Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

10. November 2024

4,7(21.573 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K geht zur Bäckerin V und verlangt ein Stück Sachertorte. V nickt und verpackt K das gewünschte Tortenstück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verlangen der K ist rechtlich eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Tortenstück.

Ja!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Beim Wirksamwerden kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden, wenn sie in Abwesenheit des Empfängers abgegeben werden, mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Für das Wirksamwerden unter Anwesenden enthält das Gesetz keine Regelung. In analoger Anwendung des § 130 BGB ist jedoch auch hier der Zugang maßgeblich.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Das Kaufangebot der K ist wirksam geworden.

Genau, so ist das!

Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht nach der hM (eingeschränkte Vernehmungstheorie) zu, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden) hat oder (2) der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat. Für das Wahrnehmen ist in beiden Fällen nicht entscheidend, ob der Empfänger die Erklärung inhaltlich richtig verstanden hat. Hier hat V das Angebot der K akustisch richtig verstanden und mithin wahrgenommen. Das Kaufangebot ist wirksam geworden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen