Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
14. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K meldet sich auf eine Anzeige des Portals Immoscout23. Weil das Objekt bereits verkauft ist, bietet Makler M ihm per E-Mail ein vergleichbares (online eingestelltes) Objekt an. In der Anzeige war M als Ansprechpartner bezeichnet und ein Hinweis auf eine Provision enthalten. K bittet M um einen Besichtigungstermin. Später kauft er das Objekt von V. Mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, ficht K den Vertrag mit M wegen arglistiger Täuschung an.
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Einordnung des Falls
„Anfechtung“ eines Maklervertrages als Widerrufserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Bitte um den Besichtigungstermin (K) sowie die Übermittlung der Adresse (M), haben K und M einen Maklervertrag geschlossen. Stand K diesbezüglich ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, Abs. 1 Alt. 2, 312c BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erklärung des Widerrufs setzt voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich das Wort „widerrufen“ verwendet (§ 355 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält eine Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Der Makler hat einen Anspruch auf Wertersatz (§ 357a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
2.9.2023, 17:53:08
Hat der Maklervertrag direkten Einfluss auf den Kaufvertrag über das Grundstück?
Diaa
15.9.2023, 10:42:20
Genauer zitiert § 357a II 1 Nr. 3 (iVm Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 und 3 des EGBGB)
Leo Lee
16.9.2023, 15:11:08
Hallo Diaa, in der Tat würde man § 357a II 1 Nr. 3 wie bei dir zitieren. Beachte allerdings, dass bi § 357a II 1 alle Nrn. kumulativ vorliegen müssen (beachte Kommata und „und“). Mithin muss letztlich in der Gesamtschau § 357a II 1 in der „Gänze“ vorliegen und auch so zitiert werden als Überschrift :) Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Diaa
17.9.2023, 21:26:51
Vielen Dank @[Leo Lee](213375)
QuiGonTim
11.3.2024, 07:03:12
Richten sich die Rechtsfolgen der „
Anfechtungserklärung“ allein nach §§ 355 ff. BGB oder werden die Rechtsfolgen der Anfechtung, insbesondere die Unwirksamkeit ex tunc, noch in irgendeiner Weise relevant?

Nora Mommsen
12.3.2024, 17:13:45
Hallo QuiGonTim, grundsätzlich gilt - wenn es in Betracht kommt Widerruf vor Anfechtung schützen, denn das hat die besseren Rechtsfolgen. Insbesondere wird der Widerrufende nicht (Vertrauens-) Schadensersatzpflichtig und die Voraussetzungen sind geringer. Es braucht keinen Widerrufsgrund sondern nur ein Widerrufsrecht. Wenn der Erklärende dadurch erhält was er will, muss die Anfechtung nicht mehr angesprochen werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

inchen9
20.11.2024, 17:27:43
Hallo, prüft man den § 357a II BGB als eine AGL oder prüft man diesen iRd Rechtsfolge des Verbraucherwiderrufs? Hab ich einen Denkfehler, oder kann man diesen ggf. als ein
Zurückbehaltungsrechtnach §§ 273,
320 BGBiRd erklärten Widerrufs gegenüber dem Unternehmer anprüfen? Das passt eigentlich nicht, da der Widerruf ja gerade eben nicht konnex oder snyallagmatisch gegenüber einer Leistung des Unternehmers ist? (es handelt sich dabei um keine
Leistungspflicht?) über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen :)