023, 11:57:41

Lieber Lucas, ich würde gerne die in dem von dir erwähnten parallelen Thread gestellte Nachfrage aufgreifen: wer ist in der gegebenen Konstellation unmittelbarer, wer

mittelbarer Besitz

er?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.8.2023, 14:38:37

Hallo alicalein, in dem Fall hier ist die Dr. Oetker GmbH selbst die unmittelbare B

esi

tzerin. Auch wenn sie als juristische Person nicht aktiv handeln kann, übt sie ihren unmittelbaren B

esi

tz durch ihren Geschäftsführer aus (sog.

Organbesitz

). Anders wäre es zB, wenn ein einfacher Angestellter einen Firmenwagen erhält. Dann wäre die Firma lediglich mittelbare B

esi

tzerin und der Angestellte un

mittelbarer Besitz

er. Denn da der Angestellte kein Organ der Firma ist, kann sein un

mittelbarer Besitz

der GmbH nicht direkt zugerechnet werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas

Dr.Who

Dr.Who

31.8.2023, 10:09:00

Danke! :)

JS93

JS93

24.3.2020, 06:57:21

Der GmbH-Geschäftsführer ist aus zweierlei Gründen kein

Besitzdiener

(§ 855). Zum einen fehlt es beim GmbH- Geschäftsführer an dem für die

Besitzdiener

schaft typischen Weisungs- und Unterordnungsverhältnis. Zum anderen würde die

Besitzdiener

schaft voraussetzen, dass die GmbH selbst unmittelbare B

esi

tzerin ist. B

esi

tz ist die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft (§ 854 BGB). Den B

esi

tz kann die GmbH als juristische Person nicht selbst ausüben, sondern ist auf die für sie handelnden Organe angewiesen. Bei Annahme von

Besitzdiener

schaft hätte der Geschäftsführer eine Doppelfunktion: Er würde als

Besitzdiener

nicht selbst b

esi

tzen, da die GmbH unmittelbare B

esi

tzerin wäre. Da sie dies nicht sein kann, müsste der GmbH der B

esi

tz des Geschäftsführers zugerechnet werden.

DO

Dominic

21.7.2023, 13:45:36

Ich habe eine Frage dazu: Die GmbH ist doch wohl unmittelbare B

esi

tzerin oder nicht? Klar übt sie selbst keine Sachherrschaft aus, aber sie erhält doch den (unmittelbaren) B

esi

tz von G vermittelt oder? (Vermittlung hier nicht im Sinne von B

esi

tzmittlung beim mittelbaren B

esi

tz) Andernfalls wäre doch niemand unmittelbarer B

esi

tzer

DO

Dominic

21.7.2023, 14:20:14

Vielleicht sollte man aus Klarstellungsgründen deutlich machen, dass der Begriff "

Organbesitz

" irreführend ist.

Organbesitz

impliziert, dass das Organ den B

esi

tz innehat. Tatsächlich ist die Gesellschaft jedoch B

esi

tzerin und zwar wird die

tatsächliche Sachherrschaft

, die der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Organwalter der Gesellschaft ausübt, der GmbH zugerechnet. (

Tatsächliche Sachherrschaft

ist noch kein B

esi

tz) Juristisch ist also die GmbH selbst B

esi

tzerin. Streng genommen sollte es daher besser "Gesellschaftsb

esi

tz" heißen und dabei deutlich gemacht werden, dass dieser B

esi

tz durch Zurechnung der tatsächlichen Sachherrschaft des Organs an die Gesellschaft entsteht.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2024, 18:12:14

Hallo Dominic, danke für deine Anmerkung! Du hast Recht, dass es auf den ersten Blick irreführend erscheinen mag. Tatsächlich ist aber "

Organbesitz

" der in der Rechtswissenschaft der geläufige Begriff für die Konstellation, dass ein Organ die Sachherrschaft hat und somit einer juristischen Person der B

esi

tz zugeordnet werden kann. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AMA

Amastris

12.4.2024, 12:23:39

Ist der GF als Organ denn

Besitzmittler

? Wie verhält es sich wenn er den Wagen nicht in seiner Funktion als GF benutzt sondern eine private Fahrt unternimmt?

AL

algru

15.4.2024, 13:53:02

Ich denke, wenn er den Wagen privat nutzt, ist er

Besitzmittler

.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

3.5.2024, 12:23:31

Es muss hier irgendwie ein Fehler passiert sein. Gefragt wird ja nach dem B

esi

tzERWERB. In der Lösung wird dann aber überhaupt nichts zum B

esi

tzerwerb geprüft oder definiert. B

esi

tzerwerb würde ja voraussetzen, dass der ursprüngliche B

esi

tzer (GmbH durch ihren Vertreter) die Sachherrschaft vollständig aufgegeben haben auf ihre Veranlassung usw... Stattdessen wird einfach darauf gesprungen, wie eine GmbH B

esi

tz ausübt. Daher kommt vermutlich auch die ganze Verwirrung und Kommentare hier.

CR7

CR7

21.8.2024, 13:54:55

Ich stimme zu.

DEN

Dennis

27.8.2024, 14:30:19

Entweder die Frage wurde angepasst, oder ich verstehe das Problem nicht. G hat keinen B

esi

tz erlangt, weil er im Sinne der GmbH handelt und für diese dann den B

esi

tz erlangt wie es dann auch in der Antwort steht

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

4.11.2024, 11:29:53

Hallo @[Kind als

Schaden

](207572), gefragt ist in der Tat nach dem B

esi

tzERWERB. Wie der B

esi

tz erworben wird, sagt uns § 854 I BGB: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache + (nach hM)

Besitzwille

als ungeschriebenes Merkmal. Für den (originären) B

esi

tzerwerb genügt das, denn so erlangt ja zB auch der Dieb B

esi

tz (vgl § 858 II 1 BGB). Das ist also unser "Minimalprogramm". Was Du im Kopf hast, ist die (derivative) ÜBERGABE des B

esi

tzes, zB iRd § 929 S 1 BGB, dann kommt es auf die von Dir angedeuteten Kriterien an. Letzteres ist eine weitere Form der B

esi

tzerlangung, nämlich abgeleitet, mit Zustimmung und Mitwirkung des Vorb

esi

tzers. Für einen B

esi

tzerwerb ist das aber nicht zwingend erforderlich, unsere Frage ist insoweit schlicht allgemeiner gehalten. Und natürlich liegt es nahe, dass im Hintergrund hier eine irgendwie geartete Übergabe des Wagens an G stattfand. Das lässt sich unserer kurzen Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen. Deswegen finde ich es durchaus vertretbar, hier zunächst mit den Voraussetzungen des originären Erwerbs zu arbeiten - auf die es iE in unserem Fall ja ohnehin nicht im Detail ankommt, weil der B

esi

tz allein der GmbH zugerechnet wird. In der Aufgabe haben wir jetzt versucht, das Ganze durch einige kleinere Änderungen noch etwas deutlich zu machen. Die Lösung als solche ist aber mE durchaus in Ordnung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Alex

Alex

19.11.2024, 20:27:24

Er werb

Kind als Schaden

Kind als Schaden

19.11.2024, 20:45:43

@[Sebastian Schmitt](263562) Danke für die Arbeit. Habr mir den Fall nun nach langer Zeit nochmal angeschaut und finde ihn gut.


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