Besitz von Gesellschaften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführer G der Dr. Oetker GmbH in Bielefeld nutzt seinen Firmenwagen, um zu einem Kunden zu fahren.
Einordnung des Falls
Besitz von Gesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem G den Firmenwagen in Benutzung nimmt, erwirbt er Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Schaafrichter Johannes
17.3.2020, 07:32:01
In meinen Augen ist der AN Besitzdiener bzgl der verwandten Sache. Aber so oder so wurde die vorhandene oder nicht vorhandene Besitztdienerschaft nicht begründet, sondern behauptet.
ehemalige:r Nutzer:in
19.3.2020, 19:05:19
Wer ist AN (=Arbeitnehmer?)

Schaafrichter Johannes
19.3.2020, 19:33:47
Hab den Sachverhalt nicht mehr vor Augen. Aber es ging wohl um die Besitzdienerschaft und mittelbaren Besitz bei Arbeitsverhältnissen. AN nutze ich eigentlich nur für Arbeitnehmer. Also ja

Lukas_Mengestu
23.3.2021, 10:30:09
Danke euch beiden für die Rückfrage. Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass G vorliegend gerade nicht "einfacher" Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer und damit Organ der GmbH ist. Für eine Besitzdienerschaft fehlt es insofern bereits an der nach § 855 BGB notwendigen Weisungsgebundenheit. Wie JS93 im parallelen Thread zudem zurecht ausgeführt hat, wird Gs Besitz direkt der GmbH zugerechnet (Organbesitz). Sie übt somit durch ihren Geschäftsführer Besitz aus, nicht er selbst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dr.Who
28.8.2023, 11:57:41
Lieber Lucas, ich würde gerne die in dem von dir erwähnten parallelen Thread gestellte Nachfrage aufgreifen: wer ist in der gegebenen Konstellation unmittelbarer, wer mittelbarer Besitzer?

Lukas_Mengestu
28.8.2023, 14:38:37
Hallo alicalein, in dem Fall hier ist die Dr. Oetker GmbH selbst die unmittelbare Besitzerin. Auch wenn sie als juristische Person nicht aktiv handeln kann, übt sie ihren unmittelbaren Besitz durch ihren Geschäftsführer aus (sog. Organbesitz). Anders wäre es zB, wenn ein einfacher Angestellter einen Firmenwagen erhält. Dann wäre die Firma lediglich mittelbare Besitzerin und der Angestellte unmittelbarer Besitzer. Denn da der Angestellte kein Organ der Firma ist, kann sein unmittelbarer Besitz der GmbH nicht direkt zugerechnet werden. Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas
Dr.Who
31.8.2023, 10:09:00
Danke! :)
JS93
24.3.2020, 06:57:21
Der GmbH-Geschäftsführer ist aus zweierlei Gründen kein Besitzdiener (§ 855). Zum einen fehlt es beim GmbH- Geschäftsführer an dem für die Besitzdienerschaft typischen Weisungs- und Unterordnungsverhältnis. Zum anderen würde die Besitzdienerschaft voraussetzen, dass die GmbH selbst unmittelbare Besitzerin ist. Besitz ist die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft (§ 854 BGB). Den Besitz kann die GmbH als juristische Person nicht selbst ausüben, sondern ist auf die für sie handelnden Organe angewiesen. Bei Annahme von Besitzdienerschaft hätte der Geschäftsführer eine Doppelfunktion: Er würde als Besitzdiener nicht selbst besitzen, da die GmbH unmittelbare Besitzerin wäre. Da sie dies nicht sein kann, müsste der GmbH der Besitz des Geschäftsführers zugerechnet werden.
Dominic
21.7.2023, 13:45:36
Ich habe eine Frage dazu: Die GmbH ist doch wohl unmittelbare Besitzerin oder nicht? Klar übt sie selbst keine Sachherrschaft aus, aber sie erhält doch den (unmittelbaren) Besitz von G vermittelt oder? (Vermittlung hier nicht im Sinne von Besitzmittlung beim mittelbaren Besitz) Andernfalls wäre doch niemand unmittelbarer Besitzer
Dominic
21.7.2023, 14:20:14
Vielleicht sollte man aus Klarstellungsgründen deutlich machen, dass der Begriff "Organbesitz" irreführend ist. Organbesitz impliziert, dass das Organ den Besitz innehat. Tatsächlich ist die Gesellschaft jedoch Besitzerin und zwar wird die tatsächliche Sachherrschaft, die der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Organwalter der Gesellschaft ausübt, der GmbH zugerechnet. (Tatsächliche Sachherrschaft ist noch kein Besitz) Juristisch ist also die GmbH selbst Besitzerin. Streng genommen sollte es daher besser "Gesellschaftsbesitz" heißen und dabei deutlich gemacht werden, dass dieser Besitz durch Zurechnung der tatsächlichen Sachherrschaft des Organs an die Gesellschaft entsteht.