Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Unmittelbarer Besitzer ist der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, auch wenn er unrechtmäßig besitzt
Unmittelbarer Besitzer ist der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, auch wenn er unrechtmäßig besitzt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entdeckt das Fahrrad der S, welches an ein Straßenschild angeschlossen ist. Er klaut dieses mithilfe eines Bolzenschneiders.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unmittelbarer Besitzer ist der Dieb, der eine Sache gestohlen hat, auch wenn er unrechtmäßig besitzt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D erwirbt durch den Diebstahl unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an dem Fahrrad.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Koornhof
5.5.2023, 21:05:28
Stimmt das? §858 II besagt doch genau das gegenteil
Tali
6.5.2023, 10:48:40
Er hat zwar kein Recht zum Besitz und der Besitz ist dementsprechend " fehlerhaft". Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass D nun die tatsächliche Herrschaft hat (Besitz). S kann nicht mehr an sein Fahrrad ran, da er nicht weiß wo es ist… Hier geht es ja um das Besitzverhältnis und nicht welche Rechte der hat. Dass er da Herausgabeansprüche hat usw. ist ja nochmal ein anderer Punkt.