Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Maximalgebot und verdeckter Mindestpreis – eBay

Maximalgebot und verdeckter Mindestpreis – eBay

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt eine Auktion für sein Surfbrett auf eBay. Da V es nicht „verramschen“ möchte, stellt er einen verdeckten Mindestpreis von 150 € ein. K möchte bis 160 „automatisch bieten“. Aufgrund der Automatik wird 150 € als erstes und einziges Gebot abgegeben.

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Einordnung des Falls

Maximalgebot und verdeckter Mindestpreis – eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf seines Surfbretts unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, dass der Kaufpreis mindestens 150 € beträgt.

Ja!

Eine aufschiebende Bedingung ist eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll (§ 158 Abs. 1 BGB). Damit ist das Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung allerdings schwebend unwirksam. V möchte nur verkaufen, wenn der Mindestpreis erreicht wird. Somit steht sein Angebot unter der aufschiebenden Bedingung der Überbietung des Mindestpreises. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus § 6 Nr. 2 eBay AGB (Stand: 1.5.2018). Damit handelt es sich – anders als teilweise vertreten – nicht bloß um eine invitatio ad offerendum.
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2. K hat eine Annahme des Angebots über den Verkauf des Surfbretts unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, dass der Kaufpreis maximal 160 beträgt.

Genau, so ist das!

Die Annahmeerklärung muss im Lichte des § 6 Nr. 5 eBay AGB (Stand 1.5.2018) ausgelegt werden. Demnach nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

3. V und K haben einen Vertrag über den Kauf des Surfbretts zum Preis von 150 € geschlossen.

Ja, in der Tat!

Bei dem „automatischen Bieten“ wird grundsätzlich der Kaufpreis Schritt für Schritt erhöht. Wenn allerdings zwei bedingte Willenserklärungen mit einem Minimalpreis und Maximalpreis aufeinandertreffen, wird eine schrittweise Erhöhung unsinnig. Damit ergibt sich der Kaufpreis aus dem kleinstmöglichen Betrag, bei der die Bedingung des Angebots (minimal 150 €) und der Annahme (maximal 160 €) eingetreten sind. Da im vorliegenden Fall niemand sonst mitgeboten hat, liegt der Kaufpreis bei 150.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gewaff

Gewaff

14.3.2022, 22:39:53

Wenn niemand sonst mitbietet, wie soll dann ein Kaufpreis in Höhe von 150,00€ (durch schrittweises Überbieten) überhaupt zu Stande kommen? In der Praxis kommt bei eBay jedenfalls so kein Kaufvertrag zustande. Die „Auktion“ endet dann mit einem Gebot von 1,00€ mit dem Hinweis, der Mindestpreis sei nicht erreicht worden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2022, 10:33:28

Hallo Gewaff, hier musst Du zwei Punkte unterscheiden. Wenn K selbst ein Gebot abgibt, das unter dem verdeckten Mindestpreis liegt (zB €1,50) und sonst niemand mietbieten würde, käme in der Tat kein Kaufvertrag zustande. Durch Eingabe eines Maximalgebotes springt das erste Gebot aber automatisch auf den vom Verkäufer eingestellten "verdeckten" Mindestpreis - auch wenn sonst niemand mit

geboten

hat (vgl. https://www.ebay.de/help/buying/bidding/automatisches-bietsystem-bei-ebay-maximalgebot?id=4014). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Gewaff

Gewaff

16.3.2022, 23:17:28

Hey Lukas, danke für deine Antwort und die Klarstellung. Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass das bei eBay so funktioniert! Jetzt habe ich es auf jeden Fall verstanden. Zwar ist der Vertragsschluss vom Gedanken des Konsens her im Ergebnis zu begrüßen, ich jedoch finde es rechtlich fragwürdig, dass der Bieter durch die Preisautomatik über das Maximalgebot anstelle anderer Bieter letztlich ein „Eigengebot“ des Verkäufers überbietet. Meiner Ansicht nach, ist es überdies vage, die WE des Bieters nur anhand der „Auslegung im Lichte der AGB“ derart zu überformen. Dies konterkariert insofern den Grundgedanken von eBay, als dass - zumindest bei „normalen Auktionen“ - die Käufer die Preise bestimmen. Auch ist für den Bieter bei Abgabe des Gebots nur durch den Hinweis „Mindespreis“ ohne die genaue Kenntnis der AGB nicht erkennbar, dass er hier den Preis des Verkäufers (ähnlich dem „Sofort Kaufen“-Procedere) überbieten muss. Das waren jedenfalls so meine Gedanken in Unkenntnis der AGB bezüglich des Mindestpreises. Beste Grüße

JO

Josi

7.6.2022, 07:37:05

Wieso erfolgt die Annahme hier unter einer aufschiebenden und nicht unter einer auflösenden Bedingung? Sie gilt doch nur bis zu dem Punkt, dass 160€

geboten

werden

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.6.2022, 12:53:08

Hallo Josi, die aufschiebende Bedingung ist in diesem Fall, dass der Käufer nach Ablauf der Auktion mit seinem Gebot der Höchstbietende ist. Da K als Maximalgebot €160 eingestellt hat, ist diese Bedingung nur erfüllt, wenn niemand anderes bis Ablauf der Auktion mehr als €160

geboten

hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

30.9.2022, 14:51:42

Die selbe Frage habe ich mir auch gestellt und verstehe es leider ich nach wie vor nicht. Die Annahme des K soll doch nur für den Fall gelten, dass 160€ nicht überschritten werden und damit würde die Annahme doch erst dann, wenn das Gebot überstiegen wird entfallen, sich also auflösen. Wo liegt mein Denkfehler?

HADA

Haniel Dardman

1.2.2024, 03:05:39

Verstehe ich leider auch überhaupt nicht. Für mich hat K hier das Angebot des V angenommen unter der Bedingung, dass niemand mehr als 160 € bietet. Bei Eintritt dieser Bedingungen würde das Angebot des K aufgelöst werden. Oder verstehe ich das falsch?

BEE

Beruflicher Erklärungsbote

6.11.2024, 10:03:41

Ich denke hier geht es nicht genau um die 160€, sondern um die Bedingung, dass die Annahme des Angebots unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) erfolgt, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Eine auflösende Bedingung würde in diesem Kontext sonst bedeuten, dass der Vertrag wirksam wäre, bis ein anderer Bieter einen höheren Preis anbietet. Die Rechtsfolge des Geschäfts würde erst voll wirksam eintreten und dann enden, wenn die auflösende Bedingung eintritt. Das ist jedoch natürlich nicht im Sinne des Bieters und des Verkäufers, daher handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung.

RAP

Raphaeljura

7.5.2023, 03:24:32

Zum Verständnis: Der Vertrag ist

schwebend unwirksam

. Beide haben eine Bedingung. Wann wurde der

schwebend unwirksam

e Vertrag zeitlich genau geschlossen? Mit der Abgabe des Angebots und der Annahme noch vor Ablauf der Auktion ?

DIAA

Diaa

2.8.2023, 07:51:30

Kurze Frage: Sollte ein solcher Fall im Examen dran kommen, werden die nötigen E-Bay-Normen mit abgedrückt? oder muss man das bereits auf dem Schirm haben?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2023, 09:02:55

Hallo Diaa, solches Spezialwissen wird nicht vorausgesetzt. Die entsprechende AGB-Norm müsste insoweit entweder abgedruckt sein oder im Sachverhalt erläutert werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

2.8.2023, 19:41:16

Super, vielen Dank!


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