Erben beim Tod einer Frau
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O lebt allein in München. Sie erleidet einen Herzinfarkt und stirbt. Schwester S, die dabei ist, nimmt O nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist Tochter T, die in Münster lebt.
Diesen Fall lösen 66,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erben beim Tod einer Frau
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette im Wege der Universalsukzession auf T über (§ 1922 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette nach der gesetzlichen Fiktion des § 857 BGB auf T über.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MasterK
8.11.2020, 21:27:00
hab ich auch schon bei dieser Frage im Erbrecht geschrieben: auch im Strafrecht würde ein
gelockerter Gewahrsamvorliegen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.11.2020, 08:50:37
Hallo MasterK, bitte schaue nochmal nach dem anderen Fall, wir haben dir da schon geantwortet. Die Antwort ist Nein. im Strafrecht läge kein gelockerter, sondern gar kein Gewahrsam vor. Denn B
esitz und Gewahrsam sind nicht identisch. Die Fiktion des §
857 BGBfindet auf das Strafrecht keine Anwendung. In Betracht kommt mangels Gewahrsamsbruch eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 StGB.
ehemalige:r Nutzer:in
11.5.2022, 20:56:12
Kann der Erbenb
esitzer immer nur die Form des B
esitzes erben, den der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes hatte? Oder wird der Erbenb
esitzer immer direkt un
mittelbarer Besitzer, selbst wenn der Erblasser zB nur
mittelbarer Besitzer war?

Lukas_Mengestu
13.5.2022, 09:53:55
Hallo Aidaa, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Frage :-) Der B
esitz des Erbenb
esitzers richtet sich immer nach dem B
esitz des Erblassers. Dies ist primär für die Frage relevant, ob der Erbenb
esitzer Allein- oder Mitb
esitz, Fremdb
esitz oder Eigenb
esitz erlangt (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 857 Rn. 5). Die hM wendet §
857 BGBzwar auch auf den mittelbaren B
esitz an. Fraglich ist allerdings, ob dies notwendig ist. Denn der mittelbare B
esitz besteht ja lediglich darin, dass ein Herausgabeanspruch gegenüber dem unmittelbaren B
esitz besteht. Dieser geht ja bereits nach § 1922 BGB über (so MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 857 Rn. 6). Aber unabhängig davon, ob man es nun über § 1922 BGB oder §
857 BGBbegründet, wird der Erbe nur
mittelbarer Besitzer, wenn der Erblasser nur
mittelbarer Besitzer war. Ein un
mittelbarer Besitzwird nicht fingiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
yangbo
10.4.2023, 21:38:40
Das heißt aber, dass der zivilrechtliche B
esitz, der sich vom strafrechtlichen Gewahrsam unterscheidet, nicht über die Definition "tatsächliche Herrschaft" abgrenzbar ist und den B
esitzbegriff über weitere Normen (wie eben die Fiktion in § 857) konkretisiert (und dadurch vom Gewahrsam abgrenzt). Oder liegt die "Lösung" in der Unterscheidung zwischen den Begriffen "Sachherrschaft" von "Herrschaft"? Denn andererseits wäre der Gewahrsamsbegriff vermutlich weiter (
Gewahrsamsenklaven etc.) als der zivilrechtliche B
esitzbegriff, oder? Wahrscheinlich ist das "gefährlich", aber rechtsgebietsübergreifende Kapitel, in denen solche Sachen geklärt werden, fände ich ja in puncto Verknüpfung und Lerneffekt auch super!

Lukas_Mengestu
12.4.2023, 18:28:49
Hallo yangbo, wir hatten das u.a. einmal als Vertiefung zur Definition des Gewahrsamsbegriffs aufgegriffen (https://applink.jurafuchs.de/U3k2Vu7rWyb). Das Beispiel des B
esitz und Gewahrsams zeigt hervorragend, dass man die verschiedenen Rechtsgebiete und ihre Definitionen sauber voneinander trennen muss, auch wenn es viele Gemeinsamkeiten gibt. Was im Zivilrecht unter den Begriff des B
esitzes fällt, wird in den §§ 854 ff. BGB definiert. Ähnlich zum Gewahrsam stellt § 854 BGB dabei vorrangig auf den die tatsächliche Gewalt ab, die aber durch die Verkehrsanschauung geprägt ist (so besteht zB auch im Urlaub sowohl B
esitz als auch Gewahrsam an meinem Hausrat zuhause). Unterschiede ergeben sich aber wie Du siehst im Hinblick auf den Erbenb
esitz, der letztlich eine bloße Fiktion darstellt. Zudem gibt es auch in Mehrpersonenverhältnissen Differenzen. So hat der mittelbare B
esitzer in der Regel zwar B
esitz aber keinen Gewahrsam (keine tatsächliche Herrschaft), während der
Besitzdienerzwar Gewahrsam hat, aber keinen zivilrechtlichen B
esitz (so explizit § 855 BGB). Ich hoffe, das hilft :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jimmy105
26.8.2024, 21:54:51
was bedeutet 857 für den anspruch aus 985? 985 würde doch leerlaufen, wenn man annehmen würde, das 857 unmittelbaren b
esitz des erben begründete?

Sebastian Schmitt
17.9.2024, 12:54:27
Hallo @[Jimmy105](252785), vielen Dank für die gute Nachfrage! Interessanterweise findet man zu Deiner Frage explizit recht wenig. Was klar zu sein scheint: Die B
esitzschutzregeln der §§ 858 ff BGB werden auf den Erbenb
esitzer (zumindest analog) angewendet (MüKo-BGB/Schäfer, 9. Aufl 2023, § 857 Rn 10). Daran könnte man schon zweifeln, denn nach §
857 BGBsoll ja (nur?) der Erbenb
esitzer B
esitzer sein? So ist es aber wohl nicht gemeint, denn §
857 BGBsoll dem Erben ja gerade zusätzlich zugute kommen und ihm nicht wesentliche Ansprüche und Schutzrechte nehmen. So dürfte es sich auch iRv § 985 BGB verhalten. Der Erbenb
esitzer ist zwar B
esitzer, derjenige, der abweichend davon und ohne Zustimmung des Erbenb
esitzers die
tatsächliche Sachherrschaftinne hat bzw an sich reißt, aber auch. Demzufolge kann der Erbenb
esitzer auch den Anspruch aus § 985 BGB geltend machen. Das wird dadurch gestützt, dass iRv § 935 I 1 BGB nach wohl allgM auch dem Erbschaftsb
esitzer die Sache abhanden kommt, wenn sie durch jemand anders veräußert wird (MüKo-BGB/Oechsler, 9. Aufl 2023, § 935 Rn 5). Wenn der Erbschaftsb
esitzer in solchen Fällen § 985 BGB gegen den (gutgläubigen!) Enderwerber geltend machen kann, muss das erst recht zB ggü der S in unserem Fall gelten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Vestinha
15.11.2024, 09:45:08
Hey @[Sebastian Schmitt](263562) ist es denn überhaupt notwendig für den Anspruch aus § 985 durch den Erben auf § 857 abzustellen ? §1922 führt ja dazu, dass der Erbe Eigentümer und kann §985 geltend machen.

Sebastian Schmitt
15.11.2024, 10:51:46
Hallo @[Vestinha](208075), es geht hier nicht um die Frage, ob der Erbenb
esitzer auch Eigentümer ist, das regelt natürlich § 1922 I BGB und die damit zusammenhängende Prüfung. Es geht vielmehr um die Frage, ob der
Anspruchsgegnerdes Erbenb
esitzers/Eigentümers auch B
esitzer ist - zumindest habe ich so die Ausgangsfrage von Jimmy105 interpretiert. Daran könnte man zweifeln, weil ja nach §
857 BGB(nur?) der Erbschaftsb
esitzer B
esitzer ist. Siehe aber meine Ausführungen oben, deswegen wird man (auch) den anderen, der die Sache tatsächlich in der Hand hält, als B
esitzer sehen müssen und allein deswegen kann der Anspruch aus § 985 BGB nicht ausgeschlossen sein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Jeffrey Goines
10.1.2025, 13:47:48
Ist es nicht eher so, dass
857 BGBlediglich den B
esitzerwerb („geht über“) des Erben unmittelbar bei Tod des Erblassers fingiert, nicht aber einen dauerhaften B
esitz? Mit anderen Worten: T hat B
esitz erworben (
857 BGB), der dann von S wiederum aufgehoben wird (durch Wegnahme). 985 ist deshalb unproblematisch gegeben und findet deshalb kaum Erwähnung.