Zivilrecht
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Mietrecht
Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen erheblicher Zahlungsrückstände
Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen erheblicher Zahlungsrückstände
19. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V vermietet M eine Wohnung für monatlich €700. Im Januar 2022 zahlt M €150 zu wenig, im Februar gar nicht. V kündigt Mitte Februar fristlos, hilfsweise ordentlich. Im März 2022 begleicht M die Rückstände. Bereits 2021 hatte V wegen Zahlungsverzugs gekündigt und M erst nachträglich gezahlt.
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Einordnung des Falls
Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen erheblicher Zahlungsrückstände
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte den Mietvertrag mit M durch außerordentliche Kündigung beendet haben (§§ 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist es gesetzlich geregelt, wann der Teil der Miete, mit dem sich der Mieter in Verzug befindet, nicht unerheblich im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB ist?
Genau, so ist das!
3. Der Mietrückstand des M in Höhe von €850 ist nicht unerheblich im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
4. Allerdings setzt § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB darüber hinaus voraus, dass jeder einzelne monatliche Rückstand im Verhältnis zur Monatsmiete erheblich ist.
Nein!
5. Ist die außerordentliche Kündigung dadurch unwirksam geworden, dass M die Rückstände im März 2022 beglichen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Damit steht V ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsache zu (§ 546 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Wenn man mit dem LG Berlin eine außerordentliche Kündigung ablehnt, käme es auf die ordentliche Kündigung an. Ist diese schon deshalb unwirksam, weil sie nur hilfsweise erklärt wurde?
Nein!
8. Wenn man mit dem LG Berlin eine außerordentliche Kündigung ablehnt, so läge eine wirksame ordentliche Kündigung vor (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iniusta causa
2.6.2022, 21:35:12
Judex non calculat. Sogar der frühnachchristliche.

I-m-possible
11.7.2022, 08:19:56
Bzgl. der ordentlichen Kündigung liegt ein Verzug von einem Monat vor, M zahlte erst im März oder übersehe ich etwas ?

Nora Mommsen
21.7.2022, 17:14:31
Hallo I-m-possible, V erklärte die ordentliche Kündigung hilfsweise Mitte Februar. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Verzug von einem Monat in Höhe des erforderlichen erheblichen Betrags vor. Der Erklärungszeitpunkt ist grundsätzlich der relevante Zeitpunkt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Steven
3.8.2023, 10:55:23
Die zweite/dritte Frage, ob der nicht
unerhebliche Teil der Miete gesetzlich geregelt ist, ist nicht hinreichend genau! Richtig wäre die Antwort zu der Frage nur, wenn nach der Wohnraummiete gefragt würde - da hier aber nach einer generellen Regelung gefragt wurde, ist die Antwort in dieser Form falsch.