Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V telefonisch 200 t Weizen. V ist, was K nicht weiß, schwerhörig. V versteht "100 t" und sagt der Lieferung zu.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das telefonische Angebot des K ist eine Willenserklärung unter Abwesenden. Es wird wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Willenserklärung unter Anwesenden wird das telefonische Angebot des K wirksam mit Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog.
Genau, so ist das!
3. Das Angebot des K auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200t Weizen ist nach h.M. wirksam geworden.
Ja, in der Tat!
4. V und K haben einen Kaufvertrag über 200t Weizen geschlossen.
Ja!
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