Unmittelbarer Besitzer ist der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, auch wenn er unrechtmäßig besitzt


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D entdeckt das Fahrrad der S, welches an ein Straßenschild angeschlossen ist. Er klaut dieses mithilfe eines Bolzenschneiders.

Einordnung des Falls

Unmittelbarer Besitzer ist der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, auch wenn er unrechtmäßig besitzt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D erwirbt durch den Diebstahl unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an dem Fahrrad.

Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Unbeachtlich ist dabei, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Der Besitztatbestand ist im Verhältnis zur Rechtslage neutral. Der Dieb ist zwar unrechtmäßiger Besitzer, entscheidend für den Besitz ist aber nur die tatsächliche Sachherrschaft.

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KO

Koornhof

5.5.2023, 21:05:28

Stimmt das? §858 II besagt doch genau das gegenteil

Tali

Tali

6.5.2023, 10:48:40

Er hat zwar kein Recht zum Besitz und der Besitz ist dementsprechend " fehlerhaft". Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass D nun die tatsächliche Herrschaft hat (Besitz). S kann nicht mehr an sein Fahrrad ran, da er nicht weiß wo es ist… Hier geht es ja um das Besitzverhältnis und nicht welche Rechte der hat. Dass er da Herausgabeansprüche hat usw. ist ja nochmal ein anderer Punkt.


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