Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)

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Definition: Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)

10. Mai 2026

19 Kommentare


Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Beachte noch, dass wenn der Sachverhalt nicht die Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" o.Ä. nennt, sondern etwa "es lässt sich nicht feststellen / klären...", der Streit Risikoverringerungslehre vs. Vermeidbarkeitstheorie relevant wird!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OPFE

Oliver Pfeiffer

11.9.2022, 10:37:13

Super Aufgaben zur Wiederholung der Defs.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.9.2022, 12:35:15

Hallo Oliver Pfeiffer, schön, dass die die Aufgabe gefällt und danke für das Lob! Das ist die beste Motivation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

10.7.2023, 17:27:04

Mir hätte hier ein Hinweis, dass die Frage das Unterlassungsdelikt betrifft, sehr geholfen, weil für das Erfolgsdelikt

hypothetische Kausalität

ja

auch eine Rolle spielt (aber keine wirkliche Definition hat).

EN

Entenpulli

5.8.2023, 21:19:33

Geht mir auch so. Wäre vlt auch ein nettes Feature, wenn man gestaffelt bessere Hinweise anfordern könnte. Also hier zB erst der Hinweis auf die Unterlassungsdelikte und erst im zweiten Hinweise der Lückentext

§🗿

§🗿

23.1.2024, 16:22:02

Hi zusammen, ich wäre dankbar, wenn jemand zu dem in der Erläuterung genannten Streit eine kurze Zusammenfassung/Erklärung nennen könnte, worum es sich bei dem Streit handelt und wie er wohl nach h.M. zu lösen ist :) In den bisherigen Aufgaben wurde dieser Streit noch nicht dargestellt. Liebe Grüße und danke schonmal!

Sambajamba10

Sambajamba10

23.3.2024, 00:05:10

Es geht quasi um die Frage, wann

Quasikausalität

einer Handlung hinsichtlich des Erfolgs anzunehmen ist. Nach der Risikoverminderungstheorie ist das bereits dann der Fall, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch Vornahme der gebotenen Handlung vermindert worden wäre. Nach der

Vermeidbarkeitstheorie

(hM) ist das der Fall, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Hierfür spricht vor allem der in-dubio-Grundsatz des deutschen Rechts. Ist nicht klar, ob die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte, so ist der Angeklagte im Zweifel eben freizusprechen

NATA

natalie.fllr

29.10.2025, 11:35:27

Wird dieser Streit nicht idR im Rahmen der Objektiven Zurechenbarkeit im Fall des

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

s geführt?

Sambajamba10

Sambajamba10

29.10.2025, 13:32:00

Bei den Erfolgedelikten durch Aktives tun, hast du Recht. Da spricht man das ganze bei der objektiven Zurechnung an. Allerdings haben wir es hier mit einem Unterlassungsdelikt zu tun, wo der Streit bereits bei der Kausalität eine Rolle spielt

HAS

Hass

4.10.2024, 12:05:23

Gefragt ist nach der Definition für

Quasi Kausalität

, und nicht danach, wann diese vorliegt

Sparvey Hecter

Sparvey Hecter

15.10.2024, 14:49:14

Das ist doch gewissermaßen deckungsgleich?

LEGA

LegAlex

4.2.2026, 11:10:25

Betrifft der Streit zwischen der

Vermeidbarkeitstheorie

und der

Risikoverringerung

slehre sowohl Unterlassungsdelikte (Hinzudenken der gebotenen Handlung) als auch

Fahrlässigkeitsdelikte

(Hinzudenken des pflichtgemäßen Verhaltens)? @Foxxy

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 11:10:48

Hypothetische Kausalität

(

Quasi-Kausalität

) liegt vor, wenn die unterlassene Handlung hinzugedacht wird und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Der Streit

Vermeidbarkeitstheorie

vs.

Risikoverringerung

slehre betrifft beide: Unterlassungsdelikte (Hinzudenken der gebotenen Handlung) und

Fahrlässigkeitsdelikte

(Hinzudenken des pflichtgemäßen Verhaltens). Prüfungsstandort: beim Unterlassen bei Kausalität/

Quasi-Kausalität

vor § 13 StGB; bei Fahrlässigkeit regelmäßig im Rahmen der objektiven Zurechnung, teils auch bei Kausalität. Relevant insbesondere, wenn sich die

Vermeidbarkeit

nicht sicher feststellen lässt.

LEGA

LegAlex

4.2.2026, 11:14:47

Wie heißt denn der Prüfungspunkt im Rahmen der objektiven Zurechnung (dann

ja

nicht "

Quasi-Kausalität

") bei

Fahrlässigkeitsdelikte

n, unter dem man den Streit führen würde?

LEGA

LegAlex

4.2.2026, 11:18:45

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 11:19:08

@[LegAlex](306310): Im

Fahrlässigkeitsdelikt

prüfst du das unter dem

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

(

rechtmäßiges Alternativverhalten

) im Rahmen der objektiven Zurechnung; teils wird es auch unter Kausalität diskutiert.

Hypothetische Kausalität

/

Quasi-Kausalität

: Sie liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Der Streit

Vermeidbarkeitstheorie

vs.

Risikoverringerung

slehre betrifft beide: beim Unterlassen bei Kausalität/

Quasi-Kausalität

vor § 13 StGB; bei Fahrlässigkeit regelmäßig bei der objektiven Zurechnung (

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

). Relevant vor allem, wenn sich die

Vermeidbarkeit

nicht sicher feststellen lässt.