Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K geht zur Bäckerin V und verlangt ein Stück Sachertorte. V nickt und verpackt K das gewünschte Tortenstück.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Nicht verkörperte (mündliche/fernmündliche) WE

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verlangen der K ist rechtlich eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Tortenstück.

Ja!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Beim Wirksamwerden kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden, wenn sie in Abwesenheit des Empfängers abgegeben werden, mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Für das Wirksamwerden unter Anwesenden enthält das Gesetz keine Regelung. In analoger Anwendung des § 130 BGB ist jedoch auch hier der Zugang maßgeblich.
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2. Das Kaufangebot der K ist wirksam geworden.

Genau, so ist das!

Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht nach der hM (eingeschränkte Vernehmungstheorie) zu, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden) hat oder (2) der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat. Für das Wahrnehmen ist in beiden Fällen nicht entscheidend, ob der Empfänger die Erklärung inhaltlich richtig verstanden hat. Hier hat V das Angebot der K akustisch richtig verstanden und mithin wahrgenommen. Das Kaufangebot ist wirksam geworden.
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