Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V telefonisch 200 t Weizen. V ist, was K nicht weiß, schwerhörig. V versteht "100 t" und sagt der Lieferung zu.
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Einordnung des Falls
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das telefonische Angebot des K ist eine Willenserklärung unter Abwesenden. Es wird wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Willenserklärung unter Anwesenden wird das telefonische Angebot des K wirksam mit Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog.
Genau, so ist das!
3. Das Angebot des K auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200t Weizen ist nach h.M. wirksam geworden.
Ja, in der Tat!
4. V und K haben einen Kaufvertrag über 200t Weizen geschlossen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
3.11.2020, 22:06:02
Die Annahmeeeklärung des Vs ist doch ebenso eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Handlungswille und Erklärungsbewusstsein sind wohl da, aber der Geschäftswille - also die konkrete Rechtsfolge wäre doch hier der Verkauf von 100 t aus Sicht des Vs. Oder etwa nicht?
MVSEVM
5.11.2020, 09:59:30
Eine WE ohne Geschäftswillen ist zum Schutz des unwissend n Erklärungsempfängers (K) trotzdem wirksam. Es wäre auch widersprüchlich den K auf Ebene des Zugangs seines Angebots zu schützen, indem das fehlende Wissen über die Schwerhörigkeit unschädlich für den Zugang ist, um ihm dann diesen Schutz auf der Ebene der Annahmeerklärung des V wieder abzusprechen.
🦊²
15.11.2023, 17:08:53
hi, fällt das "verhören" nicht eher in die Kategorie Vertippen, verschreiben und stellt somit einen Erklarungsirrtum dar? Liebe Grüße
Bubbles
16.11.2023, 12:37:56
Meines Verständnisses nach fällt das Verhören hier in den Bereich der Willensbildung und nicht der
Willensäußerung. Beim
Erklärungsirrtumwählt der Erklärende ja ein nicht gewolltes Erklärungszeichen im Rahmen der
Willensäußerung. Hier erklärt V jedoch bloß die Zustimmung und wollte dies auch tun. Er irrt aber über die Bedeutung seiner Zustimmung, da sie sich auf 200t und nicht auf 100t bezieht, sodass es sich um einen Inhaltsirrtum handelt.
Leo Lee
18.11.2023, 19:50:19
Hallo Fuchs^2, wie Bubbles zutreffend anmerkt, ist das Verhören keine Erklärung an sich, sondern eher ein Vorfeldphänomen, was zur Willensbildung beiträgt. Wenn man nun das Verhören ebenfalls als
Erklärungsirrtumauffasst, kann das Problem bestehen, dass man die Grenze zum Inhaltsirrtum verwischt. Denn gerade weil sich der V verhört hat, weiß er zwar dass er was sagt, jedoch nicht, was er DAMIT sagt (Inhaltsirrtum) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
🦊²
19.11.2023, 11:15:13
Danke Danke! :)
Leo Lee
19.11.2023, 11:16:18
Klar, gerne :)
Florian
1.2.2024, 23:29:13
Der pauschale Hinweis, es sei unbillig dem Erklärenden das Risiko eines schwerhörigen Empfängers aufzubürden, überzeugt mich nicht. Aus welcher Norm spricht diese Wertung? Ganz im Gegenteil bürgt das Gesetz dem Erklärenden doch sogar auch das Risiko eines
unerkannt geisteskranken und daher geschäftsunfähigen oder minderjährigen Geschäftspartner auf. Die sich ergebenden Nachteile/Schäden lassen sich auch auf andere Weise gerecht zuweisen.
Leo Lee
3.2.2024, 19:55:35
Hallo Florian, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat ist deine Ansicht auch sehr gut vertretbar; die Sache ist nämlich – wenngleich mit einer fast schon überragenden h.M. – streitig. Richtig ist, dass bei einem Geschäftsunfähigen Geschäftspartner der Erklärender das Risiko trägt. Dies ist die Lösung des Konflikts zw. dem VERKEHRSSCHUTZ vs. Minderjährigen/Geisteskrankenschutz zugunsten der letzteren Personen. Bei dieser Konstellation entscheidet sich allerdings die h.M. zugunsten des Verkehrsschutzes. Denn gerade wenn man mit einer Person sich persönlich/telefonisch unterhält, verläuft das Gespräch flüchtig (klar, Gespräche werden nicht schriftlich fixiert). Deshalb ist hier auch der Erklärende schutzwürdig bzw. sogar schutzwürdiger, denn er kann eben nicht erkennen ohne Anhaltspunkte, ob sein Gegenüber schwerhörig ist oder nicht. In diesem Fall kann also der Erklärende erstmal darauf vertrauen, dass ein „Normalfall“ vorliegt und sein Partner seine Worte schon richtig verstehen wird. Wenn er jedoch erkennt, dass sein Partner schwerhörig ist (er sieht etwa sein Hörgerät), so kann er nicht mehr darauf vertrauen. Aber auch umgekehrt gilt dies: Wenn der Adressat – etwa am Telefon – ganz normal ein Gespräch führt, ohne auf seine Schwerhörigkeit hinzuweisen, dann ist er auch „selbst schuld“; er hätte schließlich vorab auf seine Schwerhörigkeit hinweisen können. Summa summarum: Es ist immer eine Abwägung zw. dem Verkehrsschutz und dem Schutz desjenigen, der „belastet“ wird. Beim Geschäftsunfähigen/Minderjährigen sagt die h.M., dass sie schutzwürdiger sind als der Verkehr. Bei diesem Fall wiederum begünstigt die h.M. erstmal den Verkehr. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Einsele § 130 Rn. 28 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
2.8.2024, 09:54:49
Ich würde auch sagen, dass die Konstellation Minderjähriger/Geisteskranker und Schwerhöriger nicht komplett gleich sind. Insbesondere ein Geisteskranker wird oft nicht daran denken dass er geisteskrank ist und kann deswegen nicht darauf hinweisen. Ähnlich ist es beim Minderjährigen der sich seiner Unerfahrenheit nicht bewusst sein wird. Gleichzeitig ist insbesondere die Minderjährigkeit für den Erklärenden gut erkennbar. Beim Schwerhörigen ist das anders, dieser hat die mentale Kapazität zu erfassen dass er schwerhörig ist und das dies von anderen nicht zu erkennen ist (oder zumindest schwer), daher kann man ihm die Verantwortung auflasten, andere darauf hinzuweisen.