§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Da A in seiner verzweifelten Suche keine passende Frau findet, beauftragt er die Vermittlungsagentur V. V soll A eine Reihe passender Kandidatinnen vorstellen. Als er A zehn passende Vorschläge präsentiert und die Vergütung verlangt, weigert sich der geizige A zu zahlen.

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Einordnung des Falls

§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und V besteht ein Vertrag (§ 656 BGB).

Ja!

Der Ehevermittlungsvertrag ist nach seinem Inhalt ein Unterfall des Maklervertrags, gerichtet auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Partners gegen Vergütung bei abschließender Eheschließung. Er kommt nach allgemeinen Regeln, Angebot und Annahme, zustande. Dies ist auch konkludent möglich. A hat V beauftragt, ihm eine Ehe oder die Gelegenheit zum Abschluss einer Ehe zu vermitteln. V hat den Auftrag angenommen. Es besteht ein Vertrag.
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2. V hat die geschuldete Leistung erbracht (§ 656 BGB).

Genau, so ist das!

Auch ein Ehevermittlungsvertrag kann zwei verschiedene Leistungen des Maklers enthalten. Entweder einen Nachweis über eine Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe (sog. Eheanbahnungsverträge) oder die Vermittlung einer Ehe (sog. Ehemaklervertrag). Vorliegend hat V dem A die Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe vermittelt. M hat die Maklerleistung erbracht.

3. V hat einen Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns (§ 656 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Aus § 656 Abs. 1 S. 1 BGB folgt, dass ein Ehevermittlungsvertrag gerade keine Verpflichtung zur Zahlung eines Maklerlohns begründen kann. Die Vergütungsvereinbarung begründet keine Verbindlichkeit, sondern nur eine Naturalobligation. Diese kann erfüllt, aber nicht eingeklagt werden. A ist nicht verpflichtet, zu zahlen. V hat keinen Anspruch auf Zahlung. Der Grund für die Ausgestaltung der Vergütungspflicht als Naturalobligation liegt darin, dass eine Honoraklage des Vermittlers die Intimsphäre des Kunden beeinträchtigen würde und deshalb verhindert werden soll.
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