Definition: Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)
22. Januar 2026
14 Kommentare
4,8 ★ (23.550 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Oliver Pfeiffer
11.9.2022, 10:37:13
Super Aufgaben zur Wiederholung der Defs.
Nora Mommsen
12.9.2022, 12:35:15
Hallo Oliver Pfeiffer, schön, dass die die Aufgabe gefällt und danke für das Lob! Das ist die beste Motivation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
10.7.2023, 17:27:04
Mir hätte hier ein Hinweis, dass die Frage das Unterlassungsdelikt betrifft, sehr geholfen, weil für das Erfolgsdelikt
hypothetische Kausalitätja auch eine Rolle spielt (aber keine wirkliche Definition hat).
Entenpulli
5.8.2023, 21:19:33
Geht mir auch so. Wäre vlt auch ein nettes Feature, wenn man gestaffelt bessere Hinweise anfordern könnte. Also hier zB erst der Hinweis auf die Unterlassungsdelikte und erst im zweiten Hinweise der Lückentext
§🗿
23.1.2024, 16:22:02
Hi zusammen, ich wäre dankbar, wenn jemand zu dem in der Erläuterung genannten Streit eine kurze Zusammenfassung/Erklärung nennen könnte, worum es sich bei dem Streit handelt und wie er wohl nach h.M. zu lösen ist :) In den bisherigen Aufgaben wurde dieser Streit noch nicht dargestellt. Liebe Grüße und danke schonmal!
Sambajamba10
23.3.2024, 00:05:10
Es geht quasi um die Frage, wann
Quasikausalitäteiner Handlung hinsichtlich des Erfolgs anzunehmen ist. Nach der Risikoverminderungstheorie ist das bereits dann der Fall, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch Vornahme der gebotenen Handlung vermindert worden wäre. Nach der
Vermeidbarkeitstheorie(hM) ist das der Fall, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Hierfür spricht vor allem der in-dubio-Grundsatz des deutschen Rechts. Ist nicht klar, ob die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte, so ist der Angeklagte im Zweifel eben freizusprechen
natalie.fllr
29.10.2025, 11:35:27
Wird dieser Streit nicht idR im Rahmen der Objektiven Zurechenbarkeit im Fall des
Pflichtwidrigkeitszusammenhangs geführt?
Sambajamba10
29.10.2025, 13:32:00
Bei den Erfolgedelikten durch Aktives tun, hast du Recht. Da spricht man das ganze bei der objektiven Zurechnung an. Allerdings haben wir es hier mit einem Unterlassungsdelikt zu tun, wo der Streit bereits bei der Kausalität eine Rolle spielt
Hass
4.10.2024, 12:05:23
Gefragt ist nach der Definition für
Quasi Kausalität, und nicht danach, wann diese vorliegt
Sparvey Hecter
15.10.2024, 14:49:14
Das ist doch gewissermaßen deckungsgleich?
