Eigentümer E, der über Nacht seinen PKW auf der Straße abstellt, bleibt unmittelbarer Besitzer, denn er könnte ihn jederzeit nutzen.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E wohnt in einem Mehrfamilienhaus in Bergisch Gladbach. Da er keinen Stellplatz für sein Auto hat, muss er seinen Ford Fiesta über Nacht an der Straße parken.
Einordnung des Falls
Eigentümer E, der über Nacht seinen PKW auf der Straße abstellt, bleibt unmittelbarer Besitzer, denn er könnte ihn jederzeit nutzen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E verliert den unmittelbaren Besitz an seinem Auto (§ 854 Abs. 1 BGB), sobald er seine Wohnung betritt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Lila
18.5.2021, 11:18:17
Muss man hier auf die Sachherrschaft über den Schlüssel abstellen?

Tigerwitsch
18.5.2021, 11:51:57
ME ja. Es handelt sich hierbei um ein Lehrbuchbeispiel für die sog. „symbolische Tradition“. Maßgeblich für den Besitz ist (neben Besitzwillen) die Möglichkeit der physischen Einwirkung auf die Sache, d.h. der Besitzer übt die tatsächliche Sachherrschaft aus. Der Besitz an einem Fahrzeug wird grundsätzlich erworben (bzw. bleibt erhalten), wenn dem Erwerber Schlüssel zum Kfz übergeben werden, sowie ihm die Lage/Abstellplatz des Fahrzeugs bekannt ist. Wie Du richtig sagst, kommt es bei den Besitzverhältnissen an Fahrzeugen in der Regel darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel ausübt (vgl. BGH, U. v. 17.03.2017 - AZ.: V ZR 70/16; Schäfer, in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 854 Rn. 55).

Rüsselrecht 🐘
20.8.2022, 17:01:00
Das angesprochene Urteil des BGH vom 17.03.2017 - V ZR 70/16 | Wirklich aufschlussreich erläutert. https://openjur.de/u/2117095.html

Fiona
3.5.2023, 14:09:34
Ist der unmittelbare Besitz mit den Regelungen für den Gewahrsam vergleichbar?

Nora Mommsen
5.5.2023, 17:55:31
Hallo Fiona, die Idee dahinter ist ähnlich - allerdings kommt der Gewahrsam aus dem Strafrecht und der unmittelbare Besitz aus dem Zivilrecht. Da es einige signifikante Unterschiede gibt sollten die beiden Begriffe auch eigenständig gelernt und beherrscht werden. So kennt das Zivilrecht beispielsweise einen unmittelbaren Besitzer ohne Sachherrschaft. Dies ist der Fall wenn es einen Besitzdiener gibt, der die Sachherrschaft für den unmittelbaren Besitzer ausführt. Besitzdiener ist wer in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und einen Fremdbesitzerwillen hat. So kann z.B. ein Angestellter Besitzdiener sein für einen Ladeninhaber, der unmittelbarer Besitzer ist obwohl er eigentlich nie im Laden anwesend ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team