Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers

Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bestellt bei V telefonisch 200 t Weizen. V ist, was K nicht weiß, schwerhörig. V versteht "100 t" und sagt der Lieferung zu.

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Einordnung des Falls

Dem Erklärenden nicht bekannte Schwerhörigkeit des Empfängers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das telefonische Angebot des K ist eine Willenserklärung unter Abwesenden. Es wird wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Fernmündliche WE erfolgen an sich unter (körperlich) Abwesenden. Nach § 147 Abs. 1 BGB liegt jedoch auch bei einem telefonisch übermittelten Antrag ein Angebot unter Anwesenden vor. Ein solches setzt nicht notwendig physische Präsenz der Beteiligten voraus. Es reicht aus, wenn trotz räumlicher Trennung eine unmittelbar sinnliche Wahrnehmung stattfindet und die Möglichkeit besteht, dass die Abgabe der Willenserklärung mit ihrer Kenntnisnahme unmittelbar zusammenfällt.Demnach ist K’s Angebot eine Willenserklärung unter „Anwesenden“.
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2. Als Willenserklärung unter Anwesenden wird das telefonische Angebot des K wirksam mit Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Genau, so ist das!

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden, wenn sie in Abwesenheit des Empfängers abgegeben werden, mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Für das Wirksamwerden unter Anwesenden enthält das Gesetz keine Regelung. In analoger Anwendung des § 130 BGB ist auch hier der Zugang maßgeblich. Eine nicht verkörperte Willenserklärung wird wirksam mit Zugang, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen hat (= akustisch richtig verstanden hat) oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (h.M., sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).

3. Das Angebot des K auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200t Weizen ist nach h.M. wirksam geworden.

Ja, in der Tat!

Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht nach der h.M. (eingeschränkte Vernehmungstheorie) zu, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden) hat oder (2) der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat. Es wäre unbillig, dem Erklärenden etwa das Übermittlungsrisiko aufzubürden, das sich aus einer unerkannten Schwerhörigkeit des Vertragspartners ergibt.Hier hat V das Angebot infolge Schwerhörigkeit nicht wahrgenommen. Für K war die Schwerhörigkeit jedoch nicht erkennbar war. Er durfte zweifelsfrei davon ausgehen, dass V ihn zutreffend versteht. Ks Angebot ist V zugegangen.

4. V und K haben einen Kaufvertrag über 200t Weizen geschlossen.

Ja!

Voraussetzung für einen Kaufvertrag sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB).V hat das Angebot des K angenommen, indem er der Lieferung zugesagt hat.V kann seine Willenserklärung aber u.U. wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) anfechten.
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