Fall unter Anwesenden, situative Schwerhörigkeit des Erklärungsempfängers offensichtlich.


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B arbeiten beim Bodenpersonal am Flughafen Berlin-Tegel. Nach Abfertigung einer easyJet-Maschine bietet A dem B sein gebrauchtes iPhone SE an. B nickt höflich, hat aber wegen des startenden Flugzeugs kein Wort verstanden.

Einordnung des Falls

Fall unter Anwesenden, situative Schwerhörigkeit des Erklärungsempfängers offensichtlich.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Kaufangebot des A ist wirksam geworden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine nicht verkörperte (mündliche) WE wird wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog), wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen hat (= akustisch richtig verstanden hat) oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (hM, sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Für das Wahrnehmen ist nicht entscheidend, ob der Empfänger die Erklärung inhaltlich richtig verstanden hat.Hier hat B das Angebot wegen des Fluglärms akustisch nicht richtig verstanden. A konnte wegen des Geräuschpegels auch nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass B sein Angebot wahrnimmt.

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Elijah

Elijah

29.10.2019, 18:44:18

Dennoch ist das Angebot des A wirksam geworden. Lediglich die Annahme des B ist unwirksam.

LAW

Lawlawlaw

10.11.2019, 23:14:59

Für das Wirksamwerden des Angebots fehlt der Zugang.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

13.11.2019, 10:34:10

Völlig korrekt, Lawlawlaw.

Silvio I

Silvio I

6.11.2019, 20:47:51

Das sehe ich ebenso, da mit dem Nicken eine verstandene Annahme vorausgesetzt werden kann. Was fehlt ist hier die Annahmeerklärung.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

13.11.2019, 10:35:42

@Silvio, Vorsicht: Zeitlich vorgelagert ist das Verhalten des A. Bitte das Verhalten des B erst einmal gedanklich außen vor lassen. Das Angebot des A ist bereits nicht wirksam geworden. Es ist nicht zugegangen. Wenn es kein wirksames Angebot des A gibt, kommt es auch nicht darauf an, wie das Verhalten des B zu beurteilen ist. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

Skywalker

Skywalker

22.10.2020, 02:31:39

Strengenommen scheitert die Wirksamkeit der Angebotserklärung hier schon an der Abgabe dieser. Sie muss nämlich so geäußert/ vollendet werden, dass der Empfänger in der Lage ist sie zu verstehen (was z.B. nicht der Fall ist, wenn der Erklärende sie vor sich her nuschelt oder wie hier die Geräuchskolisse das "in der Lage sein zu verstehen" verhindert) Nicht das es hier einen Unterschied macht (oder wahrscheinlich überhaupt nie einen Unterschied macht), weil beide Begründungen zum gleichen Ergebnis führen, der Unwirksamkeit der Willenserklärung bzw. des Vertrags und weil Angebot und Zugang sich zeitlich ohnehin überschneiden. Aber sofern ich das bisher richtig beurteilen kann können Juristen nie genug kriegen! :)

BEBE

Benni Bertelmann

6.11.2022, 13:02:58

Siuuuu ⚽️

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.11.2022, 14:08:56

Hallo Benni Bertelmann, willkommen im Jurafuchs-Forum! Du kannst das Forum auch für Verständnisfragen, Feedback zum Fall oder ähnlichem nutzen. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MK-

MK-

15.12.2022, 22:10:34

Sofern der A dem B das Handy „anbietet“, indem er es ihm zeigt und entsprechende Mimik/Gestik benutzt, könnte doch eine konkludent abgegebene Anbebotserklärung vorliegen? Zugegebenermaßen wäre das im konkreten Fall wahrscheinlich eine zu weite Sachverhaltsausdehnung, aber dem Grunde nach denkbar, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.12.2022, 14:44:37

Hallo MatthiasK, wäre der Sachverhalt in dem Sinne, dass die Umstände mit Mimik/Gestik sowie z.B. einem beigelegten Kaufvertrag/Garantiekarte o.ä. anders sind, dann müssten diese Umstände natürlich auch entsprechend anders ausgelegt werden. Grundsätzlich ist es also denkbar, dass ein wirksames Angebot zustande kommt. Dann müsste aber die mündliche Erklärung entbehrlich sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DEUS

deusmaxim

5.7.2023, 17:46:22

Der Fall scheitert doch schon daran, dass es kein Angebot ist, weil hier ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt, nämlich der Kaufpreis. Zum Zugang würde ich daher schon gar nicht in einer Prüfung kommen

MUS

MusterschüLAW

9.11.2023, 21:43:58

Lt. Sachverhalt bietet A an, ergo haben wir ein Angebot. Wenn wir wörtliche Rede des A hätten und der Kaufpreis fehlen würde, lägst du richtig.


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