Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)

Definition: Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)

3. April 2025

12 Kommentare

4,8(17.685 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Beachte noch, dass wenn der Sachverhalt nicht die Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" o.Ä. nennt, sondern etwa "es lässt sich nicht feststellen / klären...", der Streit Risikoverringerungslehre vs. Vermeidbarkeitstheorie relevant wird!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OPFE

Oliver Pfeiffer

11.9.2022, 10:37:13

Super Aufgaben zur Wiederholung der Defs.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.9.2022, 12:35:15

Hallo Oliver Pfeiffer, schön, dass die die Aufgabe gefällt und danke für das Lob! Das ist die beste Motivation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

10.7.2023, 17:27:04

Mir hätte hier ein Hinweis, dass die Frage das Unterlassungsdelikt betrifft, sehr geholfen, weil für das Erfolgsdelikt

hypothetische Kausalität

ja auch eine Rolle spielt (aber keine wirkliche Definition hat).

EN

Entenpulli

5.8.2023, 21:19:33

Geht mir auch so. Wäre vlt auch ein nettes Feature, wenn man gestaffelt bessere Hinweise anfordern könnte. Also hier zB erst der Hinweis auf die Unterlassungsdelikte und erst im zweiten Hinweise der Lückentext

§🗿

§🗿

23.1.2024, 16:22:02

Hi zusammen, ich wäre dankbar, wenn jemand zu dem in der Erläuterung genannten Streit eine kurze Zusammenfassung/Erklärung nennen könnte, worum es sich bei dem Streit handelt und wie er wohl nach h.M. zu lösen ist :) In den bisherigen Aufgaben wurde dieser Streit noch nicht dargestellt. Liebe Grüße und danke schonmal!

Sambajamba10

Sambajamba10

23.3.2024, 00:05:10

Es geht quasi um die Frage, wann

Quasikausalität

einer Handlung hinsichtlich des Erfolgs anzunehmen ist. Nach der Risikoverminderungstheorie ist das bereits dann der Fall, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch Vornahme der gebotenen Handlung vermindert worden wäre. Nach der

Vermeidbarkeitstheorie

(hM) ist das der Fall, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Hierfür spricht vor allem der in-dubio-Grundsatz des deutschen Rechts. Ist nicht klar, ob die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte, so ist der Angeklagte im Zweifel eben freizusprechen

HAS

Hass

4.10.2024, 12:05:23

Gefragt ist nach der Definition für

Quasi Kausalität

, und nicht danach, wann diese vorliegt

Sparvey Hecter

Sparvey Hecter

15.10.2024, 14:49:14

Das ist doch gewissermaßen deckungsgleich?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen