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Widerruf & Verbraucherverträge
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K meldet sich auf eine Anzeige des Portals Immoscout23. Weil das Objekt bereits verkauft ist, bietet Makler M ihm per E-Mail ein vergleichbares (online eingestelltes) Objekt an. In der Anzeige war M als Ansprechpartner bezeichnet und ein Hinweis auf eine Provision enthalten. K bittet M um einen Besichtigungstermin. Später kauft er das Objekt von V. Mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, ficht K den Vertrag mit M wegen arglistiger Täuschung an.
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Einordnung des Falls
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Bitte um den Besichtigungstermin (K) sowie die Übermittlung der Adresse (M), haben K und M einen Maklervertrag geschlossen. Stand K diesbezüglich ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, Abs. 1 Alt. 2, 312c BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erklärung des Widerrufs setzt voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich das Wort „widerrufen“ verwendet (§ 355 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält eine Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Der Makler hat einen Anspruch auf Wertersatz (§ 357a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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