Killer-Krankenschwestern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Krankenschwestern S1 und S2 injizieren kurz nacheinander und unabhängig voneinander der Infusionsflasche des verhassten Patienten P eine jeweils tödliche Dosis Gift. Die Wirkung würde sich erst Stunden später entfalten. S1 ist zu ungeduldig und erstickt P mit einem Kissen.
Einordnung des Falls
Killer-Krankenschwestern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 hat den Tod des P kausal verursacht, indem sie ihm das Kopfkissen auf den Kopf gedrückt hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. S2 hat den Tod des P kausal verursacht, indem sie das Gift in die Infusionsflasche gegeben hat.
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Nein!
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s.t.
7.8.2021, 19:02:45
Wäre die vorherige Vergiftung durch S1 durch die gleiche Handlung dann unterbrochen, wäre nur noch Versuch bzgl.. des Vergiftens zu prüfen ?

Harun
30.10.2021, 21:18:09
MMn nicht. Der vollendete Delikt verdrängt den hier vorliegenden Versuch.

Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:36:42
Hallo ihr beiden, wie Harun richtig eingewendet hat ist der vorherige Versuch subsidiär zur der anschließend erfolgten Vollendung und wird insoweit verdrängt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
PrädikatKandidat
18.9.2023, 17:09:17
Überholende Zweitereignisse führen zum Abbruch des Kausalverlaus des ersten Ereignisses? Auch hier wieder hypothetische Kausalität unzulässig, dass Opfer ja so oder so am Gift verstorben wäre?! richtig? Vielmehr wird hier geschaut, was hat konkret den Erfolg herbeigeführt richtig? Und das war hier das Ersticken mit dem Kissen.
Leo Lee
8.10.2023, 13:21:29
Hallo Prädikatkandidat, so ist es! Wenn ein Zweitereignis überholt, wird diese Handlung und nicht gerade meine Handlung kausal (der Andere kommt mir dann zuvor). Dabei ist unerheblich, ob hypothetisch auch meine Handlung den Erfolg herbeigeführt hätte (Unbeachtlichkeit hypothetischer Reserveursachen!). Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier AT 13. Auflage, § 13 Rn. 21 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jan Ludwig
29.10.2023, 13:13:54
@[PrädikatKandidat](210386) warum wiederholst du in jedem Kommentar genau das, was in der Erklärung steht?