Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Hypothetische Reserveursache (vor § 13 StGB)

Definition: Hypothetische Reserveursache (vor § 13 StGB)

13. Dezember 2024

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Was versteht man im Strafrecht unter einer „hypothetischen Reserveursache“?

Eine hypothetische Reserveursache ist ein Umstand, der den Erfolg ebenfalls, aber zeitlich später herbeigeführt hätte und für die Kausalitätsfrage außer Betracht bleibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Martin

Martin

7.2.2022, 19:08:04

Liebes Jurafuchs-Team, dem zur Verfügung stehenden Lehrbuch zufolge müsse eine

Reserveursache

nicht zwingend zeitlich später zum Erfolg kommen. Wenn z.B. jemand ein Stein auf eine Tulpe wirft, der ein zeitgleich fallendes Hagelkorn ablenkt, wäre die

Reserveursache

(Hagelkorn) zum zeitlich gleichen konkreten Erfolg gekommen. (Kindhäuser/Zimmermann, § 10 Rn. 20) Oder wäre das für Euch eine

abbrechende Kausalität

? LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 14:00:22

Hallo Martin, vielen Dank für Deine Frage. In dem von Dir erwähnten Beispiel trifft der Stein notwendigerweise zuerst bei der Tulpe ein und das Hagelkorn wird anschließend abgelenkt. Treffen sie dagegen zeitgleich ein und beschädigen beide die Tulpe gleichermaßen, so läge

alternative Kausalität

vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

Constantin Lammert

12.4.2024, 10:19:40

Da der Zeitpunkt des Erfolgs ein entscheidendes Merkmal seiner konkreten Gestalt ist, könnte man bei hypothetischen

Reserveursachen

aus deren Definition (späterer Eintritt) mit der Äquivalenztheorie bereits schließen, dass sie nicht kausal für den Erfolg sein können - egal wie ähnlich sich die konkreten Gestalten jedes

Kausalverlauf

s ansonsten jeweils sind. Jetzt ist der konkrete Zeitpunkt zweier

Kausalverlauf

allerdings nicht immer unabhängig voneinander. Wie ist es bei dem Fall, dass zwei Täter dasselbe Opfer mit demselben Gift aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergiften und dieses aufgrund der höheren Dosis schneller verstirbt? z.B. vergiftet T1 O um 12 Uhr und um 12:30 Uhr T2 das Opfer. In einer kontrafaktischen Betrachtung wäre man zu dem Schluss gekommen, dass bei jedem von den Tätern angestoßenen

Kausalverlauf

, das Opfer zwei Stunden später verstorben wäre. Auf faktischer Ebene ist es jedoch bereits eine halbe Stunde (13 Uhr) nach der Vergiftung durch T2 gestorben. Wenn ich mich jetzt auf

hypothetische Kausalverläufe

bei meiner Schlussfolgerung verlasse, komme ich bei Vergleich zu dem faktischen

Kausalverlauf

zu dem Schluss, dass beide Handlungen kausal für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt sind. Sie führen bezogen auf den Zeitpunkt kumulativ zum Erfolg, aber auch unabhängig voneinander zu dem Erfolg "Tod durch Vergiftung" und können somit auch als alternativ kausal verantwortlich betrachtet werden. Oder kann man so nicht schlussfolgern? Nachtrag: Da man ja immer auf Kausalität bei Merkmalen strafrechtlich relevanter Erfolge prüft, ist das Ausmaß der

Grausam

keit nicht von Interesse für die konkrete Gestalt des Erfolgs beim oben geschilderten Beispiel, wenn man davon ausgeht, dass die Dosis proportional zur

Grausam

keit des Ablebens ist. Oder?


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